Nicht offenes Verfahren im Vergaberecht
Nicht offenes Verfahren: nur ausgewählte Unternehmen können Angebote einreichen; vorheriger Teilnahmewettbewerb, mindestens 5 Bewerber. Art. 28 Richtlinie 2014/24/EU, § 46 BVergG 2018.
Definition: Das nicht offene Verfahren ist eine zweistufige Vergabeverfahrensart, bei der der öffentliche Auftraggeber nach einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb nur eine begrenzte Anzahl geeigneter Bewerber – mindestens fünf – zur Abgabe von Angeboten auffordert, ohne dass weitere Unternehmen ein Angebot einreichen können.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 28 Richtlinie 2014/24/EU, § 46 ff. BVergG 2018, § 16 VgV
Was ist das nicht offene Verfahren?
Das nicht offene Verfahren ist das zweistufige Pendant zum einstufigen offenen Verfahren: Zuerst können sich alle interessierten Unternehmen im Teilnahmewettbewerb bewerben, danach erhalten nur die ausgewählten Bewerber die Aufforderung zur Angebotsabgabe. Im Gegensatz zum offenen Verfahren, bei dem die Angebotsabgabe allen Marktteilnehmern offensteht, ist die Teilnahme an der Angebotsphase im nicht offenen Verfahren auf eine vorausgewählte Gruppe geeigneter Unternehmen beschränkt.
Diese Beschränkung ist nicht willkürlich, sondern das Ergebnis einer transparenten Eignungsprüfung im Rahmen des vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs. Alle interessierten Unternehmen können sich im Teilnahmewettbewerb bewerben; nur die geeignetsten werden zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Das nicht offene Verfahren wird im Deutschen auch als „beschränktes Verfahren" bezeichnet (§ 16 VgV), in Österreich ist es im BVergG 2018 als „nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung" normiert.
Bedeutung und Funktion
Das nicht offene Verfahren ist besonders geeignet, wenn eine unbeschränkte Beteiligung aller Marktteilnehmer nicht sinnvoll erscheint – etwa weil die Angebotsausarbeitung aufwendig ist oder nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen die spezifischen Anforderungen erfüllen kann. Die Beschränkung auf geeignete Bewerber erhöht die Effizienz des Verfahrens und reduziert den Aufwand für alle Beteiligten.
Gleichzeitig stellt das nicht offene Verfahren sicher, dass echter Wettbewerb stattfindet: Die Mindestanzahl von fünf Bewerbern (Art. 65 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU) verhindert, dass der Wettbewerb auf wenige Anbieter eingeschränkt wird.
Das nicht offene Verfahren eignet sich insbesondere für:
- Komplexe Bauprojekte mit spezifischen technischen Anforderungen
- Spezialisierte Dienstleistungen mit hohem Ausarbeitungsaufwand für Angebote
- Beschaffungen, bei denen nur wenige Unternehmen die Eignungsvoraussetzungen erfüllen
Verfahrensablauf
Das nicht offene Verfahren gliedert sich in zwei klar getrennte Stufen: den öffentlichen Teilnahmewettbewerb und die anschließende beschränkte Angebotsphase.
Stufe 1 – Teilnahmewettbewerb: Der Auftraggeber veröffentlicht eine Bekanntmachung mit den Eignungsanforderungen und der vorgesehenen Bewerberzahl. Alle interessierten Unternehmen können einen Teilnahmeantrag einreichen. Der Auftraggeber prüft die Eignung aller Bewerber und wählt aus den geeigneten mindestens fünf zur Angebotsabgabe aus. Nicht ausgewählte Bewerber werden informiert.
Stufe 2 – Angebotsphase: Die ausgewählten Bewerber erhalten die vollständigen Vergabeunterlagen und werden zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Weitere Unternehmen können in dieser Phase nicht mehr einsteigen. Die Angebote werden nach den vorab festgelegten Zuschlagskriterien gewertet.
Fristen
Das nicht offene Verfahren unterliegt klaren Mindestfristen:
| Phase | Frist |
|---|---|
| Teilnahmeantrag | Mind. 30 Tage ab Bekanntmachung |
| Angebotsabgabe | Mind. 30 Tage ab Aufforderung |
| Dringlichkeit (Teilnahme) | Mind. 15 Tage |
| Dringlichkeit (Angebot) | Mind. 10 Tage |
Rechtsgrundlage
Das nicht offene Verfahren ist in Art. 28 der Richtlinie 2014/24/EU normiert und in den nationalen Vergaberechten Österreichs und Deutschlands umgesetzt.
- Art. 28 Richtlinie 2014/24/EU – Nicht offenes Verfahren
- Art. 65 Richtlinie 2014/24/EU – Reduzierung der Bewerberzahl
- § 46 ff. BVergG 2018 – Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung (Österreich)
- § 16 VgV – Nicht offenes Verfahren (Deutschland)
- § 3a EU VOB/A – Nicht offenes Verfahren bei Bauleistungen (Deutschland)
Abgrenzung zum offenen Verfahren
| Merkmal | Nicht offenes Verfahren | Offenes Verfahren |
|---|---|---|
| Stufen | Zweistufig | Einstufig |
| Bieteranzahl | Begrenzt (mind. 5) | Unbegrenzt |
| Vorauswahl | Ja (nach Teilnahmewettbewerb) | Nein |
| Angebotsfrist | Mind. 30 Tage | Mind. 35 Tage |
| Typischer Einsatz | Komplex, spezialisiert | Standardfall |
Verwandte Begriffe
- Teilnahmewettbewerb
- Offenes Verfahren
- Präqualifizierung
- Vergaberecht
- Auftraggeber
- Angebotsfrist
- Ausschreibung
- Direktvergabe
FAQ
Wann darf der Auftraggeber das nicht offene Verfahren anwenden? In Deutschland und nach EU-Recht ist das nicht offene Verfahren im Oberschwellenbereich ohne besondere Begründung zulässig – es ist neben dem offenen Verfahren als gleichberechtigte Standardverfahrensart ausgestaltet (Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU). In Österreich gilt dasselbe nach § 46 BVergG 2018.
Was passiert, wenn weniger als fünf geeignete Bewerber vorhanden sind? Der Auftraggeber kann das Verfahren mit den verbleibenden geeigneten Bewerbern fortführen, auch wenn die Mindestzahl von fünf unterschritten wird. Er darf jedoch keine ungeeigneten Bewerber einbeziehen, um die Mindestanzahl zu erreichen.
Können im nicht offenen Verfahren Nebenangebote eingereicht werden? Ja, sofern der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen hat (Art. 45 Richtlinie 2014/24/EU).
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
Demo buchen.
Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.