Glossar

Produktneutralität im Vergaberecht

Produktneutralität verbietet die Bezugnahme auf bestimmte Marken oder Hersteller in technischen Spezifikationen; Ausnahmen nur mit dem Zusatz 'oder gleichwertig'.

Definition: Produktneutralität bezeichnet das vergaberechtliche Verbot, in technischen Spezifikationen auf bestimmte Erzeugnisse, Herkunftsangaben, Herstellungs- oder Arbeitsverfahren, Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung zu verweisen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der Auftragsgegenstand eine hinreichend genaue Beschreibung sonst nicht ermöglicht und der Hinweis mit dem Zusatz „oder gleichwertig" versehen wird (Art. 42 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU).

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 42 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU; § 31 Abs. 6 VgV; § 97 BVergG 2018


Was ist Produktneutralität?

Produktneutralität ist das Gebot, technische Spezifikationen so zu formulieren, dass alle Bieter ohne Rücksicht darauf, welche konkreten Produkte oder Hersteller sie einsetzen, am Wettbewerb teilnehmen können.

Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU normiert das Produktneutralitätsgebot ausdrücklich: Technische Spezifikationen dürfen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Leistungen kennzeichnet, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, wenn dies dazu führen würde, dass bestimmte Unternehmen oder bestimmte Erzeugnisse begünstigt oder ausgeschlossen werden.

Das Gebot richtet sich gegen sogenannte Leitfabrikate: Wenn ein Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung etwa „Farbe Marke X" oder „System Typ Y" vorschreibt, ist der Wettbewerb von vornherein auf die Anbieter dieses Produkts beschränkt. Wettbewerber, die gleichwertige Produkte anbieten könnten, sind faktisch ausgeschlossen.

Ausnahme „oder gleichwertig": Ist eine hinreichend genaue und allgemein verständliche Beschreibung des Auftragsgegenstands ohne Verweis auf ein bestimmtes Produkt nicht möglich, darf ausnahmsweise ein Leitfabrikat als Referenzprodukt genannt werden – aber zwingend mit dem Zusatz „oder gleichwertig". Bieter können dann anbieten, Produkte anderer Hersteller zu verwenden, sofern diese die gleichen oder vergleichbare Funktionen, Qualitäten und Eigenschaften aufweisen. Der Auftraggeber muss die Gleichwertigkeit objektiv prüfen.

Bedeutung und Funktion

Produktneutralität sichert den Wettbewerb im Vergabeverfahren, indem sie verhindert, dass technische Spezifikationen als verstecktes Instrument zur Bevorzugung bestimmter Anbieter oder zur Ausschaltung von Konkurrenten eingesetzt werden.

Rechtliche Einordnung: Das Produktneutralitätsgebot ist eine spezifische Ausprägung des allgemeinen Nichtdiskriminierungsgebots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Ein Verstoß kann zur Rüge im Nachprüfungsverfahren führen und in schweren Fällen die Aufhebung des Vergabeverfahrens nach sich ziehen.

Nachweis der Gleichwertigkeit: Bietet ein Unternehmen ein alternatives Produkt an, trägt es die Darlegungslast für die Gleichwertigkeit. Der Auftraggeber muss jedoch die Prüfkriterien für die Gleichwertigkeit in den Vergabeunterlagen transparent darlegen. Eine pauschale Ablehnung gleichwertiger Produkte ohne sachliche Prüfung wäre vergaberechtswidrig.

Technische Normen und Standards: Auch die Bezugnahme auf technische Normen muss produktneutral erfolgen. Art. 42 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU sieht eine Hierarchie vor: Zunächst sind europäische Normen (EN), sodann europäische technische Bewertungen, dann internationale Normen (ISO) und erst nachrangig nationale Normen zu verwenden – und stets mit dem Zusatz „oder gleichwertig".

Nationale Umsetzung:

  • Österreich: § 97 BVergG 2018 setzt Art. 42 der Richtlinie um; die Bundesvergabekommission (BVK) und das Bundesverwaltungsgericht haben das Produktneutralitätsgebot in mehreren Entscheidungen konkretisiert.
  • Deutschland: § 31 Abs. 6 VgV normiert das Produktneutralitätsgebot für die Vergabe im Oberschwellenbereich; § 7 EU Abs. 4 VOB/A für Bauvergaben; UVgO § 23 für den Unterschwellenbereich.

Ausnahmen: Neben dem Leitfabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertig" gibt es weitere Ausnahmen, die im Einzelfall eng auszulegen sind, z. B. bei Ersatzbeschaffungen, bei denen Kompatibilität mit bestehender Infrastruktur objektiv notwendig ist, oder bei nachgewiesener technischer Unmöglichkeit einer produktneutralen Beschreibung.

Rechtsgrundlage

Das Produktneutralitätsgebot ist in Art. 42 der Richtlinie 2014/24/EU abschließend geregelt und in nationales Recht umgesetzt.

  • EU: Art. 42 Abs. 3 und Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU; Art. 60 Richtlinie 2014/25/EU
  • Österreich: § 97 BVergG 2018 (technische Spezifikationen); ÖNORM A 2050 (Vergabe von Aufträgen)
  • Deutschland: § 31 Abs. 6 VgV; § 7 EU Abs. 4 VOB/A; UVgO § 23 Abs. 5

Verwandte Begriffe

FAQ

Darf ein Auftraggeber eine bestimmte Softwarelösung vorschreiben, wenn bereits eine entsprechende Infrastruktur vorhanden ist? Die Kompatibilitätsanforderung mit bestehender Infrastruktur kann im Einzelfall eine Ausnahme vom Produktneutralitätsgebot rechtfertigen. Der Auftraggeber muss jedoch nachweisen, dass die Kompatibilitätsanforderung objektiv notwendig ist, wirtschaftlich verhältnismäßig ist und keine andere produktneutrale Lösung möglich ist. Eine pauschale Berufung auf bestehende Systeme genügt nicht.

Was bedeutet „gleichwertig" bei Leitfabrikaten? Gleichwertig bedeutet, dass das alternative Produkt die in der Leistungsbeschreibung definierten Anforderungen und Eigenschaften in vergleichbarer Weise erfüllt. Die Gleichwertigkeit muss anhand objektiver, vorab kommunizierter Kriterien bewertet werden. Geringfügige technische Abweichungen, die die Funktion nicht beeinträchtigen, dürfen nicht zur Ablehnung führen.

Wer trägt die Beweislast für die Gleichwertigkeit eines alternativen Produkts? Der Bieter, der ein alternatives Produkt anbietet, muss die Gleichwertigkeit nachweisen. Er kann dazu technische Datenblätter, Prüfberichte, Zertifikate oder andere geeignete Belege vorlegen. Der Auftraggeber muss diese Nachweise sachlich und nachvollziehbar prüfen und darf sie nicht ohne hinreichende Begründung zurückweisen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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