Prüfung und Wertung der Angebote im Vergaberecht 2026
Prüfung und Wertung der Angebote: Der vollständige Prozess von der Angebotsöffnung bis zur Zuschlagsentscheidung – Phasen, Methoden und rechtliche Anforderungen.
Definition: Prüfung und Wertung der Angebote bezeichnet den gesamten Prozess nach Ablauf der Angebotsfrist, in dem der öffentliche Auftraggeber zunächst die formelle und inhaltliche Zulässigkeit der Angebote prüft (Prüfung) und anschließend die zugelassenen Angebote nach den vorher bekannt gemachten Zuschlagskriterien bewertet und das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt (Wertung).
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 56–58 VgV, §§ 16–16d VOB/A, §§ 42–55 UVgO, Art. 67–69 Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018
Der Gesamtprozess im Überblick
Prüfung und Wertung der Angebote sind die zentralen Phasen des Vergabeverfahrens, in denen aus der Vielzahl der Angebote der Auftragnehmer ermittelt wird – sie müssen strikt getrennt und in der richtigen Reihenfolge durchgeführt werden. Erst nach Abschluss der Prüfungsphase darf die Wertung beginnen; eine vorzeitige Wertung ausgeschlossener Angebote ist unzulässig. Beide Phasen sind vollständig zu dokumentieren.
Phase 1: Öffnung der Angebote
Mit dem Ende der Angebotsfrist öffnet der Auftraggeber die eingegangenen Angebote; im Oberschwellenbereich erfolgt dies in einem förmlichen Verfahren. Bei Papierangeboten wird ein Öffnungsprotokoll erstellt; bei elektronischen Angeboten öffnet das System die verschlüsselten Dateien nach Fristende automatisch. Eine vorzeitige Öffnung ist unzulässig.
Phase 2: Formelle Prüfung
In der formellen Prüfung werden alle Angebote auf ihre äußere Vollständigkeit und formale Korrektheit hin untersucht. Geprüft wird:
- Rechtzeitigkeit des Eingangs
- Vollständigkeit der Unterlagen
- Einhaltung der Formerfordernisse
- Unterschrift / Signatur
Formell unvollständige Angebote können unter engen Voraussetzungen durch Nachforderung von Unterlagen geheilt werden; bei wesentlichen Mängeln ist der Ausschluss zwingend.
Phase 3: Inhaltliche Prüfung (Ausschlussprüfung)
Die inhaltliche Prüfung untersucht, ob das Angebot den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht, keine unzulässigen Änderungen enthält und alle Preisangaben vollständig sind. Ein Angebot ist auszuschließen, wenn es:
- wesentliche Änderungen des Auftraggebers enthält
- unvollständige Preise aufweist
- Bedingungen enthält, die der Auftraggeber nicht gestellt hat (unzulässige Vorbehalte)
- auf einer rechtswidrigen Absprache beruht
Phase 4: Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung beurteilt, ob der Bieter als Unternehmen die persönlichen, fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Auftragsausführung erfüllt. Die Prüfung orientiert sich an den in der Auftragsbekanntmachung genannten Eignungsanforderungen. Fehlt die Eignung oder liegen zwingende oder fakultative Ausschlussgründe vor, scheidet das Angebot aus.
Phase 5: Angebotswertung
In der Wertungsphase werden die verbliebenen, formal und inhaltlich zulässigen Angebote anhand der vorab festgelegten Zuschlagskriterien bewertet und das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt. Die Wertungsmethode und die Gewichtung der Kriterien wurden bereits in den Vergabeunterlagen bekannt gemacht und dürfen nun nicht mehr geändert werden. Übliche Wertungsmethoden sind:
| Methode | Beschreibung |
|---|---|
| Niedrigstpreisprinzip | Zuschlag auf das günstigste Angebot |
| Preis-Leistungs-Wertung | Gewichtete Gesamtbewertung aus Preis und Qualitätskriterien |
| Nutzwertanalyse | Scoring-System mit Punktvergabe je Kriterium |
| Lebenszykluskostenbewertung | Gesamtkostenbetrachtung über die Nutzungsdauer |
Phase 6: Aufklärung
Im Laufe der Prüfung und Wertung kann der Auftraggeber Bieter um Aufklärung zu ihren Angeboten bitten – insbesondere bei ungewöhnlich niedrigen Preisen oder unklaren Angaben. Die Aufklärung darf jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Angebots führen und muss schriftlich dokumentiert werden.
Zuschlagsentscheidung und Informationspflicht
Nach Abschluss der Wertung trifft der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung und informiert alle Bieter gemäß § 134 GWB über den beabsichtigten Zuschlag (Informationsschreiben). Erst nach Ablauf der Wartefrist von 15 Tagen darf der Vertrag geschlossen werden. Das Informationsschreiben eröffnet den Bietern die Möglichkeit, eine Nachprüfung zu beantragen.
Dokumentation
Prüfung und Wertung müssen vollständig und nachvollziehbar in der Vergabeakte dokumentiert werden. Die Dokumentation muss es einem sachkundigen Dritten ermöglichen, die Entscheidungen des Auftraggebers nachzuvollziehen. Lücken in der Dokumentation können im Nachprüfungsverfahren zum Nachteil des Auftraggebers ausgelegt werden.
FAQ
Darf die Reihenfolge von Prüfung und Wertung geändert werden? Nein. Prüfung muss vor Wertung stattfinden; eine gleichzeitige oder umgekehrte Bearbeitung ist unzulässig.
Kann ein Auftraggeber ein Angebot ohne Begründung ausschließen? Nein. Jeder Ausschluss muss begründet und dokumentiert werden. Begründungslose Ausschlüsse sind vergaberechtswidrig.
Was passiert bei Punktgleichstand nach der Wertung? Der Auftraggeber muss in seinen Vergabeunterlagen ein Kriterium für den Fall der Gleichwertigkeit festgelegt haben (z.B. Los, spezifisches Unterkriterium). Fehlt eine Regelung, hat der Auftraggeber Ermessen.
Dürfen Zuschlagskriterien nach der Angebotseröffnung geändert werden? Nein. Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung sind nach Bekanntmachung bindend und dürfen nicht mehr geändert werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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