Öffentliche Hand im Vergaberecht 2026
Öffentliche Hand: Begriff für staatliche und kommunale Träger, die als öffentliche Auftraggeber dem Vergaberecht unterliegen.
Definition: „Öffentliche Hand" ist ein Sammelbegriff für alle staatlichen und kommunalen Träger – Bund, Länder, Gemeinden und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften – die als öffentliche Auftraggeber dem Vergaberecht unterliegen und öffentliche Mittel verwalten.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 99 GWB; Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Richtlinie 2014/24/EU; § 3 BVergG 2018
Was versteht man unter der „Öffentlichen Hand"?
Der Begriff „öffentliche Hand" ist kein klar definierter Rechtsbegriff, sondern ein Oberbegriff der Verwaltungssprache für alle Träger öffentlicher Gewalt und öffentlicher Mittel. Im vergaberechtlichen Kontext ist entscheidend, ob ein Rechtsträger als „öffentlicher Auftraggeber" im Sinne der Vergabegesetze einzustufen ist – denn nur dann unterliegt er den Vergabepflichten.
Zur öffentlichen Hand zählen typischerweise:
- Bund, Länder, Kantone (Österreich: Bund, Länder)
- Gemeinden und Gemeindeverbände
- Öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. Sozialversicherungsträger, Kammern)
- Öffentliche Anstalten und Stiftungen
- Öffentlich beherrschte Unternehmen (Sektorenauftraggeber)
Vergaberechtliche Relevanz
Ob ein Rechtsträger der „öffentlichen Hand" auch als öffentlicher Auftraggeber im vergaberechtlichen Sinne gilt, hängt von der konkreten Definition im jeweiligen Vergabegesetz ab. Das europäische Recht definiert den öffentlichen Auftraggeber in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/24/EU als Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände solcher Einrichtungen.
Eine „Einrichtung des öffentlichen Rechts" liegt vor, wenn kumulativ gilt:
- Die Einrichtung wurde zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind.
- Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
- Sie ist überwiegend staatlich finanziert, kontrolliert oder durch staatlich bestellte Organe geleitet.
Abgrenzung: Öffentliche Hand vs. Private
Privatrechtlich organisierte Einrichtungen gehören nicht zur „öffentlichen Hand", auch wenn sie teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Allerdings können auch privatrechtlich organisierte Unternehmen als öffentliche Auftraggeber gelten, wenn sie die Merkmale einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erfüllen.
Verwandte Begriffe
- Öffentlicher Auftraggeber
- Einrichtung des öffentlichen Rechts
- Sektorenauftraggeber
- Öffentliche Aufträge
FAQ
Ist jede staatliche Institution automatisch der „öffentlichen Hand" zuzurechnen? Im allgemeinen Sprachgebrauch ja. Für vergaberechtliche Zwecke ist jedoch die genaue rechtliche Einordnung als „öffentlicher Auftraggeber" nach den Kriterien der Vergabegesetze maßgeblich.
Gehören öffentliche Unternehmen mit privatrechtlicher Rechtsform (z.B. GmbH) zur öffentlichen Hand? Sie können als Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder als Sektorenauftraggeber dem Vergaberecht unterliegen, wenn die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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