Glossar

Preisabsprache im Vergaberecht 2026

Preisabsprachen im Vergaberecht: Kartellrechtlich verbotene Absprachen zwischen Bietern über Angebotspreise und ihre Folgen im Vergabeverfahren.

Definition: Eine Preisabsprache im vergaberechtlichen Sinne ist eine rechtswidrige Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Bietern, mit der sie ihre Angebotspreise oder sonstigen Wettbewerbsparameter koordinieren, um den Wettbewerb im Vergabeverfahren zu verfälschen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 101 AEUV, § 1 GWB, § 298 StGB, § 124 GWB, BVergG 2018


Was ist eine Preisabsprache?

Preisabsprachen zwischen Bietern zählen zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und das Vergaberecht und können sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wenn Unternehmen sich vor Abgabe ihrer Angebote darüber verständigen, wer den Zuschlag erhalten soll und welche Preise die übrigen Bieter ansetzen, wird der vom Vergaberecht geforderte faire Wettbewerb gezielt unterlaufen. Der öffentliche Auftraggeber zahlt in solchen Fällen einen höheren Preis als bei echtem Wettbewerb.

Formen von Preisabsprachen

Preisabsprachen können in verschiedenen Ausprägungen auftreten, die alle gleichermaßen verboten sind:

  • Angebotsrotation: Bieter vereinbaren, wer bei welchem Auftrag den Zuschlag erhält, indem die übrigen absichtlich zu hohe Angebote einreichen.
  • Schutzangebote (Cover Bidding): Ein oder mehrere Bieter reichen bewusst nicht konkurrenzfähige Angebote ein, um einem bestimmten Bieter den Zuschlag zu sichern.
  • Marktaufteilung: Unternehmen teilen den Markt geografisch oder nach Auftraggeber auf und verzichten gegenseitig auf Angebote.
  • Preisführerschaft: Bieter vereinbaren ein gemeinsames Preisniveau.

Kartellrechtliche Grundlagen

Preisabsprachen sind gemäß Art. 101 AEUV und § 1 GWB verboten und nichtig. Das Kartellverbot erfasst alle Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Das Bundeskartellamt und die nationalen Wettbewerbsbehörden können Geldbußen verhängen, die bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens betragen können.

Strafrechtliche Konsequenzen

In Deutschland ist die Manipulation von Ausschreibungen und Preisabsprachen nach § 298 StGB strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. In Österreich ist der Tatbestand des wettbewerbsbeschränkenden Abschlusses von Ausschreibungsabsprachen in § 168b StGB geregelt. Strafbar sind sowohl die Absprache selbst als auch die Einreichung eines auf einer Absprache basierenden Angebots.

Vergaberechtliche Folgen

Besteht ein hinreichender Verdacht auf Preisabsprache, kann der Auftraggeber das betroffene Unternehmen gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB vom Vergabeverfahren ausschließen. Der Ausschluss ist bei nachgewiesener Absprache zwingend, bei begründetem Verdacht fakultativ. Unternehmen können durch Selbstreinigungsmaßnahmen (§ 125 GWB) den Ausschlussgrund überwinden.

Erkennung von Preisabsprachen

Auftraggeber können Preisabsprachen durch statistische Auswertung der Angebote und bestimmte Verdachtsmuster erkennen. Typische Hinweiszeichen sind: auffällige Preismuster über mehrere Vergabeverfahren, identische Rechenfehler in mehreren Angeboten, regelmäßig gleiche Bieterkonstellationen oder ein Bieter, der stets knapp unter dem zweiten Angebot liegt.

FAQ

Wie kann ich eine Preisabsprache melden? Preisabsprachen können beim Bundeskartellamt (Deutschland) oder der Bundeswettbewerbsbehörde (Österreich) gemeldet werden. Kartellbehörden haben Kronzeugenregelungen, die Bußgeldreduktionen für Hinweisgeber ermöglichen.

Kann ein Unternehmen trotz Verdacht weiter am Verfahren teilnehmen? Der Auftraggeber hat bei Verdacht ein Ermessen; er kann das Unternehmen ausschließen, muss aber seinen Verdacht begründen.

Was sind Selbstreinigungsmaßnahmen? Selbstreinigung umfasst Maßnahmen wie die Entlassung verantwortlicher Personen, Schadensersatzzahlungen und die Einführung von Compliance-Programmen, um das Vertrauen in künftige Rechtstreue wiederherzustellen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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