Rahmenvereinbarung Vergaberecht
Die Rahmenvereinbarung im EU-Vergaberecht legt Bedingungen für künftige Einzelaufträge fest – maximale Laufzeit 4 Jahre, Auftragswertberechnung und nationale Regelungen AT/DE.
Definition: Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, mit der die Bedingungen für Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 33 Richtlinie 2014/24/EU, § 151 BVergG 2018 (AT), § 21 VgV (DE)
Was ist eine Rahmenvereinbarung?
Eine Rahmenvereinbarung ist kein Auftrag im Rechtssinne, sondern ein vorvertragliches Instrument des EU-Vergaberechts, das die wesentlichen Bedingungen für künftige Einzelaufträge verbindlich festlegt und so wiederholte, aufwändige Vergabeverfahren für gleichartige Leistungen entbehrlich macht. Sie erlaubt öffentlichen Auftraggebern, einen Rahmen für regelmäßig wiederkehrende Beschaffungen zu schaffen, ohne in jedem Einzelfall einen vollständigen Vergabeprozess durchführen zu müssen. Erst die einzelnen Abrufe (Einzelaufträge) auf der Basis der Rahmenvereinbarung begründen konkrete Liefer- oder Leistungsverpflichtungen.
Zweck und Bedeutung
Rahmenvereinbarungen dienen der Vereinfachung und Beschleunigung wiederkehrender Beschaffungsprozesse bei gleichzeitiger Wahrung der Grundsätze des öffentlichen Vergaberechts. Für öffentliche Auftraggeber mit regelmäßigem Bedarf an bestimmten Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen – etwa Büromaterial, IT-Hardware, Reinigungsdienstleistungen oder Straßenbauarbeiten – ermöglichen Rahmenvereinbarungen eine erhebliche administrative Entlastung.
Gleichzeitig sind Rahmenvereinbarungen nicht ohne Risiken: Eine zu breite Anwendung kann den Wettbewerb einschränken, wenn die Laufzeiten zu lang gewählt werden oder zu viele Aufträge unter eine Rahmenvereinbarung gefasst werden. Deshalb setzt das EU-Vergaberecht klare Grenzen.
Arten von Rahmenvereinbarungen
Das Vergaberecht unterscheidet je nach Anzahl der Vertragspartner und dem Abrufmechanismus zwischen vier Grundtypen von Rahmenvereinbarungen.
Mit einem Unternehmen
Rahmenvereinbarungen mit einem einzigen Unternehmen sind die einfachste Form. Alle Konditionen sind in der Rahmenvereinbarung vollständig festgelegt; Einzelaufträge werden direkt auf der Grundlage der vereinbarten Bedingungen abgerufen, ohne erneuten Wettbewerb.
Mit mehreren Unternehmen – mit vollständig festgelegten Bedingungen
Wenn alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung vollständig geregelt sind, werden Einzelaufträge ohne erneuten Wettbewerb abgerufen. Die Auftragsvergabe erfolgt nach objektiven, vorab festgelegten Regeln (z. B. Rotationsprinzip oder Rangfolge).
Mit mehreren Unternehmen – mit nicht vollständig festgelegten Bedingungen (Mini-Wettbewerb)
Wenn nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, sind bei der Vergabe von Einzelaufträgen erneute Wettbewerbe (Mini-Wettbewerbe) zwischen den Rahmenvertragspartnern durchzuführen. Dies setzt die Bereitschaft zur Abgabe verbesserter Angebote voraus und stärkt den laufenden Wettbewerb.
Mit mehreren Unternehmen – gemischtes System
Art. 33 Abs. 5 Richtlinie 2014/24/EU lässt für Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen auch ein gemischtes System zu, bei dem je nach Leistungsart teils direkte Abrufe, teils Mini-Wettbewerbe stattfinden.
Maximale Laufzeit
Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten; nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen ist eine längere Laufzeit zulässig. Diese Begrenzung dient der Sicherung des Wettbewerbs: Zu lange Rahmenvereinbarungen schließen Unternehmen, die nicht in die Rahmenvereinbarung aufgenommen wurden, für unangemessen lange Zeit vom Markt aus.
Ausnahmen von der Vier-Jahres-Grenze sind im Sektorenbereich möglich: Für Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU) sieht Art. 51 eine Laufzeitbegrenzung von acht Jahren vor, da Investitionszyklen in diesen Sektoren typischerweise länger sind.
Auftragswertberechnung
Für die Bestimmung, ob die EU-Schwellenwerte erreicht werden und damit das EU-Vergaberecht anwendbar ist, ist der geschätzte Gesamtwert aller auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zu vergebenden Einzelaufträge für die gesamte Laufzeit maßgeblich. Diese Berechnungsregel verhindert eine künstliche Aufspaltung von Beschaffungen zur Unterschwellengestaltung.
Konkret bedeutet dies: Bei einer vierjährigen Rahmenvereinbarung über Reinigungsdienstleistungen mit einem geschätzten Jahreswert von 80.000 EUR beträgt der für die Schwellenwertberechnung maßgebliche Gesamtwert 320.000 EUR. Da der EU-Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge bei 221.000 EUR (Stand 2024) liegt, wäre das Verfahren europaweit auszuschreiben.
Auftraggeber sind verpflichtet, den Gesamtwert realistisch zu schätzen; eine bewusste Unterschätzung zur Unterschreitung der Schwellenwerte ist vergaberechtlich unzulässig.
