Glossar

Schwarzarbeit Vergaberecht 2026 – Ausschluss und Prävention

Schwarzarbeit ist im Vergaberecht ein zwingender oder fakultativer Ausschlussgrund. Auftraggeber müssen Bieter auf Gesetzestreue prüfen. Überblick.

Definition: Schwarzarbeit bezeichnet im vergaberechtlichen Kontext die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ohne Erfüllung der sozialversicherungs-, steuer- und gewerberechtlichen Meldepflichten, was zu zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründen im Vergabeverfahren führen kann.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: SchwarzArbG (Deutschland); § 123 f. GWB; § 68 BVergG 2018; Richtlinie 2014/24/EU Art. 57


Schwarzarbeit im Vergaberecht

Schwarzarbeit ist nicht nur ein Straf- und Ordnungswidrigkeitendelikt, sondern auch ein vergaberechtlich relevanter Tatbestand, der zum Ausschluss von Bietern aus dem Vergabeverfahren führen kann. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, ausschließlich gesetzestreue Unternehmen zu beauftragen; die Vergabe von Aufträgen an Unternehmen, die Schwarzarbeit praktizieren oder befördern, widerspricht dem Grundsatz der Gesetzestreue und dem öffentlichen Interesse an einem fairen Wettbewerb.

Rechtsgrundlagen

Deutschland

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) definiert Schwarzarbeit als das Erbringen oder Entgegennehmen von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen Meldepflichten nach dem SGB III oder IV, steuerrechtliche Pflichten oder handwerks- und gewerberechtliche Voraussetzungen.

Im Vergaberecht ist die Gesetzestreue über folgende Normen gesichert:

  • § 123 GWB: Zwingender Ausschluss bei strafrechtlichen Verurteilungen (u.a. Steuerhinterziehung, Sozialversicherungsbetrug)
  • § 124 GWB: Fakultativer Ausschluss bei Verstößen gegen Arbeitsrecht, Sozialrecht oder Steuerrecht
  • Tariftreuegesetze der Länder: Verpflichtung zur Zahlung von Mindestlöhnen und Tariflöhnen

Österreich

In Österreich verpflichten § 68 BVergG 2018 sowie die landesrechtlichen Tariftreue- und Lohndumping-Bekämpfungsgesetze Auftraggeber dazu, Bieter auf die Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) ergänzt die vergaberechtlichen Anforderungen.

Präventionsinstrumente

Auftraggeber setzen verschiedene Instrumente ein, um Schwarzarbeit bei der Auftragsausführung zu verhindern:

  • Verpflichtung der Bieter zur Vorlage aktueller Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Finanzamt, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft)
  • Aufnahme von Vertragsklauseln zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes und von Tarifverträgen
  • Kontrollrechte des Auftraggebers auf der Baustelle
  • Weitergabepflicht an Nachunternehmer (Anti-Schwarzarbeit-Klauseln in Nachunternehmerverträgen)
  • Nutzung der Datenbank der öffentlichen Auftraggeber (AVAD in Deutschland)

Selbstreinigung

Ein Bieter, der wegen Schwarzarbeit ausgeschlossen wurde, kann sich durch Selbstreinigung rehabilitieren. Er muss nachweisen, dass er den Schaden reguliert, Mitarbeiter entlassen, Compliance-Strukturen eingerichtet und mit Behörden kooperiert hat (§ 125 GWB; § 83 BVergG 2018).

Verwandte Begriffe

FAQ

Muss ich als Auftraggeber aktiv nach Schwarzarbeit suchen? Sie müssen zumutbare Eignungsprüfungen vornehmen und einschlägige Bescheinigungen anfordern. Eine umfassende Ermittlungspflicht besteht nicht, aber bei konkreten Verdachtsmomenten sind vertiefte Prüfungen angezeigt.

Was gilt für Nachunternehmer? Auftraggeber müssen sicherstellen, dass auch Nachunternehmer die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Entsprechende Weitergabepflichten sollten im Hauptvertrag verankert sein.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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