Glossar

Scheinangebot Vergaberecht 2026 – Absprachen und Kartellrecht

Ein Scheinangebot ist ein manipuliertes Angebot bei öffentlichen Ausschreibungen, das den Wettbewerb vortäuscht. Definition, Rechtsfolgen und Prävention.

Definition: Ein Scheinangebot ist ein Angebot, das im Rahmen einer Submissionsabsprache bewusst zu einem überhöhten Preis oder mit ungünstigen Konditionen eingereicht wird, um einem bestimmten Mitbewerber den Zuschlag zu sichern und dabei nach außen den Anschein eines echten Wettbewerbs zu erwecken.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 298 StGB (Deutschland); § 168b StGB (Österreich); Art. 101 AEUV; § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB


Was ist ein Scheinangebot?

Scheinangebote sind das Herzstück von Submissionsabsprachen: Sie täuschen Wettbewerb vor, wo in Wirklichkeit keiner stattfindet. Kartellmitglieder sprechen sich ab, wer den Auftrag erhalten soll (sogenannter „Sieger"), und die übrigen Mitglieder reichen bewusst zu teure oder sonst schlechtere Angebote ein, um dem auserwählten Bieter den Zuschlag zu sichern. Der Auftraggeber glaubt, ein wettbewerbliches Verfahren durchgeführt zu haben, zahlt aber tatsächlich einen überhöhten, vom Kartell festgelegten Preis.

Rechtsfolgen

Scheinangebote sind strafbar, kartellrechtswidrig und führen zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren.

Strafrecht

  • Deutschland: § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen) bedroht die Beteiligung an Submissionsabsprachen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Österreich: § 168b StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren) mit vergleichbarer Strafdrohung.

Kartellrecht

Submissionsabsprachen verstoßen gegen das Kartellverbot des Art. 101 AEUV und die nationalen Kartellverbote (§ 1 GWB; § 1 KartG). Behörden können erhebliche Geldbußen verhängen.

Vergaberechtlicher Ausschluss

Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Deutschland) kann ein Bieter, der mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen hat, die den Wettbewerb verzerren, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. In Österreich gilt § 78 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018.

Erkennung von Scheinangeboten

Auftraggeber können Hinweise auf Scheinangebote erkennen, wenn Preisstrukturen und Angebotsinhalte ungewöhnliche Muster aufweisen.

Typische Indikatoren:

  • Angebote liegen auffällig nahe beieinander oder in gleichmäßigen Abständen
  • Rechenformeln oder Fehler finden sich in mehreren Angeboten identisch
  • Briefköpfe oder Formatierungen ähneln sich verdächtig
  • Bestimmte Bieter nehmen regelmäßig ab, ohne je den Zuschlag zu erhalten
  • Preise liegen systematisch über dem Marktpreis

Prävention durch Auftraggeber

Auftraggeber können durch strukturelle Maßnahmen das Risiko von Scheinangeboten reduzieren. Dazu gehören: elektronische Angebotsabgabe mit Signaturpflicht, Auswertung der Angebote auf statistische Auffälligkeiten, Meldung von Verdachtsfällen an Kartellbehörden sowie Aufnahme von Selbstreinigungsklauseln in die Vertragsunterlagen.

Verwandte Begriffe

FAQ

Kann ein Bieter, der ein Scheinangebot eingereicht hat, sich selbst reinigen? Ja. Selbstreinigung nach § 125 GWB ist auch bei Submissionsabsprachen möglich, wenn der Bieter aktive Aufklärungshilfe geleistet, Mitarbeiter entlassen und Compliance-Systeme eingeführt hat.

Was kann der Auftraggeber tun, wenn er Scheinangebote vermutet? Er sollte eine Kartellbehörde informieren, gegebenenfalls alle Angebote ausschließen und eine neue Ausschreibung durchführen. Schadensersatzansprüche gegen die Kartellteilnehmer sind ebenfalls möglich.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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