Glossar

Stillhaltefrist im Vergaberecht

Die Stillhaltefrist ist die gesetzliche Wartezeit zwischen Zuschlagsentscheidung und Vertragsschluss, die Bietern die Möglichkeit zur Nachprüfung einräumt.

Definition: Die Stillhaltefrist ist die gesetzlich vorgeschriebene Wartefrist, die zwischen der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und dem tatsächlichen Abschluss des Vergabevertrages eingehalten werden muss, um unterlegenen Bietern die Möglichkeit zu geben, die Entscheidung vergaberechtlich überprüfen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 2b Richtlinie 89/665/EWG; AT: § 132 BVergG 2018; DE: § 134 GWB


Was ist die Stillhaltefrist?

Die Stillhaltefrist – auch Wartefrist oder Suspensivfrist genannt – ist eine der zentralen Schutzvorschriften des europäischen Vergaberechts: Sie verhindert, dass ein Auftraggeber unmittelbar nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung den Vertrag schließt und damit vollendete Tatsachen schafft, bevor unterlegene Bieter eine Nachprüfung einleiten können. Während der Stillhaltefrist ist der Auftraggeber verpflichtet, vom Vertragsschluss abzusehen – daher die Bezeichnung „Stillhaltefrist".

Die Stillhaltefrist beginnt mit dem Tag der Absendung (nicht des Eingangs) der Zuschlagsentscheidung an alle Bieter und endet nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzahl an Tagen, sofern kein Nachprüfungsantrag gestellt wurde.

Bedeutung und Funktion

Die Stillhaltefrist ist das praktische Bindeglied zwischen der Zuschlagsentscheidung und dem Vertragsschluss und macht den Primärrechtsschutz im Vergaberecht erst wirksam. Ohne Stillhaltefrist wäre der Rechtsschutz für unterlegene Bieter weitgehend wirkungslos: Ist der Vertrag erst einmal geschlossen, kann er in der Regel nicht mehr aufgehoben werden, und unterlegene Bieter sind auf Schadenersatz verwiesen.

Fristen im Detail

Die Mindeststillhaltefrist beträgt nach Art. 2b Richtlinie 89/665/EWG (Rechtsmittelrichtlinie):

  • 15 Kalendertage, wenn die Zuschlagsentscheidung per elektronischen Mitteln oder Fax an alle Bieter übermittelt wird
  • 15 Kalendertage, wenn die Mitteilung per Post erfolgt, mit einer verlängerten Frist von 10 Werktagen (in einigen nationalen Umsetzungen)

Österreich (§ 132 BVergG 2018):

  • 15 Kalendertage bei elektronischer oder Fax-Übermittlung
  • 20 Kalendertage bei Übermittlung auf anderem Weg
  • Verkürzte Frist von 7 Tagen bei dringlichen Direktvergaben und bestimmten Unterschwellenverfahren

Deutschland (§ 134 GWB):

  • 15 Kalendertage bei elektronischer Übermittlung
  • 10 Werktage (nicht Kalendertage) bei Übermittlung auf anderem Weg
  • Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information

Pflichtinhalt der Zuschlagsentscheidung

Damit die Stillhaltefrist wirksam zu laufen beginnt, muss die Zuschlagsentscheidung an alle Bieter bestimmte Mindestinformationen enthalten:

  • Name des obsiegenden Bieters
  • Begründung der Zuschlagsentscheidung (Angabe der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots)
  • Hinweis auf die Dauer der Stillhaltefrist und die Möglichkeit zur Nachprüfung

Fehlen diese Angaben, beginnt die Stillhaltefrist nicht oder nicht rechtswirksam zu laufen.

Konsequenzen bei Verletzung der Stillhaltefrist

Die Verletzung der Stillhaltefrist – also der Abschluss des Vergabevertrages vor Ablauf der Frist – ist die schwerwiegendste Vergaberechtsverletzung und führt zur absoluten Nichtigkeit des Vertrages. Art. 2d Richtlinie 89/665/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, für diese Fälle die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrages vorzusehen.

  • Österreich: § 334 BVergG 2018 i.V.m. § 168a BVergG 2018: Der Vertrag ist absolut nichtig, wenn er unter Verletzung der Stillhaltefrist geschlossen wurde und ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde.
  • Deutschland: § 135 GWB: Ein unter Verstoß gegen § 134 GWB geschlossener Vertrag ist von Anfang an unwirksam (schwebende Unwirksamkeit, die durch die Vergabekammer festgestellt wird).

Neben der Nichtigkeit drohen dem Auftraggeber Schadenersatzansprüche unterlegener Bieter sowie Konsequenzen bei der Verwendung von EU-Fördermitteln (Finanzkorrekturen).

Rechtsgrundlage

Die Stillhaltefrist ist europarechtlich zwingend und durch verschiedene nationale Normen umgesetzt.

  • EU: Art. 2a, 2b Richtlinie 89/665/EWG (Rechtsmittelrichtlinie) i.d.F. Richtlinie 2007/66/EG
  • Österreich: § 132 BVergG 2018 (Oberschwellenbereich); § 168a ff. BVergG 2018 (Nichtigkeitssanktionen)
  • Deutschland: § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht); § 135 GWB (Unwirksamkeit)

Verwandte Begriffe

FAQ

Beginnt die Stillhaltefrist mit dem Versand oder dem Empfang der Zuschlagsentscheidung? Die Stillhaltefrist beginnt in der Regel am Tag nach der Absendung der Zuschlagsentscheidung durch den Auftraggeber, nicht erst mit dem Empfang durch die Bieter. Der Auftraggeber muss den Versand sorgfältig dokumentieren, da daran der Fristbeginn geknüpft ist.

Was passiert, wenn ein Bieter einen Nachprüfungsantrag stellt? Wird während der Stillhaltefrist ein Nachprüfungsantrag gestellt, verlängert sich die Wartepflicht grundsätzlich bis zur Entscheidung der zuständigen Nachprüfungsbehörde bzw. des Vergabekontrollsenats. Der Auftraggeber darf den Vertrag in dieser Zeit nicht schließen, es sei denn, die Nachprüfungsbehörde gestattet dies im Einzelfall ausdrücklich.

Gilt die Stillhaltefrist auch bei Direktvergaben? Nein, die Stillhaltefrist gilt grundsätzlich nur bei Verfahren im Oberschwellenbereich. Bei Direktvergaben und bestimmten Unterschwellenverfahren existieren keine oder stark verkürzte Wartefristen. Die genauen Regelungen richten sich nach dem nationalen Recht.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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