Glossar

Öffentliches Unternehmen im Vergaberecht 2026

Öffentliches Unternehmen: Staatlich beherrschte Unternehmen im Vergaberecht – Abgrenzung, Sektorenrelevanz und Transparenzpflichten.

Definition: Ein öffentliches Unternehmen ist ein Unternehmen, auf das öffentliche Auftraggeber aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder einschlägiger Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Richtlinie 2014/25/EU (Sektorenrichtlinie); Transparenzrichtlinie 2006/111/EG


Was ist ein öffentliches Unternehmen?

Der Begriff „öffentliches Unternehmen" spielt im Vergaberecht vor allem im Kontext der Sektorenvergabe eine zentrale Rolle. Öffentliche Unternehmen, die in bestimmten Sektoren (Energie, Wasser, Verkehr, Postdienstleistungen) tätig sind, unterliegen als Sektorenauftraggeber der Richtlinie 2014/25/EU.

Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn der öffentliche Auftraggeber:

  • die Mehrheit des gezeichneten Kapitals hält,
  • über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt, oder
  • mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

Vergaberechtliche Bedeutung

Öffentliche Unternehmen sind in zweifacher Hinsicht vergaberechtlich relevant:

Als Sektorenauftraggeber

Öffentliche Unternehmen, die Sektorentätigkeiten ausüben (z.B. Energieversorgung, Trinkwasserversorgung, ÖPNV), sind als Sektorenauftraggeber nach der Richtlinie 2014/25/EU verpflichtet, Vergabeverfahren nach Sektorenvergaberecht durchzuführen.

Als Bieter

Öffentliche Unternehmen können selbst als Bieter an Vergabeverfahren teilnehmen. Sie dürfen dabei nicht bevorzugt werden; der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt uneingeschränkt.

Transparenzpflichten

Die EU-Transparenzrichtlinie 2006/111/EG verpflichtet öffentliche Unternehmen zur Transparenz über finanzielle Beziehungen zum Staat. Dies soll Quersubventionierungen und Wettbewerbsverzerrungen erkennbar machen.

Abgrenzung zu Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Öffentliche Unternehmen unterscheiden sich von „Einrichtungen des öffentlichen Rechts" (klassische öffentliche Auftraggeber) dadurch, dass sie typischerweise gewerbliche Tätigkeiten ausüben und im Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen. Einrichtungen des öffentlichen Rechts verfolgen demgegenüber nicht-gewerbliche Allgemeininteressen.

Verwandte Begriffe

FAQ

Unterliegt ein öffentliches Unternehmen immer dem Vergaberecht? Nicht zwingend als klassischer öffentlicher Auftraggeber. Vergabepflichten entstehen, wenn das Unternehmen als Sektorenauftraggeber tätig ist oder die Kriterien der Einrichtung des öffentlichen Rechts erfüllt.

Kann ein öffentliches Unternehmen ohne Ausschreibung an seine Muttergesellschaft vergeben? Nur wenn die Voraussetzungen der Inhouse-Vergabe oder der öffentlich-öffentlichen Kooperation erfüllt sind.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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