Glossar

Rahmenvertrag im Vergaberecht 2026

Rahmenvertrag im Vergaberecht: Vertrag mit festgelegten Konditionen für zukünftige Einzelabrufe – Abgrenzung zur Rahmenvereinbarung und Vergabepflichten.

Definition: Ein Rahmenvertrag im vergaberechtlichen Kontext ist ein Vertrag, der die wesentlichen Bedingungen (Preise, Qualitätsstandards, Lieferbedingungen) für zukünftige Einzelaufträge zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem oder mehreren Auftragnehmern vorab festlegt, ohne dass der Auftraggeber zur Abnahme bestimmter Mengen verpflichtet ist oder der Auftragnehmer zur exklusiven Lieferung.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018, GWB, VgV § 21, Richtlinie 2014/24/EU Art. 33


Begriff und Abgrenzung zur Rahmenvereinbarung

Rahmenvertrag und Rahmenvereinbarung werden im deutschen Rechtsraum oft synonym verwendet; vergaberechtlich bezeichnet die Rahmenvereinbarung im Sinne der EU-Richtlinien jedoch eine spezifischere Konstruktion, während Rahmenvertrag der weitere Oberbegriff ist. In der Praxis sind folgende Abgrenzungsmerkmale relevant:

  • Rahmenvereinbarung (EU-Recht): Instrument gemäß Art. 33 Richtlinie 2014/24/EU; schafft keine unmittelbare Leistungspflicht; Einzelaufträge werden abgerufen.
  • Rahmenvertrag (weiteres Verständnis): Oberbegriff für alle Vertragsarten, die Konditionen für zukünftige Einzelaufträge vorab regeln; kann auch einklagbare Mindestabnahmemengen umfassen.

In Österreich verwendet das BVergG 2018 den Begriff „Rahmenvereinbarung" und folgt dabei dem EU-Recht.

Typische Inhalte eines Rahmenvertrags

Ein gut ausgestalteter Rahmenvertrag enthält folgende Regelungen:

  • Vertragsparteien und Laufzeit
  • Leistungsgegenstand und Spezifikationen
  • Preise und Preisanpassungsklauseln (z.B. Indexklauseln)
  • Mindest- oder Höchstabnahmemengen (soweit vereinbart)
  • Abrufmodalitäten (wer darf abrufen, wie?)
  • Lieferfristen und Qualitätsanforderungen
  • Gewährleistungs- und Haftungsregelungen

Vergaberechtliche Anforderungen

Rahmenverträge unterliegen denselben vergaberechtlichen Anforderungen wie sonstige öffentliche Aufträge: Sie sind ab den einschlägigen Schwellenwerten im Wege eines ordentlichen Vergabeverfahrens zu vergeben. Für die Bestimmung des maßgeblichen Auftragswertes ist der geschätzte Gesamtwert aller voraussichtlichen Einzelabrufe während der gesamten Laufzeit des Rahmenvertrags heranzuziehen.

Vergaberechtlich problematisch sind Rahmenverträge, bei denen:

  • Die Konditionen nachträglich wesentlich geändert werden (mögliche Neuvergabepflicht)
  • Die Laufzeit die vergaberechtlich zulässige Höchstdauer von vier Jahren überschreitet (ohne sachliche Rechtfertigung)
  • Der Abruf von Einzelleistungen ohne ausreichende Dokumentation erfolgt

Rahmenvertrag und Vergabepflicht bei Abruf

Grundsätzlich löst der Abruf von Einzelleistungen aus einem ordnungsgemäß vergabenen Rahmenvertrag keine neue Vergabepflicht aus. Die Vergabepflicht wurde bereits mit Abschluss des Rahmenvertrags erfüllt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Abruf innerhalb der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen und des vereinbarten Umfangs erfolgt.

Verwandte Begriffe

FAQ

Muss ein Rahmenvertrag immer EU-weit ausgeschrieben werden? Nur wenn der geschätzte Gesamtwert (über die gesamte Laufzeit) die EU-Schwellenwerte überschreitet. Unterhalb der Schwellenwerte gelten die nationalen Vergaberegeln.

Kann ein Rahmenvertrag verlängert werden? Verlängerungen sind vergaberechtlich heikel. Eine bloße Vertragsverlängerung ohne neues Vergabeverfahren ist nur zulässig, wenn die Verlängerungsoption bereits in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen war.

Was ist, wenn der Rahmenvertrag ausläuft und der Bedarf weiter besteht? Es ist ein neues Vergabeverfahren durchzuführen. Eine faktische Verlängerung durch Weiterbeauftragung ohne Vergabeverfahren stellt eine unzulässige De-facto-Vergabe dar.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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