Glossar

Rechtliches Gehör im Vergaberecht 2026

Rechtliches Gehör im Vergaberecht: Grundrecht auf Äußerungsmöglichkeit vor belastenden Entscheidungen – Bedeutung im Vergabe- und Nachprüfungsverfahren.

Definition: Das rechtliche Gehör ist ein fundamentales Verfahrensgrundrecht, das jeder Person das Recht gibt, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern, bevor eine sie belastende Entscheidung getroffen wird – im Vergaberecht gilt es sowohl im Vergabeverfahren selbst (z.B. vor Ausschluss eines Bieters) als auch im Nachprüfungsverfahren.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 41 GRC (EU-Grundrechtecharta), Art. 6 EMRK, Art. 103 Abs. 1 GG (Deutschland), Art. 8 B-VG (Österreich), BVergG 2018


Verfassungsrechtliche Verankerung

Das rechtliche Gehör ist ein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht, das in allen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten anerkannt ist und auch im Vergaberecht verpflichtend zu beachten ist. In Deutschland ist es in Art. 103 Abs. 1 GG ausdrücklich verankert; in Österreich ergibt es sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip des B-VG und Art. 6 EMRK. Auf EU-Ebene garantiert Art. 41 der EU-Grundrechtecharta das Recht auf eine gute Verwaltung, zu der die Anhörung der Betroffenen gehört.

Rechtliches Gehör im Vergabeverfahren

Im Vergabeverfahren manifestiert sich das rechtliche Gehör insbesondere in der Pflicht des Auftraggebers, einem Bieter vor dem Ausschluss die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Typische Situationen:

  • Vor Ausschluss wegen fehlender Eignung: Bevor der Auftraggeber ein Angebot wegen unzureichender Eignung des Bieters ausscheidet, soll der Bieter Gelegenheit erhalten, Unterlagen nachzureichen oder Erläuterungen zu geben.
  • Vor Ausschluss wegen ungewöhnlich niedrigen Preises: Der Bieter ist zur Aufklärung seines Angebots aufzufordern, bevor sein Angebot ausgeschieden wird.
  • Vor Ausschluss wegen Submissionsabsprache: Bevor ein Bieter wegen des Verdachts einer wettbewerbswidrigen Absprache ausgeschlossen wird, ist ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
  • Vor Ausschluss wegen Mitwirkungsverbotsverletzung: Wenn Dritte vorab beteiligt waren und ausgeschlossen werden sollen.

Rechtliches Gehör im Nachprüfungsverfahren

Im Nachprüfungsverfahren ist das rechtliche Gehör ein zentrales Verfahrensprinzip, das alle Parteien des Verfahrens betrifft. Die Vergabekontrollbehörden sind verpflichtet:

  • Alle Parteien über anhängige Anträge zu informieren
  • Den Parteien ausreichend Zeit zur Stellungnahme einzuräumen
  • Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in der Entscheidung zu berücksichtigen
  • Keine Entscheidung auf Grundlage von Sachverhaltselementen zu stützen, zu denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten

Rechtsfolgen einer Verletzung

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann zur Rechtswidrigkeit einer Vergabeentscheidung oder einer Entscheidung der Nachprüfungsbehörde führen. Im Vergabeverfahren kann die Verletzung im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden; im Nachprüfungsverfahren selbst kann sie mit dem einschlägigen Rechtsmittel (in Österreich: Revision oder Beschwerde; in Deutschland: sofortige Beschwerde) angefochten werden.

Verwandte Begriffe

FAQ

Muss der Auftraggeber jeden Bieter vor jeder Entscheidung anhören? Nein. Das rechtliche Gehör gilt vor belastenden Entscheidungen (z.B. Ausschluss). Bei der allgemeinen Angebotswertung ist keine gesonderte Anhörung erforderlich.

Kann auf das rechtliche Gehör verzichtet werden? Nein. Als Verfassungsrecht ist es nicht disponibel; ein Verzicht im Voraus ist unwirksam.

Wie lange muss die Äußerungsfrist sein? Eine angemessene Frist, die eine inhaltliche Stellungnahme ermöglicht. Im Vergaberecht sind in der Regel mehrere Tage bis Wochen angemessen, abhängig vom Umfang und der Komplexität der Angelegenheit.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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