Selbstreinigung Vergaberecht
Selbstreinigung: Maßnahmen eines Unternehmens nach Ausschlussgrund zur Wiederherstellung der Zuverlässigkeit. Art. 57 Abs. 6 Richtlinie 2014/24/EU, § 125 GWB, § 83 BVergG 2018.
Definition: Selbstreinigung bezeichnet das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers, dem ein Ausschlussgrund entgegengehalten werden kann, durch den Nachweis geeigneter Maßnahmen – insbesondere Schadensersatz, aktive Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden sowie technische und organisatorische Präventivmaßnahmen – seine Zuverlässigkeit wiederherzustellen und an Vergabeverfahren teilzunehmen (Art. 57 Abs. 6 Richtlinie 2014/24/EU).
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 57 Abs. 6 Richtlinie 2014/24/EU, § 83 BVergG 2018 (AT), § 125 GWB (DE)
Was ist Selbstreinigung?
Selbstreinigung ist das vergaberechtliche Institut, das einem von einem Ausschlussgrund betroffenen Unternehmen ermöglicht, durch den Nachweis konkreter Korrekturmaßnahmen seine Integrität und Zuverlässigkeit zu rehabilitieren und damit wieder vollwertig am öffentlichen Auftragswesen teilzunehmen. Ohne dieses Institut würde ein einmal entstandener Ausschlussgrund häufig zu einer faktischen Dauersperre vom Vergabemarkt führen – selbst dann, wenn das Unternehmen tiefgreifende strukturelle Reformen durchgeführt hat, die eine Wiederholung des Fehlverhaltens unwahrscheinlich machen.
Das Vergaberecht sieht zwingende Ausschlussgründe (z.B. rechtskräftige Verurteilung wegen Korruption, Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung) und fakultative Ausschlussgründe (z.B. schwerwiegende Berufsvergehen, erhebliche Schlechtleistungen, Verstöße gegen Umwelt- oder Sozialrecht) vor. Für beide Kategorien ist die Selbstreinigung dem Grunde nach möglich, wobei bei zwingenden Ausschlussgründen nach rechtskräftiger Verurteilung gesetzliche Ausschlussfristen zu beachten sind.
Bedeutung und Funktion
Die Selbstreinigung erfüllt eine doppelte Schutzfunktion: Sie sichert einerseits das öffentliche Interesse an einem integren, von unzuverlässigen Marktteilnehmern freien Auftragswesen und verhindert andererseits die unverhältnismäßige Dauerexklusion von Unternehmen, die sich glaubhaft reformiert haben.
Die Beweislast liegt vollständig beim Unternehmen: Es muss aktiv und konkret nachweisen, dass die ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, seine Zuverlässigkeit wiederherzustellen. Der Auftraggeber prüft die vorgelegten Nachweise und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine positive Selbstreinigungsentscheidung führt nicht zu einer Löschung des Ausschlussgrundes, sondern bewirkt, dass der Ausschlussgrund für dieses konkrete Vergabeverfahren nicht geltend gemacht wird.
Rechtsgrundlage
Die unionsrechtliche Grundlage der Selbstreinigung bildet Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU, der die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Selbstreinigungsrechts verpflichtet und drei Kategorien zulässiger Maßnahmen abschließend benennt.
Die drei Maßnahmenkategorien nach Art. 57 Abs. 6 Richtlinie 2014/24/EU:
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Schadensersatz und Wiedergutmachung: Nachweis, dass der durch das strafbare Verhalten oder das Fehlverhalten verursachte Schaden erstattet oder ein entsprechendes Angebot zur Schadensersatzleistung gemacht wurde. Reine Absichtserklärungen ohne konkrete Schritte genügen nicht.
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Aktive Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden: Nachweis aktiver Kooperation mit den zuständigen Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörden zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts. Dazu gehören vollständige Offenlegung von Informationen, Bereitstellung von Unterlagen und konstruktive Zusammenarbeit bei Ermittlungen.
