Schätzung des Auftragswertes im Vergaberecht
Die Schätzung des Auftragswertes ist Pflichtschritt vor jedem Vergabeverfahren und bestimmt, welches Regelwerk anzuwenden ist. Geregelt in § 3 VgV und Art. 5 Richtlinie 2014/24/EU.
Definition: Die Schätzung des Auftragswertes ist die vor Einleitung eines Vergabeverfahrens vorzunehmende Ermittlung des voraussichtlichen Gesamtwertes eines öffentlichen Auftrages ohne Umsatzsteuer, die als Grundlage für die Wahl des anzuwendenden Vergaberechtsregimes dient, gemäß Art. 5 Richtlinie 2014/24/EU, § 3 VgV und § 13 BVergG 2018.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 5 Richtlinie 2014/24/EU; § 3 VgV; § 13 BVergG 2018; § 3 SektVO
Was ist die Schätzung des Auftragswertes?
Die Schätzung des Auftragswertes ist ein zwingender Verfahrensschritt, der vor der Einleitung jedes Vergabeverfahrens durchzuführen ist und dessen Ergebnis darüber entscheidet, ob EU-weites oder nationales Vergaberecht anzuwenden ist. Der geschätzte Auftragswert ist stets ohne Umsatzsteuer (netto) zu berechnen.
Die Schätzung muss realistisch und nachvollziehbar sein. Maßgeblich ist der voraussichtliche Gesamtwert, der bei wirtschaftlicher Betrachtung zu zahlen ist. Eine absichtlich zu niedrig angesetzte Schätzung, die dazu dient, die EU-Schwellenwerte zu unterschreiten und damit das Vergaberecht zu umgehen, ist ausdrücklich verboten (Umgehungsverbot).
Bedeutung und Funktion
Die korrekte Schätzung des Auftragswertes ist vergaberechtlich von entscheidender Bedeutung, weil sie über die Anwendbarkeit des GWB/BVergG sowie das einzuhaltende Verfahren bestimmt.
Berechnungsregeln im Einzelnen
Für die Schätzung gelten je nach Auftragsgegenstand unterschiedliche Regeln:
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Art. 5 Abs. 1 RL 2014/24/EU, § 3 Abs. 1 VgV): Der voraussichtliche Gesamtwert über die gesamte Vertragslaufzeit ist maßgeblich. Bei unbefristeten oder automatisch verlängerbaren Verträgen ist der monatliche Wert mit 48 zu multiplizieren (4-Jahres-Wert).
Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme (§ 3 Abs. 2 VgV): Der geschätzte Gesamtwert aller Einzelaufträge über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung ist anzusetzen.
Optionen und Verlängerungsklauseln: Optionen und Verlängerungsklauseln sind bei der Schätzung stets mit einzubeziehen, auch wenn deren Ausübung noch nicht feststeht (§ 3 Abs. 3 VgV, Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2014/24/EU).
Lose (§ 3 Abs. 7 VgV): Bei der Aufteilung in Lose ist der Gesamtwert aller Lose für die Schwellenwertberechnung maßgeblich. Eine Aufteilung in Lose, um den Schwellenwert zu umgehen, ist unzulässig (Umgehungsverbot). Eine Ausnahme gilt für Lose, deren Einzelwert 80.000 EUR (Liefer-/Dienstleistungen) bzw. 1.000.000 EUR (Bauleistungen) nicht übersteigt und deren Gesamtwert 20 % des Gesamtauftragswertes nicht überschreitet.
Wiederkehrende Aufträge (§ 3 Abs. 5 VgV): Bei gleichartigen, wiederkehrenden Leistungen ist entweder der Gesamtwert der letzten 12 Monate oder der geschätzte Wert der nächsten 12 Monate als Schätzgrundlage heranzuziehen.
Zeitpunkt der Schätzung
Die Schätzung muss zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens vorgenommen werden und ist im Vergabevermerk zu dokumentieren. Ändern sich die Umstände nach der Schätzung erheblich, kann eine Neuschätzung erforderlich sein.
Umgehungsverbot
Das Umgehungsverbot verbietet die künstliche Aufteilung von Aufträgen oder die Wahl einer besonderen Berechnungsmethode mit dem Ziel, die Anwendung der EU-Schwellenwerte zu vermeiden. Verstöße können zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages führen.
Rechtsgrundlage
Die Schätzungsregeln sind auf EU-Ebene und im nationalen Recht parallel geregelt.
- Art. 5 Richtlinie 2014/24/EU – Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes
- § 3 VgV – Nationale Umsetzung für klassischen Sektor (DE)
- § 3 SektVO – Schätzungsregeln für Sektorenauftraggeber (DE)
- § 13 BVergG 2018 – Berechnung des Auftragswertes (AT)
- § 6 UVgO – Dokumentationspflicht im Unterschwellenbereich (DE)
Verwandte Begriffe
- Vergabeverordnung (VgV)
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
- Lose
- Lieferauftrag
- Dienstleistungsauftrag
- Bauauftrag
- Rahmenvereinbarung
- Nichtigkeit
- Vergabevermerk
- Bekanntmachung
FAQ
Welche Umsatzsteuer gilt bei der Schätzung? Die Schätzung erfolgt stets ohne Umsatzsteuer (netto). Der Bruttowert ist für die Schwellenwertberechnung irrelevant.
Was passiert, wenn die Schätzung zu niedrig war und der tatsächliche Auftragswert den Schwellenwert überschreitet? Stellt sich erst nach Zuschlagserteilung heraus, dass der Auftragswert den EU-Schwellenwert überschreitet, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des bereits geschlossenen Vertrages, sofern die Schätzung sorgfältig und in gutem Glauben vorgenommen wurde. Bei absichtlicher Unterschätzung droht die Nichtigkeit des Vertrages.
Müssen Optionen bei der Schätzung berücksichtigt werden? Ja. Sämtliche Optionen – unabhängig davon, ob ihre Ausübung wahrscheinlich ist – sind in die Schätzung einzubeziehen. Dies gilt für Verlängerungsoptionen ebenso wie für Mengen- oder Leistungsoptionen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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