Glossar

Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz 2026 – Öffentliche Beschaffung

Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz regelt Mindestquoten für emissionsarme Fahrzeuge bei öffentlichen Beschaffungen. Anforderungen und Anwendungsbereich.

Definition: Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz (SaubFahrzeugBeschG) setzt die EU-Richtlinie 2019/1161 in deutsches Recht um und verpflichtet öffentliche Auftraggeber, beim Kauf, der Anmietung und der Beschaffung von Personenbeförderungsdienstleistungen Mindestquoten für saubere und emissionsfreie Fahrzeuge einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2019/1161/EU; SaubFahrzeugBeschG (Deutschland, BGBl. I 2021 S. 3153); § 68a BVergG 2018 (Österreich)


Was ist das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz?

Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz ist ein sektorspezifisches Vergaberecht für die Fahrzeugbeschaffung und macht Umweltkriterien zur rechtlichen Pflicht. Es verpflichtet öffentliche Auftraggeber und Betreiber öffentlicher Personennahverkehrsdienstleistungen, bei der Vergabe von Aufträgen über Fahrzeuge oder Personenbeförderungsdienstleistungen Mindestanteile sauberer und emissionsfreier Fahrzeuge einzusetzen. Das Gesetz ist ein wesentliches Instrument zur Förderung der Elektromobilität und zur Erreichung der EU-Klimaziele.

Anwendungsbereich

Das Gesetz gilt für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, die Kraftfahrzeuge kaufen, langzeitmieten, leasen oder mit dem Betrieb von Personenbeförderungsdienstleistungen beauftragen.

Erfasste Fahrzeugkategorien:

  • Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (M1, M2, N1)
  • Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3 – u.a. Busse und LKW)
  • Busse für den öffentlichen Personennahverkehr

Nicht erfasst sind u.a. Einsatzfahrzeuge für Polizei, Feuerwehr und Militär sowie Fahrzeuge für besondere Zwecke.

Mindestquoten

Die Richtlinie 2019/1161/EU legt verbindliche Mindestquoten für saubere Fahrzeuge in zwei Bezugszeiträumen fest:

FahrzeugkategorieReferenzzeitraum 1 (bis 2025)Referenzzeitraum 2 (2026–2030)
Pkw und leichte Nutzfahrzeuge38,5 % sauber38,5 % sauber (50 % davon emissionsfrei)
Schwere Nutzfahrzeuge10 % sauber15 % sauber
Busse45 % sauber (50 % davon emissionsfrei)65 % sauber (50 % davon emissionsfrei)

„Sauber" bedeutet, dass das Fahrzeug bestimmte Emissionsgrenzwerte einhält oder mit alternativen Kraftstoffen betrieben wird; „emissionsfrei" bezeichnet Fahrzeuge ohne Abgasemissionen am Auspuff (z.B. reine Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge).

Umsetzung in Österreich

In Österreich wurde die Richtlinie 2019/1161/EU durch eine Novelle des BVergG 2018 umgesetzt (§ 68a BVergG 2018). Österreichische öffentliche Auftraggeber sind ebenfalls verpflichtet, die entsprechenden Mindestquoten einzuhalten.

Praktische Umsetzung in Vergabeverfahren

Auftraggeber müssen die Saubere-Fahrzeuge-Anforderungen bereits in der Leistungsbeschreibung und den Zuschlagskriterien verankern. Mögliche Instrumente sind:

  • Festlegung von Mindestanforderungen an die Fahrzeugtechnologie als Eignungs- oder Leistungsanforderung
  • Gewichtung von Umweltkriterien als Zuschlagskriterien
  • Berechnung der Lebenszykluskosten unter Einbeziehung von CO₂- und Luftschadstoffkosten

Verwandte Begriffe

FAQ

Gilt das Gesetz auch für Miet- und Leasingverträge? Ja. Das SaubFahrzeugBeschG erfasst nicht nur den Kauf, sondern auch Miete, Leasing und die Beschaffung von Personenbeförderungsdienstleistungen.

Was passiert, wenn ein Auftraggeber die Quoten nicht einhält? Verstöße gegen die Pflicht zur Einhaltung der Mindestquoten können als Vergaberechtsverstoß im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden; zudem drohen EU-Berichtspflichten und mögliche Vertragsverletzungsverfahren.

Müssen private Unternehmen, die ÖV-Leistungen erbringen, die Quoten ebenfalls einhalten? Wenn diese Unternehmen im Rahmen eines öffentlichen Auftrags tätig sind (z.B. Konzessionsvertrag für Buslinien), sind sie an die Vorgaben des Auftraggebers gebunden, der die Anforderungen in den Vertrag einzubeziehen hat.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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