Glossar

Spezifikation im Vergaberecht 2026

Spezifikation im Vergaberecht: Technische Anforderungen an Produkte und Leistungen in Vergabeunterlagen – Arten, zulässige Formulierungen und Normenbezug.

Definition: Eine Spezifikation im vergaberechtlichen Sinne ist die genaue Beschreibung der technischen, funktionalen oder leistungsbezogenen Anforderungen, die ein zu beschaffendes Produkt, eine Dienstleistung oder ein Bauwerk erfüllen muss, und bildet die Grundlage für den Vergleich und die Wertung der eingegangenen Angebote.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 42, BVergG 2018 §§ 98–104, VgV § 31, GWB § 97 Abs. 4


Begriff und Funktion

Die Spezifikation ist das technische Kernstück der Leistungsbeschreibung und entscheidet maßgeblich darüber, wer am Wettbewerb teilnehmen kann und welches Angebot den Zuschlag erhält. Eine zu enge Spezifikation schränkt den Wettbewerb unzulässig ein; eine zu weite Spezifikation erschwert die Vergleichbarkeit der Angebote. Die Kunst einer vergaberechtskonformen Spezifikation liegt darin, die Anforderungen so präzise wie nötig und so offen wie möglich zu formulieren.

Arten der Spezifikation

Technische Spezifikation

Die technische Spezifikation beschreibt die konkreten Eigenschaften eines Produkts oder einer Leistung in messbaren Parametern: Maße, Werkstoffe, Leistungsdaten, chemische Zusammensetzungen, Druckfestigkeiten etc.

Funktionale Spezifikation

Die funktionale Spezifikation beschreibt das geforderte Ergebnis oder die zu erfüllende Funktion, ohne die Art der Umsetzung vorzugeben. Sie eröffnet Bietern mehr Spielraum für innovative Lösungen.

Leistungsbezogene Spezifikation

Die leistungsbezogene Spezifikation kombiniert Elemente beider Ansätze: Es werden Leistungsparameter und Mindeststandards definiert, ohne jedoch die technische Lösung vollständig vorzuschreiben.

Vergaberechtliche Anforderungen

Art. 42 der Richtlinie 2014/24/EU regelt die Formulierung technischer Spezifikationen und setzt klare Grenzen für den Auftraggeber.

Verboten sind Spezifikationen, die:

  • Auf ein bestimmtes Fabrikat oder eine bestimmte Herkunft verweisen, ohne den Zusatz „oder gleichwertig" zu ergänzen
  • Einen bestimmten Hersteller oder Anbieter bevorzugen
  • Patentierte Verfahren oder Warenzeichen ohne sachlichen Grund nennen
  • De facto einen einzigen Anbieter als möglichen Lieferanten belassen

Zulässig ist der Verweis auf Normen, wenn der Zusatz „oder gleichwertig" aufgenommen wird (vgl. Artikel zu Norm).

Markennennung und Gleichwertigkeitsklausel

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Auftraggeber (unbewusst oder bewusst) Markennamen in Spezifikationen aufnehmen. Dies ist nur dann zulässig, wenn:

  1. Der Auftragsgegenstand nicht hinreichend klar und verständlich beschrieben werden kann.
  2. Der Verweis von dem Zusatz „oder gleichwertig" begleitet wird.

Fehlt dieser Zusatz, liegt in der Regel eine wettbewerbsbeschränkende Spezifikation vor, die im Nachprüfungsverfahren angefochten werden kann.

Verwandte Begriffe

FAQ

Darf der Auftraggeber ein bestimmtes Produkt ausschreiben? Nur mit dem Zusatz „oder gleichwertig", und nur wenn der Gegenstand nicht anders hinreichend beschrieben werden kann.

Wie weist ein Bieter die Gleichwertigkeit nach? Durch technische Dokumentation, Prüfberichte, Datenblätter oder andere geeignete Nachweise, die zeigen, dass das angebotene Produkt die geforderten Eigenschaften erfüllt.

Kann eine zu enge Spezifikation zur Anfechtbarkeit des Vergabeverfahrens führen? Ja. Eine diskriminierende Spezifikation, die einzelne Anbieter faktisch ausschließt, kann im Nachprüfungsverfahren beanstandet werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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