Sittenwidrigkeit im Vergaberecht 2026
Sittenwidrigkeit im Vergaberecht: Angebote oder Vereinbarungen, die gegen die guten Sitten verstoßen – Tatbestände, Rechtsfolgen und Abgrenzung.
Definition: Sittenwidrigkeit im vergaberechtlichen Kontext bezeichnet den Verstoß eines Angebots, einer Vereinbarung oder einer Verhaltensweise gegen die guten Sitten im Sinne des Zivilrechts, der im Vergaberecht insbesondere bei Submissionsabsprachen, bewusst unauskömmlichen Dumping-Angeboten oder korrupten Verhaltensweisen relevant wird und zur Nichtigkeit der betreffenden Erklärung oder Vereinbarung führt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 879 ABGB (Österreich), § 138 BGB (Deutschland), GWB § 124 Abs. 1 Nr. 4, BVergG 2018
Sittenwidrigkeit im Allgemeinen Zivilrecht
Sittenwidrigkeit ist ein zivilrechtliches Konzept: Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nach § 138 BGB (Deutschland) bzw. § 879 ABGB (Österreich) nichtig. Die guten Sitten sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden konkretisiert wird. Im Vergaberecht hat die Sittenwidrigkeit mehrere Anknüpfungspunkte.
Sittenwidrige Angebote
Ein Angebot kann als sittenwidrig eingestuft werden, wenn es in Schädigungsabsicht gegenüber dem Auftraggeber oder in Ausbeutung einer Zwangslage abgegeben wird. Praktisch relevant sind:
- Dumpingangebote mit Schädigungsabsicht: Angebote, die bewusst unter den tatsächlichen Kosten liegen, mit dem Ziel, den Auftragnehmer selbst in die Zahlungsunfähigkeit zu treiben und dann Nachträge durchzusetzen oder den Vertrag scheitern zu lassen.
- Überhöhte Angebote bei kollusivem Zusammenwirken: Wenn Bieter sich absprechen und ein Bieter bewusst überhöhte Angebote abgibt, um einem anderen den Zuschlag zu sichern (Submissionsabsprache).
Submissionsabsprache und Sittenwidrigkeit
Submissionsabsprachen zwischen Bietern sind nach § 879 ABGB bzw. § 138 BGB nichtig, da sie einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Wettbewerbsordnung und die guten Sitten darstellen. Darüber hinaus sind sie kartellrechtlich verboten (Art. 101 AEUV, § 1 GWB, § 1 KartG) und können strafrechtlich als Betrug oder wettbewerbsbeschränkende Absprachen verfolgt werden. Im Vergaberecht berechtigen sie zum Ausschluss der betroffenen Bieter.
Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit
Die zivilrechtliche Folge der Sittenwidrigkeit ist die absolute Nichtigkeit – das betreffende Rechtsgeschäft entfaltet von Anfang an keine Rechtswirkungen. Im Vergaberecht bedeutet dies:
- Das sittenwidrige Angebot ist vom Vergabeverfahren auszuschließen.
- Ein auf Basis einer Submissionsabsprache erteilter Zuschlag kann zur Nichtigkeit des Vertrages führen.
- Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen die absprechenden Bieter bestehen.
Abgrenzung zum ungewöhnlich niedrigen Angebot
Nicht jedes ungewöhnlich niedrige Angebot ist sittenwidrig. Ein unerwartet günstiges Angebot kann auf Effizienzvorteilen, besonderen Technologien oder einer spezifischen Marktlage beruhen. Sittenwidrigkeit setzt zusätzlich eine verwerfliche Absicht oder ein grob anstößiges Verhalten voraus, das über den reinen Preisunterschied hinausgeht.
Verwandte Begriffe
FAQ
Wann muss der Auftraggeber ein Angebot wegen Sittenwidrigkeit ausschließen? Wenn konkrete Anhaltspunkte für sittenwidriges Verhalten vorliegen (z.B. nachgewiesene Absprachen), ist der Ausschluss zwingend. Bei bloßem Verdacht ist zunächst eine Aufklärung durchzuführen.
Können Bieter Schadenersatz fordern, wenn ein Wettbewerber sittenwidrig gehandelt hat? Ja. Übergangene Bieter können bei Submissionsabsprachen Schadenersatz gegen die absprechenden Bieter geltend machen.
Ist Sittenwidrigkeit dasselbe wie Korruption? Nein, aber sie können zusammentreffen. Korruption (Bestechung) ist immer auch sittenwidrig; nicht jede Sittenwidrigkeit ist aber Korruption.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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