Oberschwelliger Auftragswert im Vergaberecht 2026
Oberschwelliger Auftragswert: Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte mit vollständiger Anwendung des EU-Vergaberechts – Berechnung, Aggregierung und aktuelle Werte 2026.
Definition: Ein oberschwelliger Auftragswert liegt vor, wenn der geschätzte Gesamtwert eines öffentlichen Auftrags (netto, ohne Umsatzsteuer) die von der Europäischen Kommission festgelegten Schwellenwerte überschreitet und damit die vollständige Anwendung der EU-Vergaberichtlinien ausgelöst wird.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 4 Richtlinie 2014/24/EU; §§ 3–3b VgV; Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495; § 12 BVergG 2018
Begriff und Funktion
Der oberschwellige Auftragswert ist die vergaberechtliche Eintrittsschwelle für das EU-Vergaberecht: Überschreitet der geschätzte Auftragswert einen der unionsseitig festgelegten Schwellenwerte, müssen öffentliche Auftraggeber das vollständige EU-Vergaberecht mit europaweiter Bekanntmachung, strikten Mindestfristen und dem besonderen Rechtsschutzregime der Vergabekammern anwenden. Der oberschwellige Auftragswert ist damit das zentrale Tatbestandsmerkmal für die Anwendbarkeit des GWB-Vergaberechts (§§ 97 ff. GWB) und des BVergG 2018 (Oberschwellenbereich).
Aktuelle Schwellenwerte (2024/2025)
Die Europäische Kommission legt die Schwellenwerte alle zwei Jahre durch eine delegierte Verordnung fest; die aktuell geltenden Werte wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 bestimmt.
Klassischer Bereich (Richtlinie 2014/24/EU)
| Auftragsart | Zentrale Regierungsbehörden | Sonstige öffentliche Auftraggeber |
|---|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 143.000 EUR | 221.000 EUR |
| Bauaufträge | 5.538.000 EUR | 5.538.000 EUR |
| Wettbewerbe (Preisausschreiben) | 143.000 EUR / 221.000 EUR | – |
Sektorenbereich (Richtlinie 2014/25/EU)
| Auftragsart | Schwellenwert |
|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 443.000 EUR |
| Bauaufträge | 5.538.000 EUR |
Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU)
| Konzessionsart | Schwellenwert |
|---|---|
| Bau- und Dienstleistungskonzessionen | 5.538.000 EUR |
Berechnung des Auftragswertes
Die Berechnung des Auftragswertes folgt zwingenden gesetzlichen Regeln, die eine Umgehung durch Aufspaltung oder Herausrechnung bestimmter Kosten verhindern.
Grundregel
Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer, einschließlich aller Optionen, Verlängerungsklauseln und sonstigen Zusatzleistungen, die der Auftraggeber bereits zum Zeitpunkt der Vergabe einplant.
Rahmenvereinbarungen
Bei Rahmenvereinbarungen ist der geschätzte Gesamtwert aller Einzelaufträge über die gesamte Laufzeit (max. 4 Jahre) maßgeblich.
Losaufteilung
Werden Aufträge in Lose aufgeteilt, ist für die Schwellenwerteberechnung die Summe aller Lose maßgeblich – nicht der Wert des einzelnen Loses. Eine Ausnahme gilt für Bagatellose: Lose unter 80.000 EUR (Liefer-/Dienstleistungen) bzw. 1.000.000 EUR (Bauaufträge) dürfen bis zur Grenze von 20 % des Gesamtwertes nach vereinfachten Regeln vergeben werden.
Wiederkehrende Aufträge und Dauerleistungen
Bei Dauerleistungen ohne festgelegten Gesamtpreis wird der monatliche Preis mit 48 multipliziert (4-Jahres-Berechnung). Bei wiederkehrenden Aufträgen ist der Gesamtwert gleichartiger Aufträge im Vorjahreszeitraum oder im nächsten 12-Monats-Zeitraum heranzuziehen.
Bedeutung der richtigen Schätzung
Eine fehlerhafte, zu niedrig angesetzte Auftragswertschätzung kann zur vergaberechtswidrigen Nichtanwendung des EU-Vergaberechts führen, was die Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages und Schadenersatzpflichten nach sich ziehen kann. Die Schätzung muss sorgfältig, methodisch nachvollziehbar und zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung realistisch sein.
Aktualisierung der Schwellenwerte
Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre zum 1. Januar aktualisiert; die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2026 zu erwarten. Öffentliche Auftraggeber müssen bei jeder Vergabe die aktuell geltenden Schwellenwerte prüfen. Die Werte werden im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
FAQ
Was passiert, wenn der Auftragswert während der Vertragslaufzeit den Schwellenwert übersteigt? Maßgeblich ist der geschätzte Wert zum Zeitpunkt der Vergabe; nachträgliche Erhöhungen begründen grundsätzlich keine neue Ausschreibungspflicht, sofern sie im ursprünglichen Schätzungsrahmen lagen.
Sind Steuern im Auftragswert enthalten? Nein, der Schwellenwertergleich erfolgt stets netto (ohne Umsatzsteuer); die Umsatzsteuer wird herausgerechnet.
Gilt der niedrigere Schwellenwert (143.000 EUR) für alle Bundesbehörden? Ja, der Schwellenwert von 143.000 EUR gilt für zentrale Regierungsbehörden (oberste Bundesbehörden); für sonstige öffentliche Auftraggeber (Kommunen, Länder, nachgeordnete Behörden) gilt der höhere Wert von 221.000 EUR.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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