Submissionsabsprache im Vergaberecht 2026
Submissionsabsprache: Unzulässige Absprache zwischen Bietern zur Manipulation von Vergabeverfahren – kartellrechtliche, vergaberechtliche und strafrechtliche Folgen.
Definition: Eine Submissionsabsprache ist eine rechtswidrige Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen mehreren Bietern, durch die der Wettbewerb in einem Vergabeverfahren manipuliert wird, indem etwa Angebote koordiniert werden, ein Bieter als Sieger bestimmt wird oder andere Bieter bewusst überhöhte Angebote abgeben, um dem abgesprochenen Gewinner den Zuschlag zu sichern.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 101 AEUV, § 1 GWB, § 1 KartG (Österreich), § 298 StGB (Deutschland), § 168b StGB (Österreich), Richtlinie 2014/24/EU Art. 57 Abs. 4 lit. d
Begriff und Erscheinungsformen
Submissionsabsprachen sind die gravierendste Form des Wettbewerbsversagens im öffentlichen Beschaffungswesen und verursachen jährlich Schäden in Milliardenhöhe für öffentliche Auftraggeber in ganz Europa. Sie sind international als „bid rigging" bekannt und können in verschiedenen Erscheinungsformen auftreten:
- Angebotsrotation (bid rotation): Bieter einigen sich, bei verschiedenen Vergabeverfahren abwechselnd den Zuschlag zu erhalten.
- Marktaufteilung (market allocation): Bieter teilen Auftraggeber oder geografische Märkte untereinander auf.
- Schutzangebote (cover bidding / complementary bidding): Andere Bieter geben bewusst überhöhte Angebote ab, damit der abgesprochene Bieter den Zuschlag erhält.
- Angebotszurückhaltung (bid suppression): Bieter verzichten auf die Angebotsabgabe oder ziehen ihr Angebot zurück, um einem bestimmten Bieter den Zuschlag zu sichern.
- Subunternehmervergabe als Gegenleistung: Der Gewinner verpflichtet sich, Teile des Auftrags an unterlegene Kartellmitglieder zu vergeben.
Rechtliche Qualifikation
Kartellrecht
Submissionsabsprachen verstoßen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und die nationalen Kartellverbote (§ 1 GWB; § 1 KartG). Sie gelten als Hardcore-Verstöße, für die eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV ausgeschlossen ist. Die Wettbewerbsbehörden (Europäische Kommission, Bundeskartellamt, Bundeswettbewerbsbehörde) können empfindliche Bußgelder verhängen (bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes).
Strafrecht
In Deutschland ist die Submissionsabsprache als eigenständiger Straftatbestand in § 298 StGB geregelt (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen). Die Strafandrohung beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In Österreich kann die Submissionsabsprache als Betrug (§ 146 StGB) oder als kartellrechtlicher Verstoß (§ 168b StGB neu) verfolgt werden.
Vergaberecht
Im Vergaberecht berechtigt die Beteiligung an einer Submissionsabsprache zum Ausschluss des Bieters vom laufenden Vergabeverfahren und von zukünftigen Verfahren für eine angemessene Zeitdauer. Art. 57 Abs. 4 lit. d der Richtlinie 2014/24/EU sieht den fakultativen Ausschluss bei begründetem Verdacht auf wettbewerbswidrige Absprachen vor. In Österreich und Deutschland sind entsprechende Ausschlussgründe in den nationalen Vergabegesetzen umgesetzt.
Erkennung von Submissionsabsprachen
Auftraggeber sollten bei folgenden Warnsignalen aufmerksam werden:
- Alle eingegangenen Angebote liegen sehr eng beieinander.
- Ein Bieter zieht sein Angebot kurz vor Ablauf der Frist zurück.
- Immer dieselbe Gruppe von Unternehmen bietet im selben Marktsegment an.
- Das günstigste Angebot ist erheblich teurer als die Schätzung des Auftraggebers.
- Eines der Angebote enthält Fehler, die auf eine Koordination hindeuten (identische Formulierungen, gleichlautende Kalkulationsfehler).
Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen einer Submissionsabsprache sind vielschichtig:
- Nichtigkeit des Vertrages (§ 138 BGB; § 879 ABGB)
- Schadensersatzpflicht der Kartellanten gegenüber dem Auftraggeber
- Bußgeldzahlungen der beteiligten Unternehmen
- Strafrechtliche Verfolgung der verantwortlichen Personen
- Ausschluss von zukünftigen Vergabeverfahren (Debarment)
Kronzeugenregelungen
In Deutschland und auf EU-Ebene gibt es Kronzeugenregelungen (Leniency-Programme), die Unternehmen, die als Erste eine Absprache aufdecken, Bußgelderlass oder -milderung gewähren. Dies ist ein wichtiges Instrument zur Aufdeckung von Kartellen.
Verwandte Begriffe
FAQ
Wie kann ein Auftraggeber eine Submissionsabsprache beweisen? Der Beweis ist in der Praxis schwierig, da Absprachen meist verdeckt erfolgen. Hinweise können identische Formulierungen in Angeboten, ungewöhnliche Preismuster oder Aussagen von Kronzeugen sein. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei begründetem Verdacht auszuschließen; den Beweis führt dann der Bieter, dass keine Absprache stattfand (Selbstreinigung).
Kann ein ausgeschlossener Bieter wieder am Vergabeverfahren teilnehmen? Ja, durch Selbstreinigung (Self-Cleaning): Das Unternehmen kann durch aktive Kooperation mit Behörden, interne Maßnahmen und Schadenswiedergutmachung nachweisen, dass es sich grundlegend gewandelt hat.
Wie lange dauert der Ausschluss wegen einer Submissionsabsprache? Im EU-Recht bis zu drei Jahre nach Begehung der Tat oder nach rechtskräftiger Verurteilung. In der nationalen Umsetzung können abweichende Fristen gelten.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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