Glossar

Nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Vergaberecht 2026

Nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Vergaberecht: Zwischenentscheidungen im Vergabeverfahren, die nur zusammen mit der Hauptentscheidung angefochten werden können.

Definition: Eine nicht gesondert anfechtbare Entscheidung ist eine vergaberechtliche Zwischenentscheidung des Auftraggebers, die nicht selbstständig mit einem Nachprüfungsantrag angegriffen werden kann, sondern nur im Zusammenhang mit der nächsten selbstständig anfechtbaren Entscheidung oder der endgültigen Zuschlagsentscheidung.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 160 GWB, §§ 328 ff. BVergG 2018


Was ist eine nicht gesondert anfechtbare Entscheidung?

Im Vergaberecht unterscheidet man zwischen gesondert anfechtbaren Entscheidungen (z.B. Ausschreibungsbedingungen, Ausschluss eines Bieters, Zuschlagsentscheidung) und solchen, die nicht selbstständig angefochten werden können, weil sie nur vorbereitenden Charakter haben oder weil der Gesetzgeber eine gebündelte Überprüfung bevorzugt. Das Konzept dient der Verfahrensökonomie: Würde jede Zwischenentscheidung sofort anfechtbar, würde das Vergabeverfahren durch eine Vielzahl paralleler Rechtsbehelfe blockiert.

Beispiele nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen

Typische Beispiele für nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind:

  • Die Entscheidung des Auftraggebers, ein bestimmtes Verfahren (z.B. Verhandlungsverfahren) einzuleiten, sofern sie nicht selbst die Verfahrensrechte der Bieter verletzt
  • Vorabinformationen und Bekanntmachungen, die keine abschließende Festlegung über den Zuschlag enthalten
  • Interne Bewertungsentscheidungen während der laufenden Angebotsprüfung
  • Entscheidungen über die Zusammensetzung des Auswahlgremiums

Abgrenzung zu gesondert anfechtbaren Entscheidungen

Gesondert anfechtbare Entscheidungen sind insbesondere: die Ausschlussentscheidung, die Nichtberücksichtigungsentscheidung (Vorabinformation nach § 134 GWB), die Zuschlagserteilung sowie Entscheidungen über die Aufhebung oder den Widerruf des Vergabeverfahrens. Diese können unmittelbar mit einem Nachprüfungsantrag angegriffen werden, ohne dass es auf den Abschluss des Vergabeverfahrens ankommt.

Österreich: Anfechtbare Entscheidungen nach BVergG 2018

In Österreich regelt § 328 BVergG 2018 abschließend, welche Entscheidungen des Auftraggebers gesondert anfechtbar sind. Die Unterscheidung zwischen gesondert und nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen ist in Österreich stärker formalisiert als in Deutschland; der Katalog des § 328 BVergG 2018 ist eng gefasst, um eine effiziente Verfahrensabwicklung zu gewährleisten.

FAQ

Was passiert, wenn ein Bieter eine nicht gesondert anfechtbare Entscheidung anfechten will? Der Nachprüfungsantrag ist insoweit unzulässig. Der Bieter muss warten, bis eine gesondert anfechtbare Entscheidung ergangen ist, und kann die Beanstandung dann gemeinsam mit dieser geltend machen.

Kann die Nichtanfechtbarkeit einer Entscheidung zum Rechtsverlust führen? Ja, wenn der Bieter die beanstandete Problematik erst im Rahmen eines späteren Nachprüfungsantrags geltend macht, obwohl er die Umstände bereits früher kannte, kann eine Präklusion eintreten.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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