Soziale und andere besondere Dienstleistungen im Vergaberecht 2026
Soziale und andere besondere Dienstleistungen: Privilegiertes Vergaberegime mit höherem Schwellenwert und vereinfachten Verfahrensanforderungen nach EU-Vergaberecht.
Definition: Soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des EU-Vergaberechts sind eine abschließend in Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU aufgezählte Kategorie von Dienstleistungen (v.a. Gesundheits-, Sozial- und Bildungsdienstleistungen), für die ein privilegiertes Vergaberegime mit einem erhöhten Schwellenwert von 750.000 EUR und vereinfachten Verfahrensanforderungen gilt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 74 ff. und Anhang XIV, BVergG 2018 §§ 148 ff., GWB § 130, VgV §§ 64 ff.
Hintergrund und Begründung des besonderen Regimes
Für soziale und andere besondere Dienstleistungen gilt ein eigenes, privilegiertes Vergaberegime, das der besonderen Natur dieser Leistungen Rechnung trägt: Sie sind oft lokal erbracht, kulturell geprägt und bedürfen einer engen Kontinuität zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Der EU-Gesetzgeber hat erkannt, dass für diese Leistungen das volle Vergaberegime mit seinen strengen formellen Anforderungen oft unverhältnismäßig ist und der Wettbewerb über Grenzen in der Praxis begrenzt ist. Daher hat er in Art. 74 ff. der Richtlinie 2014/24/EU ein „Light-Regime" für diese Kategorie eingeführt.
Betroffene Dienstleistungskategorien (Anhang XIV)
Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU zählt abschließend die erfassten Leistungen auf. Wesentliche Kategorien sind:
- Gesundheits- und Sozialwesen (CPV 75121000, 85000000 ff.): Krankenhausleistungen, ambulante Pflege, soziale Betreuung
- Bildungs- und Ausbildungsleistungen (CPV 80000000 ff.): Schul- und Berufsbildung
- Bibliotheks- und Museumsleistungen (CPV 92511000 ff.)
- Sport- und Freizeitdienstleistungen (CPV 92600000 ff.)
- Politische und mit Gewerkschaften verbundene Dienstleistungen (CPV 75200000 ff.)
- Religionsbezogene Dienstleistungen (CPV 98131000)
Das privilegierte Vergaberegime
Das Light-Regime nach Art. 74 ff. Richtlinie 2014/24/EU zeichnet sich durch folgende Besonderheiten aus:
Erhöhter Schwellenwert
Der EU-Schwellenwert für soziale und andere besondere Dienstleistungen beträgt 750.000 EUR (netto) – gegenüber 143.000 EUR für reguläre Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber. Unterhalb dieser Grenze gelten ausschließlich nationale Regelungen.
Vereinfachte Verfahrensanforderungen
- Bekanntmachungspflicht: Auch für soziale Dienstleistungen gilt eine Bekanntmachungspflicht (Vorinformation oder Auftragsbekanntmachung im TED).
- Freie Verfahrenswahl: Der Auftraggeber kann grundsätzlich das Vergabeverfahren frei wählen, muss aber Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sicherstellen.
- Kein zwingend offenes Verfahren: Beschränkte Verfahren und Verhandlungsverfahren sind zulässig, ohne dass die strengen Voraussetzungen des regulären Regimes erfüllt sein müssen.
Berücksichtigung qualitativer Aspekte
Der EU-Gesetzgeber ermutigt bei sozialen Dienstleistungen ausdrücklich zur Berücksichtigung von Qualitätskriterien, Kontinuität, Zugänglichkeit und besonderen Bedürfnissen vulnerabler Nutzergruppen in der Zuschlagsentscheidung (Erwägungsgrund 114 der Richtlinie 2014/24/EU).
Nationale Umsetzung
Österreich (BVergG 2018)
In Österreich sind soziale und andere besondere Dienstleistungen in den §§ 148 ff. BVergG 2018 geregelt. Der Schwellenwert beträgt ebenfalls 750.000 EUR. Unterhalb davon gelten die Bestimmungen für den Unterschwellenbereich.
Deutschland (VgV)
In Deutschland sind die §§ 64 ff. VgV einschlägig. Die Regelungen entsprechen weitgehend dem EU-Recht und sehen ebenfalls eine Bekanntmachungspflicht und vereinfachte Verfahrensanforderungen vor.
Abgrenzung zum Open-House-Verfahren
Soziale Dienstleistungen werden häufig im Zusammenhang mit dem Open-House-Verfahren diskutiert, sind aber davon zu unterscheiden. Das Open-House-Verfahren zielt darauf ab, das Vergaberecht ganz zu umgehen (kein Auswahlverfahren); das Light-Regime hingegen ist ein vereinfachtes, aber vergaberechtlich vorgeschriebenes Verfahren für erfasste Leistungen.
Verwandte Begriffe
FAQ
Gilt das Light-Regime für alle sozialen Dienstleistungen? Nein. Es gilt nur für die in Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU abschließend aufgezählten Leistungskategorien. Andere Dienstleistungen im Sozialbereich unterliegen dem regulären Regime.
Muss bei sozialen Dienstleistungen ein offenes Verfahren durchgeführt werden? Nein. Das Light-Regime lässt dem Auftraggeber mehr Freiheit bei der Wahl des Verfahrens, solange Transparenz und Gleichbehandlung gewährleistet sind.
Gelten für soziale Dienstleistungen im Unterschwellenbereich keine Vergabepflichten? Doch, aber es gelten die nationalen Regelungen des Unterschwellenbereichs, die in der Regel weniger streng sind als das EU-Regime.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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