Glossar

Offenes Verfahren Vergaberecht 2026

Offenes Verfahren im Vergaberecht: Standardverfahren im Oberschwellenbereich, bei dem unbegrenzt Angebote eingereicht werden können. Art. 27 Richtlinie 2014/24/EU.

Definition: Das offene Verfahren ist die Verfahrensart der öffentlichen Ausschreibung, bei der der Auftraggeber eine unbegrenzte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert, ohne eine vorherige Auswahl oder Beschränkung der Teilnehmeranzahl vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 27 Richtlinie 2014/24/EU, § 105 ff. BVergG 2018, § 15 VgV


Was ist das offene Verfahren?

Das offene Verfahren ist die im EU-Vergaberecht vorgesehene Standardverfahrensart des Oberschwellenbereichs, bei der eine unbegrenzte Anzahl von Unternehmen auf eine öffentliche Bekanntmachung hin Angebote einreichen kann. Es ist in Art. 27 der Richtlinie 2014/24/EU geregelt und stellt die transparenteste Form der Vergabe dar. Jedes interessierte Unternehmen, das die Anforderungen der Ausschreibung erfüllt, kann ein vollständiges Angebot einreichen – ohne vorherige Bewerbung oder Auswahl durch den Auftraggeber. Das offene Verfahren ist einstufig: Die Angebotsabgabe und die Eignungsprüfung erfolgen in einem einzigen Schritt.

Aufgrund seiner Offenheit und Transparenz ist das offene Verfahren das am häufigsten eingesetzte Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen der EU und des österreichischen sowie deutschen Vergaberechts.

Zweck und Bedeutung

Das offene Verfahren maximiert den Wettbewerb, indem es die Marktzugang-Barrieren für potenzielle Bieter auf ein Minimum reduziert und so den effizientesten Einsatz öffentlicher Mittel fördert. Jedes geeignete Unternehmen – unabhängig von Größe, Herkunft oder vorheriger Beziehung zum Auftraggeber – erhält die gleiche Chance, sich am Wettbewerb zu beteiligen. Dies ist Ausdruck der fundamentalen vergaberechtlichen Grundsätze: Transparenz, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Wettbewerb (Art. 18 Richtlinie 2014/24/EU).

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist das offene Verfahren besonders bedeutsam, da sie keine persönliche Einladung benötigen, um an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen.

Verfahrensablauf

Das offene Verfahren gliedert sich in eine klar definierte, gesetzlich vorgeschriebene Abfolge von Verfahrensschritten, die Gleichbehandlung und Nachvollziehbarkeit garantieren.

Schritt 1: Vorbereitung der Vergabeunterlagen

Der Auftraggeber erstellt die vollständigen Vergabeunterlagen, bestehend aus Bekanntmachung, Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen und Eignungs- sowie Zuschlagskriterien. Die Unterlagen müssen bereits bei Veröffentlichung vollständig und klar sein.

Schritt 2: Veröffentlichung der Bekanntmachung

Die Bekanntmachung wird im Supplement zum Amtsblatt der EU (TED-Bekanntmachung) veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt beginnen die gesetzlichen Mindestfristen zu laufen. Die Vergabeunterlagen müssen elektronisch und kostenlos zugänglich sein.

Schritt 3: Angebotsabgabe

Unternehmen reichen bis zum Ablauf der Angebotsfrist ihre vollständigen Angebote ein. Im offenen Verfahren enthalten die Angebote sowohl Eignungsnachweise als auch das eigentliche Angebot (Preis, technisches Konzept etc.).

Schritt 4: Prüfung und Wertung

Der Auftraggeber prüft zunächst die formelle Ordnungsmäßigkeit der Angebote, dann die Eignung der Bieter und schließlich die inhaltliche Qualität und den Preis anhand der vorab festgelegten Zuschlagskriterien.

Schritt 5: Zuschlag und Bekanntmachung

Der Zuschlag wird dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt. Alle Bieter werden über das Ergebnis informiert. Die Stillhaltefrist (mindestens 15 Tage) ermöglicht es unterlegenen Bietern, das Ergebnis vor Vertragsschluss anzufechten.

Fristen im offenen Verfahren

Die Richtlinie 2014/24/EU legt verbindliche Mindestfristen fest, die den Bietern ausreichend Zeit zur Angebotserstellung garantieren.

SituationAngebotsfrist
Regelfall35 Tage ab Absendung der Bekanntmachung
Mit Vorinformation (Artikel 48)15 Tage (wenn Vorinformation mind. 35 Tage vor Bekanntmachung)
Elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen30 Tage (Verkürzung um 5 Tage möglich)
Dringlichkeit (nachgewiesene Eilbedürftigkeit)15 Tage

Die Fristen beginnen grundsätzlich mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der EU, nicht erst mit dem Tag der Veröffentlichung im TED.

