Glossar

Parteistellung im Vergaberecht 2026

Parteistellung im Vergabe-Nachprüfungsverfahren: Wer ist befugt, als Partei an einem Nachprüfungsverfahren teilzunehmen und Rechte geltend zu machen?

Definition: Die Parteistellung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren bezeichnet die formelle Rechtsposition, die einer Person oder einem Unternehmen gestattet, als Partei an dem Verfahren vor der Vergabekontrollbehörde teilzunehmen, Anträge zu stellen, Vorbringen zu erstatten und Rechtsmittel zu erheben.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018 §§ 342 ff., GWB §§ 160 ff., AVG (Österreich)


Grundlagen der Parteistellung

Die Parteistellung ist die prozessuale Voraussetzung für die aktive Teilnahme am Nachprüfungsverfahren und bestimmt, wessen Interessen im vergaberechtlichen Rechtsschutz berücksichtigt werden. Nicht jede Person, die ein Interesse an der Vergabe hat, ist automatisch Partei des Nachprüfungsverfahrens. Das Vergaberecht beschränkt die Parteistellung auf einen abgegrenzten Personenkreis, um das Verfahren effizient und überschaubar zu halten.

Parteien im österreichischen Nachprüfungsverfahren

Im österreichischen Nachprüfungsverfahren nach dem BVergG 2018 sind Parteien:

  • Der Antragsteller: Das Unternehmen, das den Nachprüfungsantrag eingebracht hat. Es muss ein schutzwürdiges Interesse am Auftrag und an der behaupteten Vergaberechtswidrigkeit haben.
  • Der Auftraggeber: Die öffentliche Stelle, die das Vergabeverfahren durchführt.
  • Zugelassene Bieter oder Bewerber: Im konkreten Verfahren bereits beteiligte Unternehmen können als weitere Parteien beigeladen werden, wenn ihre Interessen durch das Nachprüfungsverfahren betroffen sind.

Parteistellung des präsumtiven Zuschlagsempfängers

Eine besonders praxisrelevante Frage ist die Parteistellung des Bieters, der die Zuschlagsentscheidung erhalten hat und dessen Position durch einen Nachprüfungsantrag eines Mitbewerbers gefährdet wird. In Österreich räumt das BVergG 2018 dem präsumtiven Zuschlagsempfänger das Recht ein, am Nachprüfungsverfahren als Partei teilzunehmen. Er kann Vorbringen erstatten, Beweise anbieten und Rechtsmittel erheben. Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

Parteistellung in Deutschland

In deutschen Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sind Parteien der Antragsteller, der Auftraggeber und – auf Beiladung durch die Kammer – der Bieter, dessen Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Die Beiladung ist obligatorisch, wenn der Beigeladene sonst seinen Auftrag verlieren würde.

Rechtsfolgen der Parteistellung

Die Parteistellung berechtigt und verpflichtet gleichzeitig:

  • Berechtigung: Einsicht in die Akten (soweit nicht Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen), Recht auf Gehör, Recht auf Antragstellung, Recht auf Rechtsmittelerhebung.
  • Verpflichtung: Mitwirkung am Verfahren, Vorlage von Unterlagen auf Anforderung der Behörde.

Verwandte Begriffe

FAQ

Kann jeder Bieter am Nachprüfungsverfahren teilnehmen? Nein. Als Antragsteller kann nur auftreten, wer ein schutzwürdiges Interesse am Auftrag hat. Andere Bieter können auf Antrag oder von Amts wegen als weitere Parteien beigeladen werden.

Hat der präsumtive Zuschlagsempfänger automatisch Parteistellung? In Österreich ja, sofern er sich am Verfahren beteiligen möchte. In Deutschland ist eine Beiladung durch die Vergabekammer erforderlich.

Verliert ein Bieter seine Parteistellung, wenn er aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden wurde? Nicht zwingend. Ein ausgeschiedener Bieter, dessen Ausschluss Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist, behält seine Parteistellung.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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