Rechtsgrundlage
Die europäische Rechtsgrundlage für Rahmenvereinbarungen ist Art. 33 der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe. Weitere relevante Rechtsquellen:
- Art. 51 Richtlinie 2014/25/EU: Rahmenvereinbarungen für Sektorenauftraggeber (Laufzeit bis 8 Jahre)
- Art. 33 Richtlinie 2014/24/EU: Detailregelung für klassische Auftraggeber inklusive Mini-Wettbewerb
- Erwägungsgrund 60 der Richtlinie 2014/24/EU: Erläuterung zur Laufzeit und Missbrauchsprävention
- Richtlinie 89/665/EWG: Rechtsschutz bei Vergaben auf Basis von Rahmenvereinbarungen
Nationale Umsetzung
Österreich (BVergG 2018)
In Österreich ist die Rahmenvereinbarung in § 151 BVergG 2018 geregelt. Das österreichische Recht übernimmt die Struktur des Art. 33 Richtlinie 2014/24/EU. Wesentliche Regelungspunkte:
- Die Laufzeit ist grundsätzlich auf vier Jahre begrenzt; eine längere Laufzeit ist nur aus zwingenden Gründen des Auftraggegenstands zulässig (§ 151 Abs. 2 BVergG 2018)
- Bei Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen und nicht vollständig festgelegten Bedingungen ist ein erneuter Wettbewerb (Mini-Wettbewerb) durchzuführen
- Für die Auftragswertberechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller Einzelaufträge für die gesamte Laufzeit maßgeblich (§ 12 Abs. 5 BVergG 2018)
- Die Rahmenvereinbarung selbst begründet noch keine Verpflichtung des Auftraggebers zur tatsächlichen Abnahme bestimmter Mengen
Deutschland (GWB / VgV / UVgO / VOB)
In Deutschland regelt § 21 VgV die Rahmenvereinbarung für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Für Bauleistungen gelten §§ 4a f. EU VOB/A. Die UVgO enthält in § 14 eine entsprechende Regelung für Unterschwellenvergaben. Wesentliche Aspekte:
- Die Laufzeit ist grundsätzlich auf vier Jahre begrenzt (§ 21 Abs. 6 VgV)
- Bei Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen und nicht vollständig festgelegten Bedingungen ist der erneute Wettbewerb (Mini-Wettbewerb) nach § 21 Abs. 4 VgV durchzuführen
- Die Auftragswertberechnung nach § 3 Abs. 7 VgV stellt auf den Gesamtwert der Rahmenvereinbarung ab
- Zentrale Beschaffungsstellen können Rahmenvereinbarungen für mehrere Auftraggeber schließen
Verwandte Begriffe
- Einzelabruf: Die konkrete Beauftragung auf Basis der Rahmenvereinbarung, die das eigentliche Vertragsverhältnis begründet
- Mini-Wettbewerb: Erneuter Wettbewerb zwischen den Rahmenvertragspartnern bei nicht vollständig festgelegten Bedingungen
- Dynamisches Beschaffungssystem: Offenes, elektronisches Verfahren für marktübliche Beschaffungen als Alternative zur Rahmenvereinbarung
- Zentrale Beschaffungsstelle: Auftraggeber, der Rahmenvereinbarungen für andere Auftraggeber schließt
- Schwellenwert: EU-Schwellenwert, der für die Anwendbarkeit des EU-Vergaberechts entscheidend ist
- TED-Bekanntmachung: Pflichtveröffentlichung beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung oberhalb der Schwellenwerte
FAQ
Ist der Auftraggeber zur Abnahme einer bestimmten Menge verpflichtet? Nein, grundsätzlich nicht. Die Rahmenvereinbarung selbst begründet noch keine Abnahmeverpflichtung. Einzelabrufe sind jedoch nach den in der Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen möglich. Mengenangaben in Rahmenvereinbarungen sind grundsätzlich Schätzwerte.
Kann die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung verlängert werden? Grundsätzlich nein. Eine Verlängerung über vier Jahre hinaus ist nur bei hinreichend begründeten Ausnahmefällen zulässig und muss bereits in der ursprünglichen Ausschreibung angelegt sein. Eine nachträgliche Verlängerung ist vergaberechtlich unzulässig.
Können neue Unternehmen einer laufenden Rahmenvereinbarung beitreten? Nein. Eine Rahmenvereinbarung ist nach ihrem Abschluss für neue Teilnehmer grundsätzlich geschlossen. Unternehmen, die nicht in die Rahmenvereinbarung aufgenommen wurden, können erst bei der nächsten Ausschreibung berücksichtigt werden.
Wie werden Einzelabrufe bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen ohne Mini-Wettbewerb vergeben? Die Vergabe erfolgt nach objektiven, vorab in der Rahmenvereinbarung festgelegten Regeln, etwa nach dem Rotationsprinzip oder nach einer Eignungsrangfolge. Willkürliche Zuweisung ist unzulässig.
Gilt die Vier-Jahres-Grenze auch für Sektorenauftraggeber? Nein. Sektorenauftraggeber können Rahmenvereinbarungen mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren abschließen (Art. 51 Richtlinie 2014/25/EU), da die Investitionszyklen in Sektoren wie Energie, Wasser, Verkehr und Postdienste typischerweise länger sind.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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