Glossar

Rahmenvereinbarungen im Vergaberecht 2026

Rahmenvereinbarungen im Vergaberecht: Mehrparteienrahmen für wiederkehrende Beschaffungen – Voraussetzungen, Verfahren und Abruf von Einzelaufträgen.

Definition: Rahmenvereinbarungen im vergaberechtlichen Sinne sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die die Bedingungen für später zu vergebende Einzelaufträge festlegen, ohne dass mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung selbst bereits eine unmittelbare Verpflichtung zur Leistungsabnahme entsteht.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 33, BVergG 2018 §§ 151 ff., GWB § 103 Abs. 5, VgV § 21


Begriff und Funktion

Rahmenvereinbarungen sind ein zentrales Instrument der öffentlichen Beschaffung für wiederkehrende oder schwer planbare Bedarfe, da sie die Effizienz des Beschaffungsprozesses erheblich steigern, ohne für jeden Einzelauftrag ein vollständiges Vergabeverfahren durchführen zu müssen. Der Auftraggeber führt einmal – zu Beginn der Rahmenvereinbarung – ein vollständiges Vergabeverfahren durch und kann anschließend Einzelaufträge ohne erneute Ausschreibung abrufen, sofern der Bedarf innerhalb des Rahmens liegt.

Typische Anwendungsfelder sind die Beschaffung von IT-Dienstleistungen, Büromaterial, Reinigungsleistungen oder Beratungsleistungen, die regelmäßig, aber in schwankenden Mengen anfallen.

Arten von Rahmenvereinbarungen

Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Auftragnehmer

Bei einer Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Auftragnehmer werden alle Bedingungen des Einzelauftrags bereits in der Rahmenvereinbarung festgelegt. Einzelaufträge werden ohne erneute Wettbewerbsphase direkt beim Rahmenvertragspartner abgerufen. Diese Form bietet maximale Effizienz, schränkt aber den laufenden Wettbewerb aus.

Rahmenvereinbarung mit mehreren Auftragnehmern

Bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Auftragnehmern (Mehrparteiensystem) können Einzelaufträge entweder nach den in der Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen ohne erneuten Wettbewerb vergeben oder durch einen Miniwettbewerb (Mini-Competition) unter den Rahmenvertragspartnern ermittelt werden. Art. 33 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU regelt beide Optionen.

Der Miniwettbewerb ermöglicht es, für jeden Einzelauftrag die aktuell günstigste oder qualitativ beste Leistung zu ermitteln, und fördert so den laufenden Wettbewerb unter den Rahmenvertragspartnern.

Vergaberechtliche Anforderungen

Die Rahmenvereinbarung unterliegt denselben vergaberechtlichen Anforderungen wie die Vergabe eines Einzelauftrags: Das Verfahren zur Auswahl der Rahmenvertragspartner muss transparent, diskriminierungsfrei und dokumentiert durchgeführt werden.

Wesentliche Vorgaben:

  • Laufzeit: Rahmenvereinbarungen dürfen grundsätzlich eine Laufzeit von vier Jahren nicht überschreiten (Ausnahmen in begründeten Einzelfällen möglich).
  • Wertgrenze: Der geschätzte Gesamtwert aller voraussichtlichen Einzelaufträge ist für die Bestimmung des maßgeblichen Schwellenwerts heranzuziehen.
  • Bekanntmachungspflicht: Die Rahmenvereinbarung ist wie ein regulärer Auftrag bekannt zu machen.
  • Keine wesentlichen Änderungen: Die Bedingungen der Rahmenvereinbarung dürfen bei der Abrufung von Einzelaufträgen nicht wesentlich verändert werden.

Abgrenzung zum Rahmenvertrag

Rahmenvereinbarung und Rahmenvertrag werden in der Praxis oft synonym verwendet, sind aber vergaberechtlich nicht deckungsgleich. Die Rahmenvereinbarung im Sinne der Vergaberichtlinien schafft noch keine unmittelbare Leistungspflicht; diese entsteht erst mit dem Einzelabruf. Der Rahmenvertrag hingegen kann bereits konkrete, einklagbare Leistungspflichten begründen.

Verwandte Begriffe

FAQ

Wie viele Partner kann eine Rahmenvereinbarung umfassen? Die Zahl der Partner ist nicht gesetzlich begrenzt. Art. 33 Richtlinie 2014/24/EU sieht jedoch vor, dass beim Miniwettbewerb mindestens drei Anbieter beteiligt sein sollten, soweit genügend geeignete Anbieter vorhanden sind.

Kann der Auftraggeber den Bedarf vollständig über Rahmenvereinbarungen decken? Grundsätzlich ja, sofern die Rahmenvereinbarung ordnungsgemäß vergeben wurde und der Abruf innerhalb der vereinbarten Bedingungen erfolgt.

Was passiert, wenn der Gesamtumfang der Rahmenvereinbarung überschritten wird? Wird das in der Rahmenvereinbarung festgelegte maximale Auftragsvolumen überschritten, müssen weitere Abrufe über ein neues Vergabeverfahren beschafft werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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