Glossar

Nichtoffenes Verfahren im Vergaberecht 2026

Nichtoffenes Verfahren im Vergaberecht: zweistufiges Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb und begrenzter Zahl eingeladener Bieter gemäß EU-Vergaberecht.

Definition: Das nichtoffene Verfahren (auch: beschränktes Verfahren) ist ein zweistufiges Vergabeverfahren, bei dem der Auftraggeber zunächst durch einen Teilnahmewettbewerb eine begrenzte Zahl geeigneter Unternehmen auswählt und anschließend nur diese ausgewählten Bewerber zur Abgabe eines Angebots auffordert.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 28 Richtlinie 2014/24/EU, § 119 Abs. 3 GWB, § 17 VgV, §§ 32 ff. BVergG 2018


Was ist das nichtoffene Verfahren?

Das nichtoffene Verfahren ist neben dem offenen Verfahren die zweite Standardverfahrensart im Oberschwellenbereich und kombiniert einen öffentlichen Teilnahmewettbewerb mit einer beschränkten Angebotsphase. Im Gegensatz zum offenen Verfahren kann nicht jedes Unternehmen ein Angebot einreichen; nur die vom Auftraggeber nach dem Teilnahmewettbewerb ausgewählten Bewerber werden zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Das nichtoffene Verfahren findet Anwendung, wenn:

  • Der Auftraggeber den Bieterkreis sinnvoll eingrenzen möchte
  • Die Vorbewertung der Eignung vor der Angebotsphase effizienter ist
  • Komplexe Leistungen eine Vorauswahl besonders geeigneter Unternehmen erfordern

Verfahrensablauf

Das nichtoffene Verfahren gliedert sich in zwei klar getrennte Phasen: den öffentlichen Teilnahmewettbewerb und die eigentliche Angebotsphase.

Phase 1 – Teilnahmewettbewerb:

  1. Öffentliche Bekanntmachung des Teilnahmewettbewerbs (TED im Oberschwellenbereich)
  2. Jedes interessierte Unternehmen kann sich um Teilnahme bewerben
  3. Auftraggeber prüft Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit)
  4. Auftraggeber wählt mindestens fünf geeignete Bewerber aus (§ 51 Abs. 2 VgV)

Phase 2 – Angebotsphase:

  1. Ausgewählte Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen
  2. Frist zur Angebotsabgabe (mindestens 30 Tage, §§ 15 ff. VgV)
  3. Angebotsprüfung und -wertung
  4. Zuschlagserteilung

Mindestanzahl der Bewerber

Nach § 51 Abs. 2 VgV und Art. 65 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU muss die Mindestanzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber fünf betragen, sofern eine ausreichende Anzahl geeigneter Bewerber vorhanden ist. Eine Höchstzahl darf ebenfalls festgelegt werden. Auftraggeber müssen die Auswahlkriterien vorab in der Bekanntmachung veröffentlichen.

Fristen im nichtoffenen Verfahren

Die Mindestfristen im nichtoffenen Verfahren sind kürzer als im offenen Verfahren, da die eigentliche Angebotsphase zeitlich komprimiert wird:

FristRegeldauerVerkürzung möglich
Teilnahmefrist30 Tageauf 15 Tage bei Dringlichkeit
Angebotsfrist30 Tageauf 10 Tage bei Dringlichkeit

Österreich: Nichtoffenes Verfahren nach BVergG 2018

In Österreich bezeichnet das BVergG 2018 das nichtoffene Verfahren als „nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung" (§§ 32 ff. BVergG 2018). Die Grundstruktur entspricht dem deutschen Recht; die Mindestanzahl der aufzufordernden Bewerber beträgt ebenfalls fünf.

FAQ

Wann ist das nichtoffene Verfahren gegenüber dem offenen Verfahren vorzuziehen? Auftraggeber können zwischen offenem und nichtoffenem Verfahren grundsätzlich frei wählen (§ 119 Abs. 2 GWB). Das nichtoffene Verfahren eignet sich besonders für komplexe Beschaffungen, bei denen eine Vorauswahl sinnvoll ist.

Können Bewerber, die im Teilnahmewettbewerb nicht ausgewählt wurden, Nachprüfungsantrag stellen? Ja. Die Nichtauswahl im Teilnahmewettbewerb ist eine gesondert anfechtbare Entscheidung, die innerhalb der Nachprüfungsfristen angefochten werden kann.

Was passiert, wenn sich zu wenige geeignete Bewerber bewerben? Wenn weniger als fünf geeignete Bewerber vorhanden sind, kann der Auftraggeber das Verfahren mit den vorhandenen geeigneten Bewerbern fortsetzen; liegt die Zahl unter einem sinnvollen Minimum, sollte er das Verfahren aufheben.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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