Glossar

Sekundärrechtsschutz Vergaberecht 2026 – Schadensersatz nach Zuschlag

Sekundärrechtsschutz im Vergaberecht bezeichnet den Anspruch auf Schadensersatz nach erfolgter Zuschlagserteilung. Voraussetzungen und Abgrenzung zum Primärrechtsschutz.

Definition: Sekundärrechtsschutz ist die Form des vergaberechtlichen Rechtsschutzes, die nach Zuschlagserteilung greift und darauf gerichtet ist, dem übergangenen Bieter durch Schadensersatz Ausgleich für den durch den Vergaberechtsverstoß entstandenen Schaden zu verschaffen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 2 Abs. 1 lit. c Richtlinie 89/665/EWG; § 181 GWB; § 341 BVergG 2018


Was ist Sekundärrechtsschutz?

Sekundärrechtsschutz tritt dort in Kraft, wo Primärrechtsschutz entweder nicht mehr möglich ist oder nicht mehr helfen kann – nämlich wenn der Vertrag bereits geschlossen und der Zuschlag erteilt wurde. In diesem Stadium kann die vergaberechtswidrige Vergabe grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden (Ausnahme: Nichtigerklärung bei besonders schwerwiegenden Verstößen). Das Instrument des Sekundärrechtsschutzes ist daher auf finanziellen Ausgleich ausgerichtet: der Schadensersatzanspruch.

Die EU-Rechtsmittelrichtlinie (89/665/EWG Art. 2 Abs. 1 lit. c) verlangt von den Mitgliedstaaten ausdrücklich, dass Schadensersatzansprüche für durch Vergaberechtsverstöße Geschädigte vorgesehen werden.

Verhältnis zum Primärrechtsschutz

Primär- und Sekundärrechtsschutz sind komplementär, nicht alternativ.

MerkmalPrimärrechtsschutzSekundärrechtsschutz
ZeitpunktVor ZuschlagserteilungNach Zuschlagserteilung
ZielVerhinderung/Korrektur der rechtswidrigen VergabeGeldentschädigung
ZuständigkeitVergabekammern/VerwaltungsgerichteOrdentliche Gerichte
ErgebnisAufhebung, KorrekturSchadensersatz

Wer Primärrechtsschutz hätte erlangen können, aber darauf verzichtet hat, kann gemäß § 181 S. 3 GWB nur noch das negative Interesse geltend machen. Diese Vorschrift stellt einen Anreiz dar, primär Nachprüfungsanträge zu stellen.

Schadensersatzanspruch – Grundlagen

Der Schadensersatzanspruch setzt voraus: Vergaberechtsverstoß, Verschulden des Auftraggebers, Schaden und Kausalität.

Negatives Interesse (Vertrauensschaden)

Das negative Interesse umfasst den Schaden, den der Bieter durch sein Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens erlitten hat. Dazu zählen insbesondere:

  • Kosten der Angebotserstellung
  • Anwalts- und Beratungskosten im Vergabeverfahren
  • Kosten für Besichtigungen, Kalkulationsaufwand
  • Finanzierungskosten für die Angebotsvorbereitung

Positives Interesse (Erfüllungsinteresse / entgangener Gewinn)

Das positive Interesse umfasst den entgangenen Gewinn, den der Bieter bei rechtmäßiger Vergabe realisiert hätte. Es setzt voraus, dass der Bieter bei ordnungsgemäßem Verfahren den Zuschlag erhalten hätte; dies ist in der Praxis schwer zu beweisen. Gerichte erkennen häufig nur eine prozentuale Chance auf den Zuschlag an und reduzieren den Anspruch entsprechend.

Zuständige Gerichte

Schadensersatzansprüche aus vergaberechtswidrigen Vergaben sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen – in Deutschland vor den Landgerichten, in Österreich vor den Landesgerichten. Die Vergabekammern und Verwaltungsgerichte sind für Schadensersatzfragen nicht zuständig.

Verjährung

Schadensersatzansprüche im Vergaberecht verjähren nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. In Deutschland gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers (§ 195 BGB), spätestens zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs. In Österreich gilt § 1489 ABGB.

Nichtigerklärung als Grenzfall

In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch nach Zuschlagserteilung die Nichtigerklärung des Vertrages angeordnet werden, etwa bei einer unzulässigen Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung (§ 135 GWB; § 334 BVergG 2018). Die Nichtigerklärung ist kein klassischer Schadensersatz, aber ein weitreichendes sekundäres Rechtsmittel.

Verwandte Begriffe

FAQ

Kann ich Sekundärrechtsschutz geltend machen, wenn ich keinen Nachprüfungsantrag gestellt habe? Grundsätzlich ja, aber Sie können dann nur das negative Interesse (Angebots- und Verfahrenskosten) geltend machen, nicht den entgangenen Gewinn.

Wie lange habe ich Zeit, Schadensersatz zu fordern? In Deutschland drei Jahre ab Kenntnis des Schadens (§ 195 BGB). Warten Sie nicht zu lange, da die Frist mit Bekanntgabe der Vergabeentscheidung zu laufen beginnen kann.

Muss ich beweisen, dass ich den Zuschlag erhalten hätte? Für das positive Interesse ja; dieser Nachweis ist oft schwierig. Das negative Interesse (Vertrauensschaden) können Sie ohne diesen Nachweis geltend machen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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