Glossar

Präqualifizierung im Vergaberecht

Präqualifizierung im Vergaberecht: Vorabprüfung der Eignung von Unternehmen über amtliche Verzeichnisse. Art. 64 Richtlinie 2014/24/EU, AVPQ, PQ-VOB, PQ-VOL.

Definition: Die Präqualifizierung ist ein Verfahren zur Vorabprüfung und amtlichen Bestätigung der Eignung von Unternehmen für öffentliche Aufträge, bei dem die Eignungsnachweise einmalig geprüft und in einem offiziellen Verzeichnis hinterlegt werden, sodass in späteren Vergabeverfahren auf eine erneute vollständige Eignungsprüfung verzichtet werden kann.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 64 Richtlinie 2014/24/EU, § 48 Abs. 8 BVergG 2018, §§ 37 f. VgV


Was ist die Präqualifizierung?

Die Präqualifizierung erlaubt Unternehmen, ihre Eignung für öffentliche Aufträge einmalig nachzuweisen und in einem amtlichen Verzeichnis eintragen zu lassen, um bei späteren Ausschreibungen den Aufwand der Eignungsüberprüfung erheblich zu reduzieren. Anstatt für jedes Vergabeverfahren erneut umfangreiche Eignungsnachweise (Referenzen, Nachweise über wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, Berufsregistereintragungen etc.) zusammenzustellen, können präqualifizierte Unternehmen auf den Eintrag im Verzeichnis verweisen.

Für den Auftraggeber vereinfacht die Präqualifizierung die Eignungsprüfung, da er sich auf die Angaben im Verzeichnis verlassen kann, ohne die Dokumente selbst prüfen zu müssen.

Bedeutung und Funktion

Die Präqualifizierung schafft Effizienzgewinne für beide Seiten: Unternehmen sparen Aufwand bei der Zusammenstellung von Eignungsnachweisen, Auftraggeber profitieren von vereinfachten und beschleunigten Eignungsprüfungen. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) kann die Präqualifizierung besonders vorteilhaft sein, da sie einmalig in professionell geführte Verzeichnisse aufgenommen werden und damit in zahlreichen Verfahren als geeignet gelten.

Die Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis ist freiwillig. Unternehmen, die nicht präqualifiziert sind, können in jedem Verfahren die Eignung durch individuelle Nachweise belegen.

Nationale Systeme

Österreich – Unternehmenspräqualifikation

In Österreich bietet das Bundesvergabegesetz 2018 die rechtliche Grundlage für amtliche Verzeichnisse präqualifizierter Unternehmen; praktisch verbreitet ist die Unternehmenspräqualifikation über die Österreichische Bundesinnung Bau (UIV Urban Innovation Vienna) und branchenspezifische Stellen. Die österreichische Präqualifizierung umfasst die Prüfung von Befugnissen, Referenzen, finanzieller Leistungsfähigkeit und technischen Kapazitäten. Der Eintrag ist zeitlich begrenzt und muss regelmäßig erneuert werden.

Deutschland – AVPQ, PQ-VOB, PQ-VOL

Deutschland verfügt über mehrere Präqualifikationssysteme, die branchenspezifisch organisiert sind:

  • PQ-VOB (Präqualifikation für Bauleistungen): Verzeichnis des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA), verwaltet von regionalen Aufnahmeausschüssen
  • PQ-VOL (Präqualifikation für Liefer- und Dienstleistungen): Für Unternehmen im Bereich Liefer- und Dienstleistungen
  • AVPQ (Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen): Zentrales Verzeichnis nach § 37 VgV

Eingetragene Unternehmen gelten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer als geeignet; der Auftraggeber muss die Eignung nicht erneut vollständig prüfen.

Gültigkeitsdauer und Erneuerung

Die Eintragung in Präqualifikationsverzeichnisse ist zeitlich begrenzt und muss nach Ablauf der Gültigkeitsdauer – in der Regel ein bis drei Jahre – erneuert werden. Unternehmen sind verpflichtet, wesentliche Änderungen ihrer Situation (z.B. Insolvenz, Verlust von Zertifizierungen) dem Verzeichnis unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber darf sich auf die Aktualität des Verzeichnisses verlassen, solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.

Rechtsgrundlage

Die Präqualifizierung ist in Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU als amtliches Verzeichnis zugelassener Wirtschaftsteilnehmer normiert.

  • Art. 64 Richtlinie 2014/24/EU – Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer
  • § 48 Abs. 8 BVergG 2018 – Anerkannte Präqualifikationssysteme (Österreich)
  • § 37 VgV – Amtliche Verzeichnisse und Zertifizierungssysteme (Deutschland)
  • § 6b EU VOB/A – Amtliche Verzeichnisse für Bauleistungen (Deutschland)

Verwandte Begriffe

FAQ

Ist die Präqualifizierung eine Voraussetzung für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen? Nein. Die Präqualifizierung ist freiwillig. Nicht präqualifizierte Unternehmen können ihre Eignung in jedem Vergabeverfahren durch individuelle Nachweise belegen.

Was gilt, wenn ein präqualifiziertes Unternehmen die Eignungsvoraussetzungen zwischenzeitlich verloren hat? Das Unternehmen ist verpflichtet, dies dem Verzeichnis zu melden. Der Auftraggeber darf im konkreten Verfahren trotz Präqualifikation zusätzliche Prüfungen vornehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung vorliegen.

Gilt eine Präqualifizierung in anderen EU-Mitgliedstaaten? Die gegenseitige Anerkennung von Präqualifikationsverzeichnissen anderer EU-Mitgliedstaaten ist nach Art. 64 Abs. 7 Richtlinie 2014/24/EU vorgesehen: Auftraggeber dürfen ausländischen präqualifizierten Unternehmen die Eignung nicht mit dem alleinigen Argument absprechen, sie seien nicht in einem nationalen Verzeichnis eingetragen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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