Nichtdiskriminierung im Vergaberecht
Das Nichtdiskriminierungsgebot verbietet die Benachteiligung von Bietern aufgrund ihrer Nationalität oder Herkunft und ist Grundprinzip des EU-Binnenmarkts.
Definition: Das Nichtdiskriminierungsgebot ist ein tragendes Grundprinzip des europäischen Vergaberechts gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU, das öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Wirtschaftsteilnehmer nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Sitzes oder ihrer Herkunft zu benachteiligen, und das sowohl offene als auch versteckte Diskriminierungen erfasst.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 18 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU; Art. 18, 34, 49, 56 AEUV; § 97 Abs. 2 GWB; § 19 BVergG 2018
Was ist das Nichtdiskriminierungsgebot?
Das Nichtdiskriminierungsgebot verbietet jede sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Bietern und Bewerbern im Vergabeverfahren, insbesondere solche, die an die Nationalität oder den Sitz des Unternehmens anknüpfen.
Das Nichtdiskriminierungsgebot ist auf mehreren Rechtsstufen verankert:
Primärrecht: Art. 18 AEUV enthält das allgemeine Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit. Die Grundfreiheiten (Art. 34 ff., 49 ff., 56 ff. AEUV) untersagen Beschränkungen des freien Waren-, Niederlassungs- und Dienstleistungsverkehrs. Diese Verbote wirken unmittelbar und bedürfen keiner Umsetzung durch nationales Recht.
Sekundärrecht: Art. 18 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU normiert das Nichtdiskriminierungsgebot ausdrücklich als vergaberechtliches Grundprinzip. Es gilt für das gesamte Vergabeverfahren, von der Leistungsbeschreibung über die Eignungsanforderungen bis zur Zuschlagserteilung.
Das Nichtdiskriminierungsgebot unterscheidet zwei Diskriminierungsformen:
- Offene (direkte) Diskriminierung: Ausdrückliche Benachteiligung aufgrund der Nationalität, z. B. der Ausschluss ausländischer Bieter oder die Forderung nach einem Sitz im Inland als Eignungsvoraussetzung.
- Versteckte (indirekte) Diskriminierung: Dem Anschein nach neutrale Anforderungen, die in der Praxis überwiegend Bieter aus bestimmten Ländern oder Regionen benachteiligen, ohne dass ein sachlicher Grund vorliegt. Beispiele: übermäßig spezifische regionale Referenzforderungen, Sprachkenntnisanforderungen, die über das für die Auftragsausführung Notwendige hinausgehen, oder technische Spezifikationen, die auf inländische Normen beschränkt sind.
Bedeutung und Funktion
Das Nichtdiskriminierungsgebot ist die fundamentale Voraussetzung für die Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts im öffentlichen Beschaffungswesen: Nur wenn alle Wirtschaftsteilnehmer unabhängig von ihrer Herkunft gleiche Zugangschancen haben, kann echter Wettbewerb entstehen.
Technische Spezifikationen: Ein zentrales Anwendungsfeld des Nichtdiskriminierungsgebots sind die technischen Anforderungen des Auftraggebers. Art. 42 der Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet dazu, technische Spezifikationen so zu formulieren, dass sie den Wettbewerb nicht ohne sachlichen Grund einschränken. Die Bezugnahme auf nationale Normen ohne Anerkennung gleichwertiger europäischer oder internationaler Normen kann diskriminierend sein (siehe Produktneutralität).
Eignungsanforderungen: Eignungskriterien wie Referenzen, Umsatzschwellen und Zertifizierungsanforderungen müssen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein. Die Forderung nach Referenzen ausschließlich aus dem Inland wäre in der Regel unzulässig.
Losaufteilung: Die Pflicht zur Losaufteilung nach Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU dient auch dem Nichtdiskriminierungsgebot, da durch die Aufteilung größerer Aufträge auch kleineren, häufig aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Unternehmen der Marktzugang erleichtert wird.
Konsequenzen bei Verletzung: Ein Verstoß gegen das Nichtdiskriminierungsgebot begründet einen Nachprüfungsanspruch des betroffenen Bieters. Gerichte und Vergabekammern können die Aufhebung des Vergabeverfahrens anordnen, die Zuschlagserteilung untersagen oder – bei schuldhaftem Handeln des Auftraggebers – Schadensersatzansprüche begründen. Die Europäische Kommission kann bei systematischen Verstößen ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
Rechtsgrundlage
Das Nichtdiskriminierungsgebot ist sowohl im EU-Primärrecht als auch im EU-Sekundärrecht und in den nationalen Vergaberechten verankert.
- EU-Primärrecht: Art. 18, 34, 49, 56 AEUV
- EU-Sekundärrecht: Art. 18 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU; Art. 36 Abs. 1 Richtlinie 2014/25/EU; Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2014/23/EU
- Österreich: § 19 Abs. 1 BVergG 2018 (Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung als Grundsätze)
- Deutschland: § 97 Abs. 2 GWB; § 2 VgV
Verwandte Begriffe
- Gleichbehandlungsgebot
- Produktneutralität
- Vergaberecht
- Vergabeverfahren
- Zuschlagskriterien
- Nachprüfungsverfahren
- Ausschreibung
- Kaskadenprinzip
FAQ
Ist die Forderung nach einem Unternehmenssitz in Österreich oder Deutschland als Eignungsvoraussetzung zulässig? Nein. Die Forderung nach einem inländischen Sitz als Eignungsvoraussetzung ist eine unzulässige direkte Diskriminierung, da sie ausländische EU-Bieter ausschließt. Ausnahmen können nur unter sehr engen Voraussetzungen gelten (z. B. für Tätigkeiten, die aus Sicherheitsgründen eine physische Präsenz im Inland erfordern).
Dürfen Auftraggeber Referenznachweise ausschließlich aus dem eigenen Land verlangen? Nein. Referenzanforderungen, die ausschließlich Erfahrungen aus dem Inland akzeptieren, sind in der Regel als indirekte Diskriminierung unzulässig. Vergleichbare Referenzen aus anderen EU-Mitgliedstaaten müssen grundsätzlich anerkannt werden. Eine Einschränkung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die spezifischen Gegebenheiten des Auftragslandes eine Inlandserfahrung sachlich erfordern und dies verhältnismäßig ist.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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