Öffnung der Angebote im Vergaberecht 2026
Öffnung der Angebote: Formeller Verfahrensschritt der Angebotseröffnung – Ablauf, Protokollpflicht und Rechte der Bieter in Österreich und Deutschland.
Definition: Die Öffnung der Angebote (Angebotseröffnung, Submission) ist der formell geregelte Verfahrensschritt, bei dem nach Ablauf der Angebotsfrist alle eingegangenen Angebote erstmals geöffnet und in einem Protokoll dokumentiert werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 55 VgV; § 14 VOB/A; § 96 BVergG 2018
Was ist die Öffnung der Angebote?
Die Öffnung der Angebote ist ein zentraler und streng formalisierter Verfahrensschritt im Vergabeverfahren, der die Integrität des Wettbewerbs sicherstellt. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist müssen alle eingegangenen Angebote ungeöffnet und verschlossen aufbewahrt werden; eine vorzeitige Öffnung ist vergaberechtswidrig. Erst nach Fristablauf werden die Angebote in einem festgelegten Verfahren geöffnet.
Im elektronischen Vergabeverfahren erfolgt die „Öffnung" technisch durch die Entschlüsselung der verschlüsselt eingereichten Angebote zum festgesetzten Eröffnungstermin.
Ablauf der Angebotseröffnung
Die Angebotseröffnung folgt einem gesetzlich geregelten Ablauf:
- Festsetzung des Eröffnungstermins: Der Termin wird in den Vergabeunterlagen bekanntgegeben und entspricht dem Ende der Angebotsfrist.
- Öffnung der Angebote: Nach Fristablauf werden die Angebote (physisch oder elektronisch) geöffnet. Im Papierverfahren erfolgt dies in Gegenwart eines Eröffnungsbeauftragten.
- Verlesung der wesentlichen Angebotseckdaten: Bei Papierverfahren werden die wesentlichen Daten (Bieter, Preis, etwaige Nachlässe) verlesen. Im elektronischen Verfahren entfällt dies in der Regel.
- Erstellung des Eröffnungsprotokolls (Niederschrift): Alle wesentlichen Angaben werden protokolliert; das Protokoll ist Bestandteil der Vergabeakten.
Anwesenheitsrecht der Bieter
Im klassischen Papierverfahren (z.B. VOB/A, BVergG 2018 für Bauaufträge) haben Bieter das Recht, bei der Öffnung anwesend zu sein und die Verlesung der Angebotsdaten zu verfolgen. Im elektronischen Vergabeverfahren nach VgV ist eine physische Anwesenheit regelmäßig nicht vorgesehen; die Transparenz wird durch das elektronische Eröffnungsprotokoll gewährleistet.
Eröffnungsprotokoll
Das Eröffnungsprotokoll (Niederschrift) dokumentiert den Ablauf der Öffnung und ist Grundlage für die Angebotsprüfung. Es enthält typischerweise:
- Namen und Anschriften aller Bieter
- Die angebotenen Preise (Gesamtpreise, Einheitspreise)
- Hinweise auf etwaige Nebenangebote
- Festgestellte formale Mängel
- Namen der anwesenden Personen
Vorzeitige Öffnung als Vergaberechtsverstoß
Die vorzeitige Öffnung eines Angebots vor Ablauf der Frist ist ein schwerwiegender Vergaberechtsverstoß, der zur Anfechtbarkeit des Verfahrens führt. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass eingegangene Angebote bis zum Eröffnungstermin sicher verwahrt sind.
Verwandte Begriffe
FAQ
Dürfen Bieter nach der Eröffnung Einsicht in die Angebote anderer Bieter nehmen? Nein. Die Angebote der anderen Bieter sind vertraulich. Bieter haben nur Anspruch auf die im Eröffnungsprotokoll vermerkten Eckdaten (Bieter, Preis).
Was passiert, wenn ein Angebot zu spät eingeht? Verspätet eingegangene Angebote dürfen nicht geöffnet werden und sind ungeöffnet zurückzugeben bzw. zu löschen.
Ist bei eVergabe ein Eröffnungstermin notwendig? Ja. Auch bei eVergabe gibt es einen definierten Eröffnungszeitpunkt, ab dem die Angebote technisch entschlüsselt und zugänglich gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
Demo buchen.
Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.