Tariftreue- und Mindestlohngesetz 2026 – Vergaberechtliche Anforderungen
Tariftreue- und Mindestlohngesetze der Länder: Pflichten für Bieter bei öffentlichen Aufträgen, Erklärungspflichten und aktuelle Rechtslage 2026.
Definition: Das Tariftreue- und Mindestlohngesetz (in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich bezeichnet) regelt die Verpflichtung von Auftragnehmern öffentlicher Aufträge, ihren Beschäftigten bei der Auftragsausführung mindestens die in einschlägigen Tarifverträgen vereinbarten Löhne sowie den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Länderspezifische Tariftreue- und Vergabegesetze, MiLoG, § 128 GWB
Was ist das Tariftreue- und Mindestlohngesetz?
Das Tariftreue- und Mindestlohngesetz verbindet zwei Schutzinstrumente des Arbeitsrechts mit dem öffentlichen Vergaberecht: die Verpflichtung zur Einhaltung branchenspezifischer Tarifverträge und die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Es existiert keine bundeseinheitliche Regelung dieses Namens; vielmehr haben zahlreiche Bundesländer eigene Gesetze erlassen, die je nach Bundesland unterschiedliche Bezeichnungen, Geltungsbereiche und Anforderungen haben.
Ziel der Gesetze ist es, einen fairen Wettbewerb unter Bietern zu fördern und zu verhindern, dass öffentliche Aufträge durch Lohnunterbietung gewonnen werden. Sie schützen sowohl die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ausbeutung als auch die tariftreuen Unternehmen vor unlauterer Konkurrenz.
Ländergesetzgebung im Überblick
Die Bundesländer haben in unterschiedlichem Umfang Tariftreue- und Mindestlohngesetze erlassen, die jeweils eigene Mindeststandards setzen.
Zu den bekanntesten Regelungen zählen:
- Berlin: Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
- Baden-Württemberg: Landestariftreuegesetz (LTTVG)
- Bayern: Bayerisches Tariftreue- und Mindestlohngesetz (BayTMG)
- Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW)
- Hamburg: Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
- Hessen: Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG)
Die Anforderungen variieren hinsichtlich der Auftragswertgrenzen, der erfassten Auftragsarten (Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge), der geltenden Tarifverträge und der Kontrollmechanismen erheblich.
Inhaltliche Anforderungen
Typischerweise verpflichten die Gesetze Auftragnehmer zur Abgabe einer Tariftreue- und Mindestlohnerklärung als Teil des Angebots oder spätestens bei Vertragsschluss. Diese Erklärung umfasst in der Regel:
- Die Zusicherung, allen Beschäftigten, die bei der Auftragsausführung eingesetzt werden, mindestens den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG zu zahlen
- Die Verpflichtung zur Einhaltung der in der Vergabebekanntmachung benannten Tarifverträge
- Die Verpflichtung, Nachunternehmer und Verleihfirmen zu gleichartigen Erklärungen zu verpflichten
Verhältnis zum Bundesrecht
Das Tariftreue- und Mindestlohngesetz auf Länderebene ergänzt das Bundesrecht, darf es aber nicht verdrängen. Das Mindestlohngesetz des Bundes (MiLoG) gilt unmittelbar und setzt den gesetzlichen Mindestlohn fest (ab 2025: 12,82 Euro/Stunde). Die Landesgesetze können darüber hinausgehende Anforderungen stellen, soweit sie mit dem Unionsrecht und dem GWB vereinbar sind.
Kontrolle und Sanktionen
Auftraggeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Tariftreue- und Mindestlohnpflichten zu überwachen und bei Verstößen Sanktionen zu verhängen. Dies umfasst:
- Vertragsstrafen (regelmäßig 1–3 % der Auftragssumme pro Verstoß)
- Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund
- Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren (Eintrag in Präqualifikations- oder Eignungsregister)
- Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
FAQ
Gilt das Tariftreue- und Mindestlohngesetz auch im Unterschwellenbereich? Das hängt vom jeweiligen Landesgesetz ab. Viele Bundesländer lassen Ausnahmen für Aufträge unterhalb bestimmter Auftragswertgrenzen zu. Auftraggeber sollten die einschlägige Landesregelung genau prüfen.
Müssen auch Nachunternehmer die Tariftreue einhalten? Ja, die Weitergabepflicht an Nachunternehmer ist in den meisten Landesgesetzen ausdrücklich geregelt. Auftragnehmer sind verpflichtet, ihre Nachunternehmer vertraglich zur Einhaltung zu verpflichten.
Was ist der Unterschied zwischen Tariftreue und Mindestlohn? Der gesetzliche Mindestlohn ist eine absolute Untergrenze für alle Arbeitnehmer in Deutschland. Die Tariftreue verpflichtet zusätzlich zur Einhaltung der in der jeweiligen Branche geltenden (meist höheren) Tariflöhne.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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