Nicht berücksichtigtes Angebot im Vergaberecht 2026
Nicht berücksichtigtes Angebot: Angebot eines Bieters, das im Vergabeverfahren nicht zum Zuge kommt – mit Informationspflichten des Auftraggebers und Rechtsschutzrechten.
Definition: Ein nicht berücksichtigtes Angebot ist das Angebot eines Bieters, dem im Vergabeverfahren kein Zuschlag erteilt wird, weil ein anderes Angebot nach Anwendung der Zuschlagskriterien als wirtschaftlich günstiger bewertet wurde oder weil das Angebot ausgeschlossen wurde; der Bieter hat Anspruch auf Information und ggf. auf Akteneinsicht sowie auf Rechtsschutz.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 134 GWB, § 62 VgV, Art. 55 Richtlinie 2014/24/EU, § 131 BVergG 2018
Was ist ein nicht berücksichtigtes Angebot?
Ein nicht berücksichtigtes Angebot liegt vor, wenn ein Bieter am Vergabeverfahren teilgenommen, ein formell und inhaltlich vollständiges Angebot eingereicht hat, aber dennoch keinen Zuschlag erhält. Dies kann entweder daran liegen, dass ein anderer Bieter gemäß den festgelegten Zuschlagskriterien besser bewertet wurde (unterlegenes Angebot), oder daran, dass das Angebot aus formellen oder inhaltlichen Gründen ausgeschlossen wurde.
Informationspflichten des Auftraggebers
Der öffentliche Auftraggeber ist nach § 134 GWB verpflichtet, jeden nicht berücksichtigten Bieter unverzüglich über den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Nichtberücksichtigung zu informieren (sog. Bieterinformation). Die Bieterinformation muss vor der tatsächlichen Zuschlagserteilung erfolgen und die Wartefrist (Stillhaltefrist) von mindestens 15 Kalendertagen auslösen.
Inhalte der Bieterinformation nach § 134 GWB:
- Name des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll
- Gründe für die Nichtberücksichtigung des eigenen Angebots
- Frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Ablauf der Wartefrist)
Gründe für die Nichtberücksichtigung
Angebote können aus zwei Hauptgründen nicht berücksichtigt werden: wegen förmlichem Ausschluss (z.B. wegen Unvollständigkeit, Formfehler, fehlender Eignung) oder wegen schlechterer Bewertung im Rahmen der Angebotswertung.
Häufige Ausschlussgründe:
- Fehlen zwingend geforderter Unterlagen (trotz Nichtmöglichkeit der Nachforderung)
- Abgabe eines unzulässigen Änderungsvorbehalts
- Nachgewiesene Unzuverlässigkeit des Bieters
- Angebot liegt über dem verfügbaren Budget
Rechtsschutzmöglichkeiten
Ein Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt wird, hat das Recht, Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer oder dem Bundesverwaltungsgericht zu stellen – allerdings nur innerhalb der Wartefrist von 15 Tagen nach Absendung der Bieterinformation (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Nach Ablauf dieser Frist und Vertragsabschluss ist der Primärrechtsschutz ausgeschlossen.
Österreich: Nichtberücksichtigtes Angebot nach BVergG 2018
In Österreich sieht § 131 BVergG 2018 vergleichbare Informationspflichten vor: Der Auftraggeber hat jeden nicht berücksichtigten Bieter unverzüglich schriftlich zu informieren und auf Verlangen die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots mitzuteilen.
FAQ
Hat ein nicht berücksichtigter Bieter Anspruch auf Akteneinsicht? In Deutschland kann ein unterlegener Bieter im Nachprüfungsverfahren Akteneinsicht begehren (§ 165 GWB), soweit keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. In Österreich besteht ein Anspruch auf Auskunft über die Gründe der Nichtberücksichtigung nach § 131 BVergG 2018.
Kann ein Bieter Schadensersatz für vergebliche Angebotskosten verlangen? Nach gescheitertem Primärrechtsschutz besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (Angebotskosten, nutzlose Aufwendungen), wenn der Auftraggeber schuldhaft gegen Vergaberecht verstoßen hat.
Was ist der Unterschied zwischen Ausschluss und Nichtberücksichtigung? Ein ausgeschlossenes Angebot wurde wegen formeller oder inhaltlicher Mängel nicht gewertet. Ein nicht berücksichtigtes Angebot wurde zwar gewertet, aber ein anderes Angebot wurde als wirtschaftlich günstiger bewertet.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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