Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen 2026
Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen: Regelungen zu Marktpreisen, Selbstkostenpreisen und Preisbindungen bei der Vergabe durch die öffentliche Hand in Deutschland und Österreich.
Definition: Das Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die für die Preisbildung, Preisbindung und Preisüberprüfung bei Verträgen zwischen öffentlichen Auftraggebern und privaten Unternehmen gelten, insbesondere die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: VO PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953, LSP, GWB, VgV, BVergG 2018
Was ist das Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen?
Das Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen ist ein eigenständiges Rechtsgebiet, das neben dem allgemeinen Vergaberecht die zulässigen Preisarten und Preisbildungsmethoden für Aufträge der öffentlichen Hand regelt. In Deutschland beruht es vor allem auf der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen und den zugehörigen Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP). Diese Regelwerke gelten für Aufträge, die nicht im Wettbewerb, sondern auf dem Wege der Verhandlungsvergabe vergeben werden und bei denen kein Marktpreis feststellbar ist.
Preisarten nach VO PR Nr. 30/53
Die VO PR Nr. 30/53 unterscheidet zwischen Marktpreisen, Selbstkostenerstattungspreisen, Selbstkostenfestpreisen und Selbstkostenrichtpreisen.
- Marktpreis: Der im Wettbewerb gebildete Preis ist vorrangig anzuwenden, wenn ein funktionierender Markt besteht.
- Selbstkostenerstattungspreis: Der Auftragnehmer erhält seine tatsächlich angefallenen Kosten erstattet; der Preis wird nach Leistungserbringung festgestellt.
- Selbstkostenfestpreis: Auf Basis der Selbstkosten wird ein fester Preis vereinbart; das Kalkulationsrisiko trägt der Auftragnehmer.
- Selbstkostenrichtpreis: Ein vorläufiger Preis wird vereinbart, der nach Leistungserbringung anhand der tatsächlichen Kosten korrigiert wird.
Leitsätze für die Preisermittlung (LSP)
Die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) legen fest, welche Kostenarten als Selbstkosten anerkannt werden und wie der zulässige Gewinnzuschlag zu ermitteln ist. Die LSP unterscheiden zwischen direkten Kosten (Material, Fertigungslöhne) und Gemeinkosten sowie einem angemessenen Gewinn. Sie dienen der Vermeidung überhöhter Preise bei nicht wettbewerblichen Vergaben.
Bedeutung im modernen Vergaberecht
Die Bedeutung des klassischen Preisrechts nach VO PR Nr. 30/53 hat durch die Ausweitung des wettbewerblichen Vergaberechts abgenommen, bleibt aber für Rüstungsaufträge und andere nicht wettbewerbliche Beschaffungen relevant. Bei Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit, bei denen geheimhaltungspflichtige Leistungen beschafft werden, ist häufig kein Wettbewerb möglich; hier gelten die preisrechtlichen Vorgaben weiterhin.
Österreich
In Österreich fehlt eine dem deutschen Preisrecht entsprechende detaillierte Regelung; im Vordergrund steht der Grundsatz der Angemessenheit des Preises, der aus den allgemeinen vergaberechtlichen Prinzipien abgeleitet wird. Bei nicht wettbewerblichen Vergaben orientiert sich die Praxis an vergleichbaren Marktpreisen oder an einer Kosten-plus-Gewinn-Kalkulation.
FAQ
Für welche Aufträge gilt die VO PR Nr. 30/53? Sie gilt für öffentliche Aufträge, die nicht im Wettbewerb vergeben werden und bei denen kein Marktpreis gebildet werden kann, insbesondere im Rüstungsbereich und bei hochspezialisierten Leistungen.
Was ist der Unterschied zwischen Marktpreis und Selbstkostenpreis? Der Marktpreis entsteht durch Angebot und Nachfrage im Wettbewerb. Der Selbstkostenpreis wird auf Basis der tatsächlichen Herstellungskosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns berechnet.
Ist das Preisrecht noch zeitgemäß? Für den Großteil der öffentlichen Beschaffung hat das klassische Preisrecht an Bedeutung verloren. Bei nicht wettbewerblichen Vergaben bleibt es jedoch ein wichtiges Instrument zur Kostenkontrolle.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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