Glossar

Submission im Vergaberecht

Die Submission ist der öffentliche Termin zur Öffnung eingereichter Angebote im Vergabeverfahren unter Gleichbehandlung aller Bieter.

Definition: Die Submission ist der förmliche Termin zur Öffnung der bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingegangenen Angebote, der unter Einhaltung strenger Gleichbehandlungs- und Transparenzanforderungen durchgeführt wird und in einem Öffnungsprotokoll zu dokumentieren ist.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 117 BVergG 2018, § 14 VOB/A


Was ist die Submission?

Die Submission ist der zentrale Verfahrensschritt, bei dem die fristgerecht eingereichten Angebote durch den Auftraggeber geöffnet werden – sie markiert den Übergang von der Angebotsphase zur Angebotsprüfungs- und Wertungsphase. Der Begriff "Submission" ist im Vergaberecht gebräuchlich und bezeichnet sowohl den Akt der Angebotsöffnung als auch den dafür angesetzten Termin. In Österreich spricht § 117 BVergG 2018 von der "Angebotsöffnung", in Deutschland regelt § 14 VOB/A die Öffnung der Angebote bei Bauvergaben.

Die Submission findet in der Regel unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist statt. Angebote, die nach Ablauf der Angebotsfrist eingehen, dürfen nicht geöffnet werden und sind zwingend auszuscheiden.

Bedeutung und Funktion

Die Submission sichert die Gleichbehandlung aller Bieter: Durch die gemeinsame, protokollierte Öffnung aller Angebote wird verhindert, dass einzelne Bieter bevorzugt oder benachteiligt werden.

Teilnahme von Bietern

In Österreich haben Bieter das Recht, bei der Submission anwesend zu sein (§ 117 Abs. 2 BVergG 2018). In Deutschland ist gemäß § 14 VOB/A bei öffentlicher Ausschreibung die Anwesenheit der Bieter bei der Öffnung grundsätzlich zulässig. Bei elektronischer Angebotsabgabe kann die physische Anwesenheit entfallen; die Öffnung erfolgt dann digital.

Öffnungsprotokoll

Bei der Submission wird ein Öffnungsprotokoll (Submissionsprotokoll) erstellt, das alle wesentlichen Angaben der geöffneten Angebote festhält. Das Protokoll enthält typischerweise:

  • Namen und Adressen der Bieter
  • Angebotsendsummen
  • Etwaige Vorbehalte oder Abweichungen
  • Anzahl der eingereichten Unterlagen

Das Öffnungsprotokoll dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Vergabeverfahrens. Bietern, die bei der Submission anwesend waren, ist in der Regel Einsicht in das Protokoll zu gewähren – zumindest hinsichtlich der Angebotssummen.

Gleichbehandlungsgebot

Das Gleichbehandlungsgebot ist bei der Submission streng zu wahren: Alle Angebote müssen zu demselben Zeitpunkt und unter denselben Bedingungen geöffnet werden. Es ist unzulässig, einzelne Angebote vorab zu öffnen, Informationen aus Angeboten vor der Submission weiterzugeben oder Bietern unterschiedliche Informationen zukommen zu lassen. Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot können zur Rechtswidrigkeit des gesamten Vergabeverfahrens führen.

Elektronische Submission

Bei elektronischer Angebotsabgabe (E-Vergabe) werden die Angebote verschlüsselt bis zum Submissionstermin gespeichert und erst zu diesem Zeitpunkt entschlüsselt und geöffnet. Die technischen Anforderungen an Vergabeplattformen stellen sicher, dass auch bei elektronischer Einreichung die Integrität und Vertraulichkeit der Angebote bis zur Submission gewährleistet ist.

Rechtsgrundlage

Die Submission ist auf nationaler Ebene geregelt.

  • Österreich: § 117 BVergG 2018 (Angebotsöffnung, Öffnungsprotokoll, Anwesenheitsrecht der Bieter)
  • Deutschland: § 14 VOB/A (Öffnung der Angebote bei Bauleistungen); § 55 VgV (Öffnung der Angebote bei Liefer- und Dienstleistungen im EU-Oberschwellenbereich)
  • EU: Art. 22, 53 Richtlinie 2014/24/EU (elektronische Kommunikation, Öffnung von Angeboten)

Verwandte Begriffe

FAQ

Was passiert, wenn bei der Submission ein Angebot fehlt, obwohl ein Bieter die Abgabe bestätigt hat? Ist ein Angebot bis zum Submissionstermin nicht beim Auftraggeber eingegangen, ist es zwingend auszuschließen – auch wenn der Bieter die Abgabe bestätigt. Das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung trägt der Bieter. Bei elektronischen Vergabeplattformen sollten Bieter die Eingangsbestätigung sorgfältig aufbewahren.

Dürfen Angebotssummen bei der Submission öffentlich verlesen werden? Bei öffentlichen Submissionen (z. B. nach VOB/A bei Bauvergaben) werden die Angebotsendsummen verlesen und in das Öffnungsprotokoll aufgenommen. Details der Angebote (Einzelpreise, technische Unterlagen) werden hingegen nicht öffentlich gemacht. Der Umfang der im Protokoll festgehaltenen Informationen richtet sich nach den jeweiligen nationalen Vorschriften.

Kann die Submission nachträglich angefochten werden? Formelle Mängel bei der Submission – wie Ungleichbehandlung durch Vorabinformation einzelner Bieter – können gerügt und im Wege der Nachprüfung geltend gemacht werden. Der betroffene Bieter muss den Verstoß jedoch unverzüglich nach Kenntnis rügen. Versäumt er die Rüge, verliert er in der Regel das Recht auf Nachprüfung.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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