Schadensersatzanspruch Vergaberecht 2026 – Sekundärrechtsschutz
Der Schadensersatzanspruch im Vergaberecht ermöglicht übergangenen Bietern nach rechtswidriger Vergabe Geldersatz. Voraussetzungen, Umfang und Verjährung.
Definition: Der vergaberechtliche Schadensersatzanspruch ist der Anspruch eines übergangenen Bieters auf Geldersatz für den Schaden, der ihm durch eine rechtswidrige Vergabeentscheidung entstanden ist, wenn ein Primärrechtsschutz nicht mehr möglich oder erfolgreich war.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 181 GWB; § 341 BVergG 2018; Art. 2 Abs. 1 lit. c Richtlinie 89/665/EWG
Was ist der Schadensersatzanspruch im Vergaberecht?
Der Schadensersatzanspruch ist der Sekundärrechtsschutz schlechthin: Er gibt dem geschädigten Bieter die Möglichkeit, auch nach Erteilung des Zuschlags Kompensation für den vergaberechtswidrig entgangenen Auftrag zu erhalten. Die EU-Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten ausdrücklich, einen Anspruch auf Schadenersatz für Personen einzuräumen, die durch einen Verstoß gegen das Vergaberecht geschädigt wurden. In Deutschland ist dieser Anspruch in § 181 GWB geregelt, in Österreich in § 341 BVergG 2018.
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs
Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus: (1) einen Verstoß gegen Vergaberecht, (2) Verschulden des Auftraggebers, (3) einen kausalen Schaden und (4) die Zurechenbarkeit des Schadens zum Vergabeverstoß.
1. Vergaberechtsverstoß
Ein objektiver Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften muss vorliegen (z.B. rechtswidrige Direktvergabe, fehlerhafte Ausschlussentscheidung, Diskriminierung).
2. Verschulden
Der Auftraggeber muss den Vergaberechtsverstoß schuldhaft begangen haben. In Deutschland genügt Fahrlässigkeit; der Maßstab ist der eines sorgfältig handelnden Auftraggebers.
3. Schaden
Der Bieter muss einen messbaren Schaden erlitten haben:
- Negatives Interesse (Vertrauensschaden): Kosten der Angebotserstellung, soweit diese vergeblich waren
- Positives Interesse (Erfüllungsinteresse): Entgangener Gewinn aus dem nicht erhaltenen Auftrag – dies setzt voraus, dass der Bieter bei rechtmäßigem Verfahren den Zuschlag erhalten hätte
4. Kausalität und Zurechenbarkeit
Der Schaden muss kausal auf dem Vergabeverstoß beruhen. Der Bieter muss nachweisen (oder zumindest glaubhaft machen), dass er bei rechtmäßigem Vergabeverfahren eine reale Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.
Umfang des Schadensersatzes
Der Umfang des Schadensersatzes hängt davon ab, ob positives oder negatives Interesse geltend gemacht wird.
- Negatives Interesse: Immer geltend machbar, wenn der Bieter nachweist, dass er bei Kenntnis des Vergaberechtsverstoßes kein Angebot eingereicht hätte. Umfasst Angebotskosten, Anwaltskosten, Reisekosten für Begehungen etc.
- Positives Interesse (entgangener Gewinn): Setzt voraus, dass der Bieter bei ordnungsgemäßem Verfahren den Zuschlag erhalten hätte. In der Praxis schwer nachzuweisen; Gerichte erkennen häufig nur eine Chance auf den Zuschlag an und begrenzen den Schadensersatz entsprechend (Chancenquote).
Verjährung
Schadensersatzansprüche aus vergaberechtswidrigen Entscheidungen verjähren nach den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsregeln (§ 195 BGB: drei Jahre ab Kenntnis). Sonderfristen können sich aus dem Vergaberecht ergeben; in Österreich regelt § 341 BVergG 2018 eine eigenständige Verjährungsregel.
Verhältnis zum Primärrechtsschutz
Wer Primärrechtsschutz hätte erlangen können, aber untätig geblieben ist, kann nur noch das negative Interesse als Schadensersatz verlangen (§ 181 S. 3 GWB). Das bedeutet: Wer trotz der Möglichkeit, einen Nachprüfungsantrag zu stellen, diesen nicht gestellt hat, kann keinen entgangenen Gewinn geltend machen.
Verwandte Begriffe
FAQ
Kann ich Schadensersatz auch verlangen, wenn der Zuschlag bereits erteilt wurde? Ja. Der Schadensersatzanspruch richtet sich gerade an Situationen, in denen Primärrechtsschutz nicht mehr möglich ist oder gescheitert ist.
Wie hoch ist der entgangene Gewinn, den ich geltend machen kann? In der Regel die Differenz zwischen dem Angebotspreis und den Kosten der Leistungserbringung (Deckungsbeitrag), multipliziert mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Bieter den Zuschlag erhalten hätte.
Vor welchem Gericht mache ich den Schadensersatzanspruch geltend? Vor den ordentlichen Gerichten (Deutschland: Landgerichte; Österreich: Landesgerichte). Die Vergabekammern sind für Schadensersatzansprüche nicht zuständig.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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