Parallelausschreibung im Vergaberecht 2026
Parallelausschreibung: Gleichzeitige Ausschreibung mehrerer alternativer Lösungswege für dieselbe Beschaffungsaufgabe – Zulässigkeit und Anforderungen.
Definition: Eine Parallelausschreibung liegt vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber für dieselbe Beschaffungsaufgabe gleichzeitig mehrere alternative Leistungsbeschreibungen ausschreibt, um unterschiedliche technische oder konzeptionelle Lösungsansätze vergleichen zu können und sich erst nach Auswertung der Angebote für eine Lösung zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018, VOB/A, VgV, Richtlinie 2014/24/EU
Begriff und Abgrenzung
Die Parallelausschreibung ist eine besondere Ausschreibungsform, bei der der Auftraggeber bewusst offen lässt, welche technische Lösung er letztlich beschaffen möchte, und stattdessen mehrere Varianten gleichzeitig in den Wettbewerb stellt. Sie ist von der klassischen Nebenangebot-Situation zu unterscheiden: Beim Nebenangebot schreibt der Auftraggeber eine Hauptleistung aus und lässt optional alternative Angebote zu. Bei der Parallelausschreibung sind von vornherein mehrere eigenständige Lösungen Gegenstand des Verfahrens.
Praktische Anwendungsfälle sind etwa die gleichzeitige Ausschreibung einer Stahlbrücke und einer Betonbrücke, um nach Eingang der Angebote die wirtschaftlichere Variante auszuwählen, oder die Ausschreibung konventioneller und innovativer Energieerzeugungsanlagen.
Vergaberechtliche Zulässigkeit
Die Parallelausschreibung ist vergaberechtlich grundsätzlich zulässig, sofern die Anforderungen an Transparenz und Gleichbehandlung eingehalten werden. Der Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen klar kommunizieren, dass mehrere Varianten ausgeschrieben werden, und für jede Variante eigene, vollständige Leistungsbeschreibungen sowie einheitliche Zuschlagskriterien bereitstellen. Bieter müssen für jede Variante gesonderte Angebote einreichen können.
Kritisch wird die Parallelausschreibung, wenn die Zuschlagskriterien zwischen den Varianten nicht vergleichbar sind oder wenn der Auftraggeber keine klare Methode vorgibt, wie er am Ende zwischen den Varianten entscheidet. In diesem Fall droht ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Unterschied zur Variantenausschreibung und zum Nebenangebot
| Merkmal | Parallelausschreibung | Variantenausschreibung | Nebenangebot |
|---|---|---|---|
| Wer definiert die Alternativen? | Auftraggeber | Auftraggeber | Bieter |
| Hauptleistung vorhanden? | Nein | Nein | Ja |
| Anzahl der Lösungen | Mehrere festgelegte | Mehrere festgelegte | Unbegrenzt (durch Bieter) |
Praktische Anforderungen
Für eine rechtssichere Parallelausschreibung sind folgende Punkte zu beachten:
- Separate, vollständige Leistungsbeschreibungen für jede Variante
- Einheitliche Frist für alle Varianten
- Klare Regeln für die verfahrensübergreifende Entscheidung
- Dokumentation der Auswahlentscheidung zwischen den Varianten
Verwandte Begriffe
FAQ
Darf ein Bieter nur für eine der Parallelvarianten anbieten? Ja, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich vorschreibt, dass für alle Varianten gleichzeitig anzubieten ist.
Muss der Auftraggeber allen Bietern mitteilen, für welche Variante der Zuschlag erteilt wird? Ja. Die Zuschlagsentscheidung und deren Begründung sind allen Bietern mitzuteilen.
Ist eine Parallelausschreibung zulässig, wenn nur eine Variante vergeben werden soll? Ja, das ist sogar der typische Anwendungsfall: Der Auftraggeber schreibt mehrere Varianten aus, um die wirtschaftlichste auszuwählen, und vergibt dann nur einen Auftrag.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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