Glossar

Rechnungsprüfung im Vergaberecht 2026

Rechnungsprüfung im Vergaberecht: Formelle und sachliche Prüfung von Auftragnehmerforderungen nach Leistungserbringung – Ablauf, Fristen und Rechtsfolgen.

Definition: Die Rechnungsprüfung im vergaberechtlichen und bauvertraglichen Kontext ist die formelle und sachliche Überprüfung einer vom Auftragnehmer gelegten Rechnung durch den öffentlichen Auftraggeber, bei der geprüft wird, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden, die Preise den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und die Rechnung formal korrekt ist.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: ÖNORM B 2110 Pkt. 8, VOB/B § 14 ff., BGB §§ 641 ff., Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU


Bedeutung der Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung ist ein wesentliches Instrument der Qualitäts- und Kostenkontrolle im öffentlichen Auftragswesen und stellt sicher, dass öffentliche Mittel nur für tatsächlich erbrachte und vertragsgemäße Leistungen ausgegeben werden. Eine fehlerhafte oder nachlässige Rechnungsprüfung kann zu erheblichen finanziellen Schäden für den Auftraggeber führen und ist in der öffentlichen Verwaltung auch haftungsrechtlich relevant.

Ablauf der Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung gliedert sich in eine formelle und eine sachliche Prüfung.

Formelle Prüfung

Bei der formellen Prüfung wird untersucht, ob die Rechnung:

  • Alle gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale aufweist (UID-Nummer, Leistungsdatum, Rechnungsnummer etc.)
  • Die vertragsgemäß vereinbarte Form eingehalten wurde (z.B. Aufstellung nach dem Leistungsverzeichnis)
  • Innerhalb der vereinbarten Frist eingebracht wurde

Sachliche Prüfung

Bei der sachlichen Prüfung wird untersucht:

  • Wurden die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht?
  • Entsprechen die Mengenangaben den tatsächlich erbrachten Mengen (Aufmaß)?
  • Stimmen die angesetzten Einheitspreise mit den vertraglichen Preisen überein?
  • Sind Zu- und Abschläge korrekt berechnet?
  • Sind Skonti, Rabatte oder vertraglich vereinbarte Abzüge berücksichtigt?

Fristen und Zahlungspflichten

Die Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU verpflichtet öffentliche Auftraggeber, Rechnungen innerhalb von 30 Tagen zu prüfen und zu bezahlen. In Österreich ist diese Frist durch das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) umgesetzt; in Deutschland durch die §§ 286 ff. BGB und § 16 VOB/B. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist schuldet der öffentliche Auftraggeber Verzugszinsen.

Die 30-Tage-Frist kann bei komplexen Rechnungen auf 60 Tage verlängert werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart und sachlich gerechtfertigt ist.

Rechnungsprüfung bei Pauschalpreisverträgen

Bei Pauschalpreisverträgen ist die Rechnungsprüfung vereinfacht, da keine Aufmaßmengen zu prüfen sind. Es wird stattdessen geprüft, ob die vereinbarte Leistung vollständig erbracht wurde (Abnahmebescheinigung) und ob Abzüge wegen Mängeln oder fehlender Leistungen gerechtfertigt sind.

Verwandte Begriffe

FAQ

Darf der Auftraggeber eine Rechnung einfach kürzen? Ja, soweit sachliche Gründe vorliegen (z.B. nicht erbrachte Leistungen, falsche Preise). Der Auftragnehmer ist über die Kürzung zu informieren und kann den Differenzbetrag gesondert geltend machen.

Was passiert, wenn der Auftraggeber eine Rechnung nicht fristgerecht prüft? Nach Ablauf der gesetzlichen Prüfungsfrist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug und schuldet Verzugszinsen.

Kann der Auftragnehmer bei strittiger Rechnungsprüfung klagen? Ja. Nach erfolglosem Ablauf der Zahlungsfrist kann der Auftragnehmer den ausstehenden Betrag gerichtlich geltend machen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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