Glossar

Primärrecht im Vergaberecht 2026

Primärrecht im Vergaberecht: EU-Verträge und Grundfreiheiten als oberste Rechtsquelle des Vergaberechts – Bedeutung für die öffentliche Auftragsvergabe.

Definition: Das Primärrecht bezeichnet im Kontext des EU-Vergaberechts die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der EU-Verträge (EUV, AEUV) und die daraus abgeleiteten Grundfreiheiten, die als höchstrangige Rechtsquelle das gesamte öffentliche Beschaffungswesen überlagern.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: AEUV, EUV, EuGH-Rechtsprechung


Primärrecht als oberste Rechtsquelle

Das EU-Primärrecht – bestehend aus dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – bildet die oberste Ebene der europäischen Rechtsordnung und prägt das gesamte Vergaberecht. Auf das Primärrecht folgen das Sekundärrecht (Richtlinien, Verordnungen) und schließlich das nationale Recht. Das Primärrecht gilt unmittelbar und bricht entgegenstehendes nationales Recht.

Relevante Grundfreiheiten

Für das Vergaberecht sind insbesondere folgende Grundfreiheiten des AEUV relevant, die öffentlichen Auftraggebern Diskriminierungsverbote und Transparenzpflichten auferlegen:

  • Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 ff. AEUV): Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen; relevant für die Beschaffung von Waren.
  • Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV): Recht auf grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen; zentral für Dienstleistungsaufträge.
  • Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV): Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten.
  • Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV): Relevant bei Konzessionen und Beteiligungen.

Bedeutung unterhalb der Schwellenwerte

Besondere Bedeutung gewinnt das Primärrecht im Unterschwellenbereich, wo die EU-Vergaberichtlinien nicht unmittelbar gelten, aber das primärrechtliche Diskriminierungsverbot und Transparenzgebot weiterhin Anwendung finden. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung (u.a. Rs. Telaustria, C-324/98) klargestellt, dass öffentliche Auftraggeber auch bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte die Grundfreiheiten zu beachten haben, wenn der Auftrag ein grenzüberschreitendes Interesse aufweist.

Vergaberechtliche Grundsätze aus dem Primärrecht

Aus dem EU-Primärrecht leiten sich die zentralen Grundsätze des Vergaberechts ab: Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und gegenseitige Anerkennung. Diese Grundsätze sind nicht nur in den Vergaberichtlinien kodifiziert, sondern gelten als übergeordnete Rechtsgrundsätze unabhängig davon, ob ein konkreter Auftrag in den Anwendungsbereich der Richtlinien fällt.

FAQ

Gilt das Primärrecht auch für kleine Aufträge? Ja, wenn ein grenzüberschreitendes Interesse besteht. Bei rein lokalen Aufträgen ohne grenzüberschreitende Relevanz ist der primärrechtliche Einfluss begrenzt.

Was ist der Unterschied zwischen Primär- und Sekundärrecht? Primärrecht sind die EU-Verträge selbst; Sekundärrecht sind die auf Basis der Verträge erlassenen Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse.

Kann sich ein Bieter direkt auf das Primärrecht berufen? Ja, bei unmittelbarer Anwendbarkeit. In Vergabeverfahren können Bieter primärrechtliche Diskriminierungsverbote vor nationalen Gerichten und Vergabekontrollstellen geltend machen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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