Glossar

Öffentlicher Auftrag im Vergaberecht 2026

Öffentlicher Auftrag: Der entgeltliche Vertrag zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmen – Kernbegriff des Vergaberechts.

Definition: Ein öffentlicher Auftrag ist ein entgeltlicher schriftlicher Vertrag zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern über die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Ausführung von Bauleistungen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 Richtlinie 2014/24/EU; § 103 Abs. 1 GWB; § 4 BVergG 2018


Was ist ein öffentlicher Auftrag?

Der öffentliche Auftrag ist der zentrale Regelungsgegenstand des gesamten Vergaberechts. Immer wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine Leistung von einem privaten Unternehmen gegen Entgelt bezieht, entsteht ein öffentlicher Auftrag, der nach den Regeln des Vergaberechts zu beschaffen ist.

Die vergaberechtliche Definition umfasst vier konstitutive Merkmale:

  1. Entgeltlichkeit: Der Auftraggeber zahlt eine Gegenleistung (Geld oder geldwerte Leistung).
  2. Schriftlichkeit: Der Vertrag muss in Schriftform oder elektronischer Form geschlossen werden.
  3. Öffentlicher Auftraggeber als eine Vertragspartei: Mindestens ein Vertragspartner muss öffentlicher Auftraggeber sein.
  4. Leistungsgegenstand: Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen.

Arten öffentlicher Aufträge

Das Vergaberecht kennt drei Grundtypen, die unterschiedlichen Schwellenwerten und Regelwerken unterliegen:

Lieferauftrag (§ 103 Abs. 2 GWB)

Kauf, Leasing, Miete oder Pacht von Waren oder Erzeugnissen. Beispiele: Büromöbel, Fahrzeuge, Computer, Arzneimittel.

Dienstleistungsauftrag (§ 103 Abs. 4 GWB)

Alle nicht als Liefer- oder Bauauftrag einzustufenden Aufträge. Beispiele: Reinigungsleistungen, IT-Beratung, Planungsleistungen, Sicherheitsdienstleistungen.

Bauauftrag (§ 103 Abs. 3 GWB)

Ausführung oder Planung und Ausführung von Bauleistungen oder schlüsselfertigen Bauwerken. Beispiele: Straßenbau, Schulbau, Brückensanierung.

Abgrenzung zu Konzessionen

Ein entscheidendes Abgrenzungskriterium zum öffentlichen Auftrag ist das Betriebsrisiko. Bei Konzessionen trägt der Konzessionsnehmer das wesentliche wirtschaftliche Betriebsrisiko; bei öffentlichen Aufträgen zahlt der Auftraggeber ein vertraglich vereinbartes Entgelt.

Abgrenzung zu Inhouse-Vergaben

Bei Inhouse-Vergaben liegt kein öffentlicher Auftrag im vergaberechtlichen Sinne vor, wenn der beauftragte Rechtsträger dem Auftraggeber gehört und dieser eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt (§ 108 GWB; Art. 12 Richtlinie 2014/24/EU).

Schwellenwerte

Die vergaberechtlichen Pflichten hängen maßgeblich vom Wert des öffentlichen Auftrags ab. Oberhalb der EU-Schwellenwerte greifen die umfassenden Pflichten der Vergaberichtlinien; darunter gilt nationales Vergaberecht mit vereinfachten Anforderungen.

Verwandte Begriffe

FAQ

Ist jeder Vertrag einer Behörde mit einem Unternehmen ein öffentlicher Auftrag? Nein. Ausnahmen gelten u.a. für Inhouse-Vergaben, bestimmte Dienstleistungskonzessionen, arbeitsrechtliche Verträge und Verträge über den Erwerb von Grundstücken.

Muss ein öffentlicher Auftrag immer schriftlich geschlossen werden? Das Vergaberecht verlangt Schriftlichkeit oder zumindest elektronische Form; mündliche Verträge sind vergaberechtlich problematisch und in der Praxis kaum sachgerecht.

Ab welchem Wert brauche ich eine förmliche Ausschreibung? Die Pflicht zur förmlichen Ausschreibung beginnt bei Erreichen der nationalen Wertgrenzen; die strengsten EU-Pflichten greifen ab den EU-Schwellenwerten.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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