Glossar

Subunternehmer im Vergaberecht

Subunternehmer im Vergaberecht: vom Auftragnehmer beauftragtes Unternehmen für Teile der Leistung. Angabepflicht, Haftung. AT: BVergG 2018, DE: § 36 VgV.

Definition: Ein Subunternehmer ist ein Unternehmen, das vom Auftragnehmer eines öffentlichen Auftrags vertraglich mit der Ausführung eines Teils der geschuldeten Leistung beauftragt wird und dabei ausschließlich gegenüber dem Auftragnehmer, nicht gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, vertraglich verpflichtet ist.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 71 Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, § 36 VgV


Was ist ein Subunternehmer?

Der Begriff „Subunternehmer" wird im deutschsprachigen Vergaberecht weitgehend synonym mit „Nachunternehmer" verwendet und bezeichnet ein Unternehmen, das vom Auftragnehmer (Hauptunternehmer) mit der Ausführung von Teilen des öffentlichen Auftrags beauftragt wurde. Der Subunternehmer hat keinen direkten Vertrag mit dem öffentlichen Auftraggeber; er steht ausschließlich in einer vertraglichen Beziehung zum Hauptunternehmer. Dieser bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die vollständige und ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.

In manchen Kontexten wird „Subunternehmer" auch für mehrstufige Vergabeketten verwendet, in denen ein Nachunternehmer seinerseits weitere Unternehmen (Sub-Subunternehmer) beauftragt.

Bedeutung im Vergabeverfahren

Die Beauftragung von Subunternehmern ermöglicht es Hauptunternehmern, spezialisierte Kapazitäten flexibel einzusetzen und Aufträge auszuführen, für die sie nicht alle erforderlichen Fähigkeiten selbst vorhalten. Für öffentliche Auftraggeber ist die Subunternehmerstruktur ein wichtiger Transparenzaspekt: Sie müssen wissen, wer an der Ausführung ihres Auftrags beteiligt ist, um die Einhaltung von Qualitäts-, Umwelt- und Sozialmindeststandards gewährleisten zu können.

Angabepflicht: Bieter müssen in ihrem Angebot angeben, welche Teile des Auftrags sie an Subunternehmer vergeben wollen. Der Auftraggeber kann verlangen, dass die vorgesehenen Subunternehmer namentlich benannt werden.

Eignungsprüfung: Der Auftraggeber kann die Eignungsüberprüfung auf vorgesehene Subunternehmer erstrecken. Erfüllen diese die Anforderungen nicht, kann ein Austausch verlangt werden.

Haftung des Auftragnehmers: Unabhängig von der Einbindung von Subunternehmern bleibt der Hauptunternehmer dem Auftraggeber gegenüber vollumfänglich für die Vertragserfüllung verantwortlich. Er haftet auch für Mängel und Schäden, die durch Subunternehmer verursacht wurden.

Unterschied zu Nachunternehmer

In der österreichischen und deutschen Vergabepraxis werden „Subunternehmer" und „Nachunternehmer" synonym verwendet; eine rechtlich relevante Unterscheidung besteht in den meisten Normen nicht. Das BVergG 2018 und die VgV verwenden primär den Begriff „Subunternehmer" bzw. „Nachunternehmer" ohne wesentliche inhaltliche Differenz. In Einzelfällen kann der Begriff „Subunternehmer" auf eine mehrstufige Vergabekette hinweisen (also Unternehmen, die vom Nachunternehmer ihrerseits beauftragt wurden), doch ist diese Unterscheidung nicht einheitlich normiert.

Rechtsgrundlage

Die Beauftragung von Subunternehmern ist in Art. 71 der Richtlinie 2014/24/EU sowie in den nationalen Vergaberechten geregelt.

  • Art. 71 Richtlinie 2014/24/EU – Unteraufträge
  • BVergG 2018 – Regelungen zu Subunternehmern (Österreich, insbes. § 83a)
  • § 36 VgV – Unteraufträge (Deutschland)
  • § 4 Abs. 8 VOB/B – Nachunternehmerregelungen im Bauvertrag (Deutschland)

Verwandte Begriffe

FAQ

Muss der Auftraggeber Subunternehmer genehmigen? Der Auftraggeber kann sich im Vertrag eine Genehmigungspflicht für den Einsatz von Subunternehmern vorbehalten. Ohne eine solche vertragliche Regelung ist der Auftragnehmer grundsätzlich frei, Subunternehmer einzusetzen, soweit er dies dem Auftraggeber angezeigt hat und keine Ausschlussgründe vorliegen.

Kann ein Subunternehmer seine Vergütung direkt vom Auftraggeber verlangen? Im Regelfall nein, da kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Subunternehmer und Auftraggeber besteht. In Deutschland kann der Auftraggeber jedoch im Vertrag einen direkten Zahlungsanspruch des Subunternehmers vorsehen (§ 36 Abs. 6 VgV).


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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