Glossar

Start-up-Unternehmen im Vergaberecht 2026

Start-up-Unternehmen im Vergaberecht: Herausforderungen junger Unternehmen bei öffentlichen Ausschreibungen und Lösungsansätze.

Definition: Start-up-Unternehmen sind junge, innovative Unternehmen in einer frühen Entwicklungsphase, die im öffentlichen Vergaberecht spezifischen Herausforderungen gegenüberstehen, insbesondere bei Eignungsanforderungen (Referenzen, Umsatz), und für die besondere Fördermechanismen und Vergabemodelle entwickelt wurden.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 97, 122 GWB; Art. 58 Richtlinie 2014/24/EU; BVergG 2018


Start-ups im öffentlichen Beschaffungswesen

Start-up-Unternehmen stoßen bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen auf strukturelle Hürden, die aus den klassischen Eignungsanforderungen des Vergaberechts resultieren. Das Vergaberecht verlangt von Bietern typischerweise den Nachweis von Umsatzzahlen, Referenzprojekten und Erfahrungen aus vergangenen Jahren – Anforderungen, die junge Unternehmen per definitionem (noch) nicht erfüllen können.

Dies führt dazu, dass innovative Start-ups von öffentlichen Märkten ausgeschlossen werden, obwohl gerade öffentliche Auftraggeber ein Interesse an innovativen Lösungen haben sollten.

Vergaberechtliche Hürden für Start-ups

Die wichtigsten Hürden für Start-ups im Vergaberecht sind:

Referenzanforderungen

Auftraggeber verlangen oft den Nachweis vergleichbarer abgeschlossener Projekte aus den letzten drei bis fünf Jahren. Junge Unternehmen können solche Referenzen häufig nicht vorweisen.

Umsatzanforderungen

Mindestjahresumsätze (oft das Zwei- bis Dreifache des Auftragswerts) schließen Start-ups mit geringen Anfangsumsätzen aus.

Kapazitätsnachweise

Forderungen nach Mindestmitarbeiterzahlen, Maschinenausstattung oder Betriebsstättengrößen sind für junge Unternehmen schwer erfüllbar.

Rechtliche Grenzen für Eignungsanforderungen

Das Vergaberecht setzt der Eignungsprüfung inhärente Grenzen zugunsten junger Unternehmen: Nach Art. 58 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU und § 122 Abs. 4 GWB darf der Mindestjahresumsatz das Zwei- bis Dreifache des geschätzten Auftragswerts nicht übersteigen. Anforderungen müssen stets verhältnismäßig und auftragsbezogen sein.

Zudem ermöglicht die Eignungsleihe (§ 47 VgV; Art. 63 Richtlinie 2014/24/EU) Start-ups, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen, um fehlende Eignung zu kompensieren.

Förderansätze für Start-ups

Öffentliche Auftraggeber und Gesetzgeber haben verschiedene Ansätze entwickelt, um Start-ups den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern:

  • Innovationspartnerschaft (§ 119 Abs. 7 GWB): Speziell für die Entwicklung innovativer Lösungen konzipiert, ohne Marktreferenzen zu verlangen.
  • Vorkommerzielle Auftragsvergabe (PCP): Förderung von F&E-Leistungen vor der Marktreife.
  • Losaufteilung: Kleinere Lose ermöglichen Start-ups die Teilnahme an Teilbereichen großer Ausschreibungen.
  • Vereinfachte Eignungsanforderungen: Bewusst niedrig angesetzte Schwellen für innovative Beschaffungen.

Verwandte Begriffe

FAQ

Können Start-ups grundsätzlich an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen? Ja, grundsätzlich steht das Vergaberecht allen Wirtschaftsteilnehmern offen. Praktisch stellen Eignungsanforderungen jedoch oft Hürden dar.

Wie kann ein Start-up fehlende Referenzen kompensieren? Durch Eignungsleihe (Zusammenarbeit mit erfahrenen Unternehmen), Bietergemeinschaft mit erfahrenen Partnern oder Teilnahme an Verfahren mit auftragsgerechten, niedrig angesetzten Anforderungen.

Gibt es spezielle Förderprogramme für Start-ups bei öffentlichen Aufträgen? Ja. In Österreich und Deutschland gibt es Programme wie das EU-Instrument „Innovationsbeschaffung" (z.B. im Rahmen von Horizon Europe) sowie nationale Initiativen zur innovativen Beschaffung.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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