Eignung und Zuschlag im offenen Verfahren

Im offenen Verfahren prüft der Auftraggeber Eignung und Angebot in einem einzigen, einstufigen Verfahren – ein wesentlicher Unterschied zum nicht offenen Verfahren.

Die Eignungskriterien betreffen die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Eignung des Bieters (Art. 58 Richtlinie 2014/24/EU). Sie dienen der Selektion qualifizierter Unternehmen, dürfen aber den Wettbewerb nicht unverhältnismäßig einschränken.

Die Zuschlagskriterien bestimmen, welches Angebot den Auftrag erhält. Maßgeblich ist stets das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne des besten Preis-Qualitäts-Verhältnisses (Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU). Eine Vergabe allein nach dem niedrigsten Preis ist unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zulässig.

Rechtsgrundlage

Das offene Verfahren ist primär in Art. 27 der Richtlinie 2014/24/EU normiert und durch die nationalen Umsetzungsgesetze konkretisiert.

  • Art. 27 Richtlinie 2014/24/EU – Offenes Verfahren (Grundnorm EU-Recht)
  • Art. 18 Richtlinie 2014/24/EU – Grundsätze der Auftragsvergabe
  • Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU – Zuschlagskriterien
  • Art. 48 Richtlinie 2014/24/EU – Vorinformationen (Fristverkürzung)

Nationale Umsetzung

Österreich (BVergG 2018)

In Österreich ist das offene Verfahren in den §§ 105 ff. des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) geregelt und entspricht dem europäischen Standard der unbeschränkten Öffentlichkeit. Das BVergG 2018 unterscheidet zwischen dem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich (§ 105 ff.) und der „Offenen Ausschreibung" im Unterschwellenbereich (§ 36 ff.), die als vereinfachte Variante mit kürzeren Fristen ausgestaltet ist. Die Bekanntmachung im Oberschwellenbereich muss zwingend über TED erfolgen. Österreich schreibt zudem die elektronische Einreichung von Angeboten vor (E-Vergabe).

Deutschland (GWB / VgV)

In Deutschland ist das offene Verfahren in § 15 der Vergabeverordnung (VgV) geregelt, die auf Grundlage des § 113 GWB erlassen wurde. § 15 VgV setzt Art. 27 der Richtlinie 2014/24/EU wortgetreu um und legt die Angebotsfrist auf mindestens 35 Tage fest. Für Bauleistungen gilt die öffentliche Ausschreibung nach § 3 Abs. 1 VOB/A als äquivalente Verfahrensart im Oberschwellenbereich. Im Unterschwellenbereich kennt die UVgO ebenfalls eine öffentliche Ausschreibung (§ 9 UVgO) mit nationaler Bekanntmachungspflicht, jedoch ohne TED-Pflicht.

Abgrenzung zum nicht offenen Verfahren

MerkmalOffenes VerfahrenNicht offenes Verfahren
Anzahl der BieterUnbegrenztBegrenzt (mind. 5)
StufenEinstufigZweistufig (Teilnahmeantrag + Angebot)
VorauswahlKeineJa (Eignungsprüfung vorab)
AnwendungsfallStandardfallWenn Komplexität oder Geheimhaltung
FristenMind. 35 Tage30 Tage (Teilnahme) + 30 Tage (Angebot)

Verwandte Begriffe

FAQ

Wann ist das offene Verfahren zwingend vorgeschrieben? Im Oberschwellenbereich ist das offene Verfahren das Standardverfahren. Es muss angewendet werden, wenn kein besonderer Grund für ein anderes Verfahren (z.B. Verhandlungsverfahren) vorliegt.

Kann der Auftraggeber im offenen Verfahren Bieter ausschließen? Ja. Der Auftraggeber kann und muss Bieter ausschließen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, einen zwingenden Ausschlussgrund aufweisen (z.B. rechtskräftige Verurteilung wegen Korruption) oder deren Angebote formal nicht ordnungsgemäß sind.

Wie lange dauert ein offenes Verfahren in der Praxis? Inklusive Vorbereitungszeit, Mindestfrist (35 Tage), Prüfung und Stillhaltefrist ist mit einem Zeitraum von mindestens 3–4 Monaten zu rechnen. Bei komplexen Vergaben kann es deutlich länger dauern.

Kann die 35-Tage-Frist verlängert werden? Ja, auf Antrag oder wenn Bieter aus begründetem Anlass keine vollständigen Unterlagen erhalten haben. Die Verlängerung ist in Art. 27 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU geregelt.

Gilt das offene Verfahren auch für Sektorenauftraggeber? Das offene Verfahren ist für Sektorenauftraggeber (Versorgungsunternehmen etc.) in Art. 45 der Richtlinie 2014/25/EU geregelt und inhaltlich vergleichbar ausgestaltet.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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