Glossar

Preisprüfung im Vergaberecht 2026

Preisprüfung im Vergaberecht: Pflicht und Verfahren zur Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote, Rechtsgrundlagen und Konsequenzen für Bieter und Auftraggeber.

Definition: Die Preisprüfung ist das vergaberechtlich vorgeschriebene Verfahren, mit dem ein öffentlicher Auftraggeber die Angemessenheit und Seriosität eines Angebotspreises überprüft, insbesondere wenn ein Angebot im Vergleich zu anderen Angeboten oder zum geschätzten Auftragswert auffällig niedrig erscheint.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 69 Richtlinie 2014/24/EU, § 60 VgV, § 16d VOB/A, § 58 UVgO, BVergG 2018


Was ist die Preisprüfung?

Die Preisprüfung ist eine vergaberechtliche Pflicht des Auftraggebers, die sicherstellt, dass Aufträge nur an Bieter vergehen, die in der Lage sind, die Leistung zu den angebotenen Konditionen tatsächlich und ordnungsgemäß zu erbringen. Ein ungewöhnlich niedriges Angebot kann auf Kalkulationsfehler, Preisdumping, unlautere Subventionen oder rechtswidrige Praktiken hinweisen. Die Preisprüfung schützt sowohl den öffentlichen Auftraggeber vor Leistungsausfällen als auch den fairen Wettbewerb zwischen den Bietern.

Auslöser der Preisprüfung

Die Pflicht zur Preisprüfung entsteht, sobald ein Angebot im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint – eine starre Prozentgrenze gibt es im deutschen Recht nicht. Orientierungswerte aus der Rechtsprechung und Praxis sind:

  • Abweichung von mehr als 20 % vom nächsthöheren Angebot
  • Deutliche Unterschreitung des vom Auftraggeber geschätzten Auftragswertes
  • Abweichung von mehr als 10 % vom Durchschnittspreis aller Angebote

Diese Werte sind keine gesetzlichen Grenzwerte, sondern dienen als Anhaltspunkte für das pflichtgemäße Ermessen des Auftraggebers.

Ablauf der Preisprüfung

Die Preisprüfung folgt einem zweistufigen Verfahren: Zunächst fordert der Auftraggeber den Bieter zur schriftlichen Erläuterung auf, dann bewertet er die eingegangene Begründung.

Stufe 1 – Aufklärungsaufforderung: Der Auftraggeber fordert den betroffenen Bieter schriftlich auf, die Zusammensetzung seines Preises zu erläutern. Dabei kann insbesondere Auskunft verlangt werden über:

  • Fertigungsverfahren, Lieferbedingungen und technische Lösungen
  • Ausgewählte günstige Bedingungen beim Erwerb von Waren
  • Originalität der vorgeschlagenen Lösung
  • Einhaltung der Mindestlohn- und Tarifvorschriften
  • Möglichkeit staatlicher Beihilfen

Stufe 2 – Bewertung und Entscheidung: Der Auftraggeber prüft die Erklärungen und entscheidet, ob das Angebot akzeptiert oder ausgeschlossen wird.

Rechtsfolgen

Kann der Bieter die Niedrigangebotsgründe nicht zufriedenstellend erklären, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Angebot auszuschließen. Umgekehrt darf ein Angebot nicht allein wegen eines ungewöhnlich niedrigen Preises abgelehnt werden, ohne dem Bieter zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Die Durchführung und das Ergebnis der Preisprüfung sind in der Vergabeakte zu dokumentieren.

Staatliche Beihilfen als Ausschlussgrund

Eine Besonderheit besteht, wenn das niedrige Angebot auf rechtswidrigen staatlichen Beihilfen beruht. In diesem Fall kann der Auftraggeber das Angebot ebenfalls ausschließen, muss jedoch zuvor die zuständige Behörde informieren und eine angemessene Frist für die Stellungnahme des Bieters gewähren. Dieser Ausschlussgrund ist in Art. 69 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU ausdrücklich geregelt.

Dokumentation und Nachprüfbarkeit

Die Preisprüfung und ihre Ergebnisse müssen vollständig in der Vergabeakte dokumentiert werden, da sie im Nachprüfungsverfahren einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sind. Unterbleibt die Preisprüfung trotz Vorliegens eines auffällig niedrigen Angebots, stellt dies einen vergaberechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung der Zuschlagsentscheidung führen kann.

FAQ

Ab wann muss der Auftraggeber eine Preisprüfung einleiten? Es gibt keine starre Schwelle. Sobald ein Angebot im Vergleich zu anderen Angeboten oder dem Schätzwert auffällig niedrig erscheint, ist eine Prüfung einzuleiten.

Darf der Bieter die Auskunft verweigern? Ja, aber auf eigenes Risiko. Verweigert der Bieter die geforderten Erklärungen, kann der Auftraggeber das Angebot ausschließen.

Muss die Preisprüfung schriftlich erfolgen? Ja. Die Aufklärungsaufforderung und die Antwort des Bieters sowie die Entscheidung des Auftraggebers sind schriftlich zu dokumentieren.

Kann ein ausgeschlossenes Niedrigangebot angefochten werden? Ja, der betroffene Bieter kann gegen die Ausschlussentscheidung Nachprüfungsantrag stellen, wenn er der Ansicht ist, sein Angebot zu Unrecht ausgeschlossen worden zu sein.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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