Glossar

Preisnachlass im Vergaberecht 2026

Preisnachlass im Vergaberecht: Zulässigkeit und Wirkung von Rabatten und Nachlässen auf Angebote öffentlicher Auftraggeber – Regeln und Fallstricke.

Definition: Ein Preisnachlass ist eine Minderung des angebotenen Preises, die ein Bieter im Vergabeverfahren gewährt; er ist zulässig, wenn er bedingungslos erklärt wird und die Prüfung sowie Wertung des Angebots nicht erschwert.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 53 Abs. 7 VgV, § 13 Abs. 4 VOB/A, BVergG 2018


Was ist ein Preisnachlass?

Ein Preisnachlass (Rabatt, Skonto) ist ein vom Bieter angebotener Abzug vom Gesamtpreis des Angebots, der unter bestimmten Voraussetzungen vergaberechtlich wirksam berücksichtigt werden kann. Im öffentlichen Vergaberecht gelten besondere Regeln für Nachlässe, da sie die Vergleichbarkeit der Angebote und die ordnungsgemäße Wertung nicht gefährden dürfen. Nicht alle Formen von Preisnachlässen sind zulässig oder werden bei der Wertung berücksichtigt.

Bedingungsloser Preisnachlass

Ein Preisnachlass ist vergaberechtlich nur dann zulässig und bei der Angebotswertung zu berücksichtigen, wenn er bedingungslos und eindeutig erklärt wird. Nachlässe, die an Bedingungen geknüpft sind (z.B. „5 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen") bereiten Wertungsprobleme, da der Auftraggeber den tatsächlichen Preis nicht sicher ermitteln kann. Gemäß § 13 Abs. 4 VOB/A müssen Preisnachlässe ohne Bedingungen angeboten werden und an der im Angebotsformular vorgesehenen Stelle eingetragen sein.

Skonto

Der Skonto als Sonderform des Preisnachlasses bei schneller Zahlung wird im Vergaberecht grundsätzlich nicht bei der Angebotswertung berücksichtigt, da er von einer Bedingung abhängt. Öffentliche Auftraggeber unterliegen gesetzlichen Zahlungsfristen und können die Skontogewährung nicht verbindlich zusagen. Skonti sind daher zwar vertraglich vereinbarbar, fließen aber nicht in die Angebotswertung ein.

Nachlass nach Zuschlagserteilung

Nachträgliche Preisnachlässe nach Zuschlagserteilung sind im Vergaberecht grundsätzlich unzulässig, da sie den Wettbewerb verzerren und das Transparenzgebot unterlaufen würden. Eine Ausnahme gilt nur in klar definierten Situationen, etwa bei der Abrechnung tatsächlicher Mengen gegenüber Voranschlagsmengen. Der vereinbarte Preis bildet die Grundlage des Vertrages; spätere einseitige Nachlässe tangieren die Gleichbehandlung anderer Bieter.

FAQ

Wo muss ein Preisnachlass im Angebot eingetragen werden? In der Regel gibt das Angebotsformular eine spezielle Stelle für Nachlässe vor. Nachlässe, die an anderer Stelle oder in Begleitschreiben erklärt werden, sind oft nicht zu berücksichtigen.

Wird ein Skonto bei der Wertung berücksichtigt? In der Regel nicht, da er bedingungsabhängig ist. Auftraggeber können jedoch einen Mindest-Skonto fordern und als Wertungskriterium festlegen.

Kann der Auftraggeber Preisnachlässe verlangen? Nein. Verhandlungen über den Preis sind im offenen und nicht offenen Verfahren unzulässig. Nur im Verhandlungsverfahren können Preise ausgehandelt werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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