Glossar

Sektorenverordnung (SektVO) im Vergaberecht

Die Sektorenverordnung (SektVO) regelt in Deutschland die Vergabe durch Sektorenauftraggeber in Wasser, Energie, Verkehr und Post oberhalb der EU-Schwellenwerte. Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU.

Definition: Die Sektorenverordnung (SektVO) ist die deutsche Rechtsverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste oberhalb der EU-Schwellenwerte, erlassen auf Grundlage der §§ 100 ff., 113 GWB.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: SektVO i.d.F. vom 12.04.2016 (BGBl. I S. 624); GWB §§ 100–109; Richtlinie 2014/25/EU


Was ist die Sektorenverordnung (SektVO)?

Die Sektorenverordnung (SektVO) ist das Pendant zur Vergabeverordnung (VgV) für Sektorenauftraggeber und trat gleichzeitig mit der VgV am 18. April 2016 in Kraft. Sie setzt die Richtlinie 2014/25/EU (Sektorenrichtlinie) in deutsches Recht um und gilt für Auftraggeber, die in den sogenannten Sektoren – Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste – tätig sind.

Sektorenauftraggeber sind nach § 100 GWB:

  • Öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB, die Sektorentätigkeiten ausüben
  • Öffentliche Unternehmen, die Sektorentätigkeiten ausüben
  • Private Unternehmen, die Sektorentätigkeiten auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte ausüben

Ermächtigungsgrundlage ist § 113 GWB i.V.m. §§ 100–109 GWB.

Bedeutung und Funktion

Die SektVO gewährt Sektorenauftraggebern im Vergleich zur VgV erheblich mehr Flexibilität bei der Verfahrensgestaltung, weil die betroffenen Märkte in Energie, Wasser, Verkehr und Post durch besondere Wettbewerbsbedingungen geprägt sind.

Höhere Schwellenwerte

Die EU-Schwellenwerte der SektVO liegen deutlich über denen der VgV:

  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 443.000 EUR (netto; Stand 2024/2025)
  • Bauaufträge: 5.538.000 EUR (netto; wie im klassischen Sektor)

Flexiblere Verfahrensgestaltung

  • Verhandlungsverfahren als Regelverfahren – Im Sektorenbereich kann der Auftraggeber grundsätzlich das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen, ohne die strengen Voraussetzungen der VgV erfüllen zu müssen (§ 13 SektVO)
  • Qualifikationssysteme – Sektorenauftraggeber können eigene Qualifikationssysteme für Bieter einrichten und pflegen (§§ 14–17 SektVO), was eine effiziente Eignungsprüfung über mehrere Vergabeverfahren hinweg ermöglicht
  • Periodische Vorinformation – Kann als Aufruf zum Wettbewerb genutzt werden, was die Fristen verkürzt (§ 38 SektVO)
  • Rahmenvereinbarungen – Weitreichende Möglichkeiten zur Nutzung von Rahmenvereinbarungen (§ 22 SektVO)

Bereichsausnahmen

Nicht alle Tätigkeiten von Sektorenauftraggebern fallen unter die SektVO. Tätigkeiten, die nicht zu den Sektoren gehören, unterliegen der VgV. Darüber hinaus können bestimmte Tätigkeiten von der Europäischen Kommission auf Antrag des Mitgliedstaates vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, wenn der Markt als hinreichend dem Wettbewerb ausgesetzt gilt (Art. 34 Richtlinie 2014/25/EU, § 109 GWB).

Sektorentätigkeiten im Einzelnen

Die SektVO gilt für Auftraggeber, die folgende Tätigkeiten ausüben (§ 102 GWB):

  • Wasser – Bereitstellung oder Betrieb von Netzen zur Trinkwasserversorgung oder Abwasserentsorgung
  • Energie – Bereitstellung von Erdgas, Wärme oder Elektrizität; Erdöl- und Gasförderung; Kohle- und sonstige Festbrennstoffgewinnung
  • Verkehr – Betrieb von Netzen für Eisenbahn, Straßenbahn, Obus, Bus oder Seilbahn
  • Postdienste – Erbringung von Postdiensten sowie Paket- und Kurierdienste

Rechtsgrundlage

  • Richtlinie 2014/25/EU – Sektorenrichtlinie, unionsrechtliche Grundlage
  • §§ 100–109 GWB – Materielles Sektorenvergaberecht (DE)
  • § 113 GWB – Ermächtigungsgrundlage für die SektVO
  • SektVO (BGBl. I 2016, S. 624) – Rechtsverordnung
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 – Schwellenwertanpassung

Österreichisches Äquivalent

In Österreich ist das Sektorenvergaberecht im 4. Teil des BVergG 2018 (§§ 175–264) geregelt. Das BVergG 2018 differenziert zwischen dem klassischen Sektor (1. Teil) und dem Sektorenbereich (4. Teil) und setzt beide Richtlinien in einem einheitlichen Gesetz um. Die österreichischen Schwellenwerte und Verfahrensregeln für Sektorenauftraggeber entsprechen inhaltlich der europäischen Vorgabe.

Verwandte Begriffe

FAQ

Dürfen Sektorenauftraggeber das Verhandlungsverfahren grundsätzlich nutzen? Ja. Im Unterschied zum klassischen Sektor (VgV) ist das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung für Sektorenauftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 SektVO ohne besondere Voraussetzungen zulässig. Dies ist eine der zentralen Erleichterungen gegenüber der VgV.

Was sind Qualifikationssysteme nach der SektVO? Qualifikationssysteme ermöglichen es Sektorenauftraggebern, Unternehmen vorab auf ihre Eignung zu prüfen und in einem Verzeichnis geeigneter Bieter zu führen. Aufträge können dann aus diesem Bieterkreis vergeben werden, ohne dass für jeden Auftrag eine neue Eignungsprüfung durchgeführt werden muss (§§ 14–17 SektVO).

Gilt die SektVO auch, wenn ein Energieversorger nicht-sektorenspezifische Leistungen beschafft? Nein. Ein Energieversorger, der IT-Dienstleistungen für seine allgemeine Verwaltung beschafft, unterliegt für diese Beschaffung der VgV (sofern er zugleich öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB ist) oder keinem der Regime (sofern er nur über besondere oder ausschließliche Rechte Sektorenauftraggeber ist). Es gilt das Gebot der sachlichen Zuordnung.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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