Option im Vergaberecht
Eine Option ist eine vorbehaltene Zusatzleistung oder Vertragsverlängerung, die bei Auftragswertschätzung einzurechnen und in der Bekanntmachung transparent auszuweisen ist.
Definition: Eine Option im vergaberechtlichen Sinne ist ein einseitiges Recht des Auftraggebers, den Auftragsumfang durch den Abruf vorbehaltener Zusatzleistungen zu erweitern oder die Vertragslaufzeit zu verlängern, das bereits bei der Schätzung des Auftragswerts und der Wahl des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen sowie in der Vergabebekanntmachung transparent offenzulegen ist.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 72 Richtlinie 2014/24/EU, § 149 BVergG 2018, § 132 GWB, § 2 Abs. 7 VOB/B
Was ist eine Option?
Eine Option ist das vertraglich vorbehaltene Recht des Auftraggebers, einseitig und ohne erneutes Vergabeverfahren zusätzliche Leistungen abzurufen oder die Vertragslaufzeit zu verlängern, wobei Voraussetzungen und Umfang der Option bereits in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klar und präzise beschrieben sein müssen. Optionen sind ein zentrales Flexibilitätsinstrument im öffentlichen Auftragswesen: Sie erlauben dem Auftraggeber, auf veränderte Bedarfssituationen zu reagieren, ohne ein neues Vergabeverfahren durchführen zu müssen.
Zu unterscheiden sind Verlängerungsoptionen (z. B. Verlängerung eines Reinigungsvertrags von 2 auf bis zu 4 Jahre) und Erweiterungsoptionen (z. B. Abruf zusätzlicher Softwaremodule). In beiden Fällen muss der Auftraggeber den optionalen Teil bereits bei Vertragsabschluss hinreichend bestimmt beschreiben; nachträgliche Optionen oder wesentliche Änderungen des Optionsgegenstands sind vergaberechtlich unzulässig.
Von einer Option abzugrenzen ist der Nachtrag: Ein Nachtrag bezeichnet eine nach Vertragsschluss vereinbarte Leistungsänderung oder -erweiterung, die nicht von Anfang an vorbehalten war. Nachträge sind nur in den engen Grenzen des Art. 72 Richtlinie 2014/24/EU (in Österreich § 149 BVergG 2018, in Deutschland § 132 GWB) zulässig.
Bedeutung im Vergabeverfahren
Der Wert aller vorgesehenen Optionen ist zwingend in die Schätzung des Gesamtauftragswerts einzubeziehen, da andernfalls die bewusste Ausgliederung von Leistungen in Optionen zur unzulässigen Unterschreitung von Schwellenwerten genutzt werden könnte. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU stellt klar, dass bei der Berechnung des Auftragswerts sämtliche Optionen und Verlängerungsklauseln zu berücksichtigen sind. In Österreich präzisiert § 15 BVergG 2018 die Methodik der Auftragswertschätzung entsprechend; in Deutschland regelt § 3 VgV dasselbe.
In der Vergabebekanntmachung müssen Optionen transparent ausgewiesen werden: Auftraggeber sind verpflichtet, sowohl die Art als auch – soweit möglich – den Umfang und den Zeitrahmen der Optionsausübung anzugeben. Fehlen diese Angaben, kann die Ausübung einer Option als unzulässige wesentliche Vertragsänderung qualifiziert werden, was im Extremfall eine De-facto-Vergabe ohne Wettbewerb darstellt und zu Vergaberechtsverstößen führt.
Für die Ausübung einer Option durch den Auftraggeber gelten die in den Vergabeunterlagen festgelegten Fristen und Bedingungen; ein verspäteter Abruf oder die Änderung der Optionsbedingungen ist vergaberechtlich unzulässig und kann Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers begründen.
Verwandte Begriffe
- Auftragswert
- Bekanntmachung
- Wahlposition
- Leistungsverzeichnis
- Rahmenvereinbarung
- Zuschlag
- Ausschreibung
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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