Glossar

Skonto im Vergaberecht

Skonto ist ein prozentualer Preisnachlass bei frühzeitiger Zahlung, der in Angeboten angegeben werden kann und vergaberechtlich gesondert zu behandeln ist.

Definition: Skonto ist ein vom Bieter in seinem Angebot angebotener prozentualer Preisnachlass auf den Rechnungsbetrag, den der Auftraggeber in Anspruch nehmen kann, wenn er die Rechnung innerhalb einer vereinbarten verkürzten Zahlungsfrist begleicht, wobei der Skonto vergaberechtlich kein automatischer Preisbestandteil ist und seine Berücksichtigung bei der Angebotswertung im Einzelfall zu prüfen ist.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018, ABGB, VOB/A, BGB


Was ist Skonto?

Skonto bezeichnet einen prozentualen Abzug vom Rechnungsbetrag, den ein Bieter dem Auftraggeber für den Fall einer frühzeitigen Zahlung innerhalb einer festgelegten Skontofrist einräumt. Üblicherweise beträgt das Skonto 2 bis 3 % des Nettorechnungsbetrags bei einer Zahlungsfrist von 8 bis 14 Tagen. Der Bieter gibt Skonto und Skontofrist in seinem Angebot gesondert an – in Österreich häufig in einem eigens vorgesehenen Feld des Angebotsformulars, in Deutschland nach den Vorgaben der VOB/A oder der Verdingungsunterlagen.

Vom Skonto zu unterscheiden sind Rabatt und Nachlass: Ein Rabatt ist ein bedingungsloser Preisnachlass, der unmittelbar den Angebotspreis mindert. Ein Nachlass ist ebenfalls ein unbedingter Abzug, der jedoch häufig nach Vertragsschluss oder in Verhandlungsverfahren vereinbart wird. Skonto hingegen ist stets an die Bedingung der fristgerechten Zahlung geknüpft.

Bedeutung im Vergabeverfahren

Die vergaberechtliche Behandlung des Skontos ist nicht einheitlich geregelt und hängt davon ab, wie die Ausschreibungsunterlagen die Wertungsgrundlage definieren. Wird für die Angebotswertung ausschließlich auf den Angebotspreis ohne Skontoabzug abgestellt – was der Regelfall ist –, fließt das angebotene Skonto nicht in die Reihung der Angebote ein. In diesem Fall ist Skonto lediglich ein Zahlungsanreiz, der sich nach Zuschlagserteilung auf das Zahlungsverhalten des Auftraggebers auswirkt.

Sieht der Auftraggeber in seinen Vergabeunterlagen ausdrücklich vor, dass Skonto bei der Wertung berücksichtigt wird, muss dies transparent und diskriminierungsfrei geregelt sein. Ein automatischer Skontoabzug bei der Preiswertung ohne entsprechende Regelung in den Ausschreibungsunterlagen ist unzulässig, da er gegen den Grundsatz der Transparenz und Gleichbehandlung verstößt.

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Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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