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Technische und organisatorische Maßnahmen: Nachweis konkreter personeller, technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung weiteren Fehlverhaltens. Hierzu zählen insbesondere: Trennung von verantwortlichen Personen, Einführung von Compliance-Management-Systemen, interne Kontrollstrukturen, Schulungs- und Sensibilisierungsprogramme sowie Regelungen zur Korruptionsprävention.
Der Auftraggeber bewertet die Maßnahmen unter Berücksichtigung der Schwere und der besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Hält er die Maßnahmen für unzureichend, muss er dies dem Wirtschaftsteilnehmer schriftlich begründen.
Nationale Umsetzung
Österreich (BVergG 2018)
In Österreich ist die Selbstreinigung in § 83 BVergG 2018 geregelt, der Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU in österreichisches Recht umsetzt und die Anforderungen an Selbstreinigungsmaßnahmen sowie das Verfahren zur Beurteilung durch den Auftraggeber konkretisiert. Das BVergG 2018 schreibt vor, dass der Nachweis der Selbstreinigung dem Bieter obliegt; der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen anzustellen. Der Auftraggeber hat nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Maßnahmen ausreichend sind. Die Entscheidung über die Selbstreinigung ist dem Bieter schriftlich mitzuteilen; bei Ablehnung ist eine Begründung zu geben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist zuständig für die Nachprüfung von Ausschlussentscheidungen einschließlich der Beurteilung der Selbstreinigung. Bei zwingenden Ausschlussgründen ist zu beachten, dass die Selbstreinigung erst nach Ablauf gesetzlicher Ausschlussfristen wirken kann.
Deutschland (GWB)
In Deutschland ist die Selbstreinigung in § 125 GWB geregelt, der die drei Maßnahmenkategorien aus Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU wortgetreu übernimmt und durch § 126 GWB um Ausschlussfristen ergänzt wird. § 125 GWB stellt klar, dass alle drei Maßnahmenkategorien kumulativ nachzuweisen sind, soweit sie jeweils relevant und verfügbar sind. § 126 Nr. 1 GWB normiert Ausschlussfristen für zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB: Ist eine verantwortliche Person rechtskräftig verurteilt worden, wirkt die Selbstreinigung erst nach Ablauf der Ausschlussfrist (höchstens 5 Jahre ab dem Datum der Verurteilung). Die zuständigen Vergabekammern und Oberlandesgerichte prüfen Selbstreinigungsentscheidungen im Nachprüfungsverfahren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat Leitfäden zur praktischen Umsetzung der Selbstreinigung veröffentlicht.
Verwandte Begriffe
FAQ
Kann ein Unternehmen Selbstreinigung geltend machen, bevor ein strafrechtliches Urteil ergangen ist? Grundsätzlich ja. Die Selbstreinigung setzt kein rechtskräftiges Urteil voraus und kann bereits bei laufenden Ermittlungen oder bei fakultativen Ausschlussgründen geltend gemacht werden. Die Erfolgsaussichten hängen davon ab, ob die drei Maßnahmenkategorien überzeugend nachgewiesen werden können. Bei noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren ist die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden besonders wichtig.
Welche konkreten Nachweise muss ein Unternehmen vorlegen? Das Unternehmen muss konkrete Belege für alle relevanten Maßnahmenkategorien erbringen: Belege für geleisteten Schadensersatz oder ein entsprechendes Vergleichsangebot; Nachweise für die Zusammenarbeit mit Behörden (z.B. Protokolle, behördliche Bestätigungsschreiben, Einstellungsverfügungen); sowie dokumentierte organisatorische und personelle Reformmaßnahmen (z.B. Compliance-Programme, Schulungsunterlagen, Personaldokumentationen, überarbeitete interne Richtlinien).
Was passiert, wenn der Auftraggeber die Selbstreinigung ablehnt? Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ablehnung schriftlich zu begründen. Das Unternehmen kann gegen die Entscheidung in Österreich beim BVwG bzw. beim zuständigen Landesverwaltungsgericht, in Deutschland bei der zuständigen Vergabekammer Nachprüfungsantrag stellen. Im Nachprüfungsverfahren wird geprüft, ob die Entscheidung des Auftraggebers ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig war.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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