Glossar

Preisangaben im Vergaberecht 2026

Preisangaben im Vergabeverfahren: Pflichten der Bieter zur vollständigen und korrekten Preisangabe sowie Folgen fehlerhafter oder fehlender Angaben.

Definition: Preisangaben sind die von Bietern im Vergabeverfahren geforderten Angaben zu Preisen, Einheitspreisen, Gesamtpreisen und sonstigen preisbezogenen Informationen, die als Grundlage der Angebotswertung durch den öffentlichen Auftraggeber dienen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 53 VgV, VOB/A, § 35 UVgO, BVergG 2018


Bedeutung vollständiger Preisangaben

Vollständige und korrekte Preisangaben sind eine grundlegende formale Anforderung an jedes Angebot im Vergabeverfahren – fehlende oder fehlerhafte Preisangaben können zum Angebotsausschluss führen. Die Preisangaben ermöglichen dem Auftraggeber erst die Vergleichbarkeit der eingereichten Angebote. Jede Position des Leistungsverzeichnisses muss mit einem Preis versehen werden; Nullpreise oder fehlende Preise sind nur in Ausnahmefällen zulässig.

Anforderungen an Preisangaben

Vergabeunterlagen legen fest, welche Preisangaben in welcher Form verlangt werden. Typische Anforderungen umfassen:

  • Einheitspreise: Preis pro Einheit (z.B. EUR/Stück, EUR/m²)
  • Gesamtpreise: Einheitspreis multipliziert mit der ausgeschriebenen Menge
  • Pauschalpreise: Fester Gesamtpreis für eine abgegrenzte Leistung
  • Optionspreise: Preise für ausgeschriebene Optionen oder bedingte Leistungen
  • Nachunternehmeranteile: Bei Anforderung entsprechende Angaben

Alle Preisangaben sind grundsätzlich ohne Umsatzsteuer (netto) zu machen; die Umsatzsteuer wird separat ausgewiesen.

Fehlerhafte Preisangaben

Rechenfehler, die sich aus einer offensichtlichen Falschberechnung von Einheitspreis und Menge ergeben, sind grundsätzlich zu korrigieren; dabei gilt der Einheitspreis als maßgeblich. Dies ist in § 16d VOB/A ausdrücklich geregelt. Bei wesentlicheren Fehlern oder fehlenden Pflichtangaben ist das Angebot auszuschließen. Bieter können aufgefordert werden, unleserliche oder mehrdeutige Preisangaben zu erläutern, jedoch nicht nachzubessern.

Nullpreise und Mischkalkulationen

Nullpreise – also das Anbieten einzelner Positionen zum Preis von null Euro – sind vergaberechtlich grundsätzlich problematisch und können auf eine unzulässige Mischkalkulation hinweisen. Eine Mischkalkulation liegt vor, wenn Verluste bei einer Position durch überpreisige andere Positionen ausgeglichen werden, was zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt. Auftraggeber können Nullpreise als Anlass für eine vertiefte Prüfung nehmen.

FAQ

Was passiert, wenn eine Preisposition vergessen wurde? Fehlt eine geforderte Preisangabe, ist das Angebot in der Regel auszuschließen, da es unvollständig ist und keine zuverlässige Wertung ermöglicht.

Darf der Bieter Preisangaben nach Abgabe ändern? Nein. Nach Ablauf der Angebotsfrist sind inhaltliche Änderungen unzulässig. Der Bieter ist an sein Angebot gebunden.

Sind Preisangaben vertraulich? Ja, bis zur Angebotsöffnung. Im Oberschwellenbereich werden die Zuschlagspreise nach Vertragsschluss im Rahmen der Vergabebekanntmachung veröffentlicht.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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