Open-House-Verfahren im Vergaberecht 2026
Open-House-Verfahren: Beschaffungsmodell im Gesundheits- und Sozialbereich, das nicht dem Vergaberecht unterliegt – Voraussetzungen und Abgrenzung.
Definition: Das Open-House-Verfahren ist ein Beschaffungsmodell, bei dem ein öffentlicher Auftraggeber mit jedem Anbieter, der bestimmte vorab festgelegte Bedingungen erfüllt und dies anzeigt, zu einem einheitlichen Preis einen Vertrag abschließt, ohne eine Auswahlentscheidung unter den Anbietern zu treffen – und das nach der Rechtsprechung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen nicht als öffentlicher Auftrag dem Vergaberecht unterliegt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: EuGH Rs. C-410/14 (Falk Pharma), C-216/17 (Tirkkonen), Richtlinie 2014/24/EU
Grundkonzept und Herkunft
Das Open-House-Verfahren wurde durch den EuGH als vergaberechtlich relevantes Phänomen geprägt und ist seither ein zentraler Begriff in der Beschaffung von Gesundheits- und Sozialleistungen. Der Begriff leitet sich vom englischen „open house" ab – buchstäblich steht das Haus allen offen, die die Bedingungen erfüllen. Der Auftraggeber trifft keine Auswahlentscheidung; er lehnt keinen Anbieter ab, der die Voraussetzungen erfüllt.
EuGH-Rechtsprechung
In der Rechtssache C-410/14 (Falk Pharma, 2016) entschied der EuGH, dass ein System, bei dem der öffentliche Auftraggeber mit jedem Anbieter, der die Bedingungen erfüllt, einen Vertrag zu Einheitskonditionen abschließt, keinen öffentlichen Auftrag im Sinne der Vergaberichtlinien darstellt. Der entscheidende Grund: Die Vergaberichtlinien setzen voraus, dass der Auftraggeber aus mehreren Angeboten auswählt. Fehlt eine solche Auswahlentscheidung – weil schlicht alle Anbieter akzeptiert werden –, liegt kein Vergabeverfahren im Rechtssinne vor.
In der Rechtssache C-216/17 (Tirkkonen, 2019) präzisierte der EuGH: Das System darf nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt geschlossen werden; neuen Anbietern muss der Beitritt jederzeit offen stehen. Wird das System zu einem Stichtag geschlossen und danach keine neuen Anbieter mehr zugelassen, liegt eine de facto Auswahlentscheidung vor, was die Vergabepflicht auslöst.
Voraussetzungen für die Vergaberechtsfreiheit
Ein Open-House-Verfahren ist nur dann vergaberechtsfrei, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Keine Auswahlentscheidung: Jeder Anbieter, der die Bedingungen erfüllt, wird akzeptiert – ohne Mengenbegrenzung.
- Jederzeit offenes System: Neue Anbieter können jederzeit beitreten; das System wird nicht zu einem Stichtag geschlossen.
- Einheitliche Bedingungen: Alle Anbieter erhalten identische Vertragskonditionen (Preis, Leistungsanforderungen).
- Kein wettbewerbliches Element: Es gibt keine Bewertung oder Reihung der Anbieter.
Anwendungsbereiche
In der Praxis wird das Open-House-Verfahren vor allem im Bereich der Arzneimittelversorgung, bei sozialen Dienstleistungen und in der Pflege eingesetzt. Gesetzliche Krankenversicherungen schließen Rahmenverträge mit allen Apotheken oder Pflegeanbietern, die bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. In Deutschland wurde das Modell insbesondere durch das Urteil des BSG in Zusammenhang mit Arzneimittelrabattverträgen diskutiert.
Risiken und Grenzen
Das Open-House-Verfahren ist kein generelles Instrument zur Umgehung des Vergaberechts. Wird auch nur eines der genannten Merkmale nicht erfüllt – etwa weil die Anzahl der Anbieter de facto begrenzt ist oder das System nach einer Frist geschlossen wird –, droht die vergaberechtliche Qualifikation als öffentlicher Auftrag mit entsprechenden Pflichten.
Verwandte Begriffe
FAQ
Ist das Open-House-Verfahren in Österreich anerkannt? Ja. Die EuGH-Rechtsprechung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten. Österreichische Auftraggeber können das Modell unter den vom EuGH definierten Voraussetzungen anwenden.
Kann das Open-House-Verfahren für Bauleistungen genutzt werden? In der Praxis ist das Modell auf Liefer- und Dienstleistungsverträge beschränkt, bei denen keine mengenmäßige Begrenzung besteht. Für Bauleistungen kommt es regelmäßig nicht in Betracht.
Was passiert, wenn ein Open-House-Verfahren rechtswidrig als vergaberechtsfrei behandelt wurde? Es liegt eine De-facto-Vergabe vor, die von übergangenen Bietern angefochten werden kann.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
Demo buchen.
Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.