Glossar

Öffentlich-Öffentliche Kooperation (ÖÖK) im Vergaberecht 2026

ÖÖK – Öffentlich-Öffentliche Kooperation: Vergaberechtsfreie Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung.

Definition: Die Öffentlich-Öffentliche Kooperation (ÖÖK) bezeichnet die vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen ist.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 12 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU; § 108 Abs. 6 GWB; § 10 Abs. 5 BVergG 2018


Was ist die Öffentlich-Öffentliche Kooperation?

Die Öffentlich-Öffentliche Kooperation (ÖÖK) ist ein vergaberechtlich privilegiertes Kooperationsmodell, bei dem mehrere öffentliche Auftraggeber gemeinsam öffentliche Aufgaben wahrnehmen, ohne dass eine Ausschreibung erforderlich ist. Die Freistellung vom Vergaberecht ist in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU geregelt und in § 108 Abs. 6 GWB (Deutschland) sowie § 10 Abs. 5 BVergG 2018 (Österreich) umgesetzt.

Das Modell ermöglicht es öffentlichen Körperschaften, ihre Ressourcen zu bündeln und Synergieeffekte zu nutzen, ohne den bürokratischen Aufwand einer förmlichen Ausschreibung.

Voraussetzungen der Vergaberechtsfreiheit

Damit eine ÖÖK vom Vergaberecht freigestellt ist, müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 12 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU):

  1. Zusammenarbeit zur Erreichung gemeinsamer Ziele: Die Kooperation muss der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, die alle beteiligten Auftraggeber gemeinsam haben.

  2. Ausschließliche Steuerung durch öffentliche Interessen: Die Umsetzung der Zusammenarbeit darf ausschließlich von Erwägungen des öffentlichen Interesses geleitet sein.

  3. Keine mehr als 20 % Marktbeteiligung: Die am Markt tätige Tätigkeit der beteiligten öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Kooperation darf 20 % der Gesamttätigkeiten nicht überschreiten.

  4. Keine Privateigentümer an den Kooperationspartnern: Die Kooperationspartner dürfen keine privaten Eigenkapitalbeteiligungen haben (mit Ausnahmen bei gesetzlichem Zwang).

Abgrenzung zur Inhouse-Vergabe

ÖÖK und Inhouse-Vergabe sind beide Ausnahmen vom Vergaberecht, betreffen aber verschiedene Sachverhalte:

  • Inhouse-Vergabe (§ 108 Abs. 1-5 GWB): Ein Auftraggeber vergibt an eine eigene, beherrschte Einheit (vertikal oder horizontal).
  • ÖÖK (§ 108 Abs. 6 GWB): Zwei gleichrangige öffentliche Körperschaften kooperieren ohne Über-/Unterordnungsverhältnis.

Typische Anwendungsfelder

ÖÖK-Modelle finden sich häufig in folgenden Bereichen:

  • Gemeinsame Abfallentsorgung mehrerer Gemeinden
  • Interkommunale Wasserversorgung
  • Gemeinsamer IT-Betrieb kommunaler Rechenzentren
  • Kooperation von Behörden bei der Beschaffung (Einkaufsgemeinschaften)
  • Zusammenarbeit von Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft

Risiken und Grenzen

Die Inanspruchnahme der ÖÖK-Ausnahme birgt Risiken, wenn die Voraussetzungen nicht sorgfältig geprüft werden. Eine fehlerhafte Einschätzung führt zur De-facto-Vergabe ohne Ausschreibung, die im Nachprüfungsverfahren anfechtbar ist und zur Nichtigkeit des Vertrages führen kann.

Verwandte Begriffe

FAQ

Muss eine ÖÖK schriftlich vereinbart werden? Ja. Die Kooperationsvereinbarung sollte schriftlich dokumentiert sein und die Voraussetzungen der Vergaberechtsfreiheit nachweisbar machen.

Kann eine ÖÖK auch länderübergreifend (z.B. zwischen deutschen und österreichischen Behörden) bestehen? Grundsätzlich ja, sofern das anwendbare Recht und die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU eingehalten werden. Die praktische Umsetzung ist jedoch komplex.

Was passiert, wenn private Unternehmen an einer ÖÖK beteiligt werden? Die Vergaberechtsfreiheit entfällt, sobald private Eigenkapitalbeteiligungen an den kooperierenden Einrichtungen bestehen. In diesem Fall muss das Vergaberecht eingehalten werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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