Glossar

Öffentliche Ausschreibung im Vergaberecht

Die öffentliche Ausschreibung ist ein offenes Vergabeverfahren mit unbeschränktem Bieterkreis für nationale und EU-weite Auftragsvergaben.

Definition: Die öffentliche Ausschreibung ist ein Vergabeverfahren, bei dem der Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen öffentlich bekanntmacht und alle interessierten Unternehmen ohne Einschränkung des Bieterkreises zur Abgabe eines Angebots auffordert.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 45 BVergG 2018, § 9 UVgO, § 3 Abs. 1 VOB/A, Richtlinie 2014/24/EU


Was ist eine öffentliche Ausschreibung?

Die öffentliche Ausschreibung ist die Regelverfahrensart im Vergaberecht: Sie steht allen interessierten Unternehmen offen und gewährleistet durch maximale Transparenz und einen unbeschränkten Bieterkreis den intensivsten Wettbewerb. Im österreichischen und deutschen Vergaberecht bezeichnet die öffentliche Ausschreibung das offene Verfahren im nationalen Anwendungsbereich – also unterhalb der EU-Schwellenwerte – bzw. das offene Verfahren im Ober­schwellen­bereich gemäß der Richtlinie 2014/24/EU.

Die öffentliche Ausschreibung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Auftragsbekanntmachung öffentlich zugänglich gemacht wird (z. B. auf einer Vergabeplattform, im Amtsblatt oder in einer Tageszeitung) und jedes Unternehmen, das die Eignungsanforderungen erfüllt, ein Angebot einreichen darf. Eine vorherige Auswahl oder Einschränkung des Bieterkreises findet nicht statt.

Bedeutung und Funktion

Die öffentliche Ausschreibung verwirklicht die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung am vollständigsten. Durch den unbeschränkten Zugang werden Wettbewerb und Chancengleichheit für alle Marktteilnehmer sichergestellt.

Nationale vs. EU-weite öffentliche Ausschreibung

Je nach Auftragswert gelten unterschiedliche Anforderungen:

  • Unterhalb der EU-Schwellenwerte (national): In Österreich ist die öffentliche Ausschreibung gemäß § 45 BVergG 2018 das Standardverfahren im Unterschwellenbereich. In Deutschland regeln § 9 UVgO (Liefer- und Dienstleistungen) sowie § 3 Abs. 1 VOB/A (Bauleistungen) die öffentliche Ausschreibung als Regelverfahren.
  • Oberhalb der EU-Schwellenwerte (EU-weit): Das offene Verfahren gemäß Richtlinie 2014/24/EU entspricht der öffentlichen Ausschreibung. Die Bekanntmachung muss im Supplement des Amtsblatts der EU (TED – Tenders Electronic Daily) veröffentlicht werden.

Abgrenzung zur beschränkten Ausschreibung

Die beschränkte Ausschreibung unterscheidet sich von der öffentlichen Ausschreibung dadurch, dass der Auftraggeber nur ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordert. Der Bieterkreis ist beschränkt; eine öffentliche Bekanntmachung entfällt in der Regel. Die beschränkte Ausschreibung ist nur in gesetzlich normierten Ausnahmefällen zulässig und unterliegt strengeren Begründungsanforderungen.

Verfahrensablauf

Der typische Ablauf einer öffentlichen Ausschreibung umfasst:

  1. Bekanntmachung der Ausschreibung (öffentlich zugänglich)
  2. Bereitstellung der Vergabeunterlagen
  3. Angebotsfrist (Zeitraum zur Angebotsabgabe)
  4. Submission (Öffnung der Angebote)
  5. Angebotsprüfung und Wertung
  6. Zuschlagsentscheidung und Stillhaltefrist
  7. Zuschlagserteilung

Rechtsgrundlage

Die öffentliche Ausschreibung ist sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene geregelt.

  • EU: Richtlinie 2014/24/EU (offenes Verfahren, Art. 27); Bekanntmachung im EU-Amtsblatt (TED)
  • Österreich: § 45 BVergG 2018 (öffentliche Ausschreibung im Unterschwellenbereich); § 55 ff. BVergG 2018 (offenes Verfahren im Oberschwellenbereich)
  • Deutschland: § 9 UVgO, § 3 Abs. 1 VOB/A (öffentliche Ausschreibung national); § 15 VgV (offenes Verfahren EU-weit)

Verwandte Begriffe

FAQ

Ab welchem Auftragswert ist eine öffentliche Ausschreibung in Österreich Pflicht? Im Unter­schwellen­bereich ist die öffentliche Ausschreibung ab den nationalen Wertgrenzen des BVergG 2018 verpflichtend (§§ 41 ff. BVergG 2018). Unterhalb bestimmter Wertgrenzen sind vereinfachtere Verfahren (Direktvergabe, Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung) zulässig. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt das offene Verfahren mit EU-weiter Bekanntmachung als Regelverfahren.

Darf der Auftraggeber Angebote in einer öffentlichen Ausschreibung ohne Begründung ablehnen? Nein. Der Auftraggeber muss die Angebote nach den in den Vergabeunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien objektiv und transparent werten. Eine willkürliche Ablehnung von Angeboten ist vergaberechtlich unzulässig. Unterlegene Bieter haben Anspruch auf eine Zuschlagsentscheidung mit Begründung und können innerhalb der Stillhaltefrist Nachprüfung beantragen.

Kann eine öffentliche Ausschreibung widerrufen werden? Ja, ein Widerruf ist möglich, wenn kein dem Ausschreibungsgegenstand entsprechendes Angebot eingelangt ist, alle Angebote ausgeschieden werden mussten oder sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben. Der Widerruf muss unverzüglich allen Bietern bekannt gegeben werden und kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatzpflichten auslösen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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