Glossar

Signaturkarte im Vergaberecht

Die Signaturkarte ist eine Chipkarte mit qualifiziertem Zertifikat und Grundlage für die qualifizierte elektronische Signatur bei der elektronischen Angebotsabgabe.

Definition: Eine Signaturkarte ist eine Chipkarte, die ein qualifiziertes Zertifikat eines akkreditierten Vertrauensdiensteanbieters enthält und ihrem Inhaber ermöglicht, qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne von Art. 3 Nr. 12 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erstellen, die einer handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt sind.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014, BVergG 2018, VgV, Signaturgesetz (SigG)


Was ist eine Signaturkarte?

Eine Signaturkarte ist eine physische Chipkarte, auf der ein qualifiziertes elektronisches Zertifikat gespeichert ist, das die Identität des Karteninhabers kryptografisch bestätigt und die Erstellung rechtlich verbindlicher qualifizierter elektronischer Signaturen ermöglicht. Die Karte wird von einem akkreditierten Vertrauensdiensteanbieter ausgegeben: In Österreich sind dies insbesondere A-Trust (ehemals Bürgerkarte) und die Österreichische Post; in Deutschland sind D-Trust (Bundesdruckerei), Telesec und andere von der Bundesnetzagentur zugelassene Anbieter tätig.

Zur Nutzung einer Signaturkarte ist ein Kartenlesegerät sowie eine entsprechende Signaturanwendungssoftware erforderlich. Der Signaturvorgang erfordert die Eingabe einer PIN, die ausschließlich dem Karteninhaber bekannt ist. Diese Zwei-Faktor-Authentifizierung (Besitz der Karte + Wissen der PIN) entspricht den Anforderungen der eIDAS-Verordnung an sichere Signaturerstellungseinheiten (Art. 29 eIDAS).

Bedeutung im Vergabeverfahren

Im elektronischen Vergabeverfahren ist die qualifizierte elektronische Signatur mittels Signaturkarte das rechtssichere Instrument zur verbindlichen Unterzeichnung von Angeboten, Erklärungen und Vergabeunterlagen. In Österreich setzt das BVergG 2018 für die elektronische Angebotsabgabe voraus, dass Angebote mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, sofern der Auftraggeber dies verlangt oder die Vergabeplattform dies technisch erfordert. In Deutschland gilt nach § 53 VgV, dass elektronisch übermittelte Angebote und Teilnahmeanträge in Textform nach § 126b BGB einzureichen sind; für bestimmte Erklärungen (z. B. Eigenerklärungen in bestimmten Verfahren) kann eine qualifizierte elektronische Signatur gefordert werden.

Mit der zunehmenden Verbreitung von Fernsignaturen (Cloud-Signaturen nach Art. 29 eIDAS) tritt die klassische Chipkarte teilweise in den Hintergrund; beide Formen sind vergaberechtlich gleichwertig, sofern sie die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen erfüllen.

Verwandte Begriffe